Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) ist eine Verwaltungsvorschrift nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Sie setzt Immissionsgrenzwerte für das Genehmigungsverfahren von Gewerbe- und Industrieanlagen und zur nachträglichen Anordnung bei bestehenden genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG fest.

Diese Technische Anleitung dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche.
Sie gilt für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen, mit Ausnahme folgender Anlagen:
Sportanlagen, die der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) unterliegen,
sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen sowie Freiluftgaststätten,
nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen,
Schießplätze, auf denen mit Waffen ab Kaliber 20 mm geschossen wird,
Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen Anlagen,
Baustellen,
Seehafenumschlagsanlagen,
Anlagen für soziale Zwecke.
Die Vorschriften dieser Technischen Anleitung sind zu beachten
für genehmigungsbedürftige Anlagen bei
- der Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage (§ 6 Abs. 1 BImSchG) sowie zur Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage (§ 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 BImSchG),
- der Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Teilgenehmigung oder eines Vorbescheids (§§ 8 und 9 BImSchG),
- der Entscheidung über nachträgliche Anordnungen (§ 17 BIm SchG) und
- der Entscheidung über die Anordnung erstmaliger oder wiederkehrender Messungen (§ 28 BImSchG);
für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen bei
- der Prüfung der Einhaltung des § 22 BImSchG im Rahmen der Prüfung von Anträgen auf öffentlichrechtliche Zulassungen nach anderen Vorschriften, insbesondere von Anträgen in Bagenehmiguungsverfahren,
- Entscheidungen über Anordnungen und Untersagungen im Einzelfall (§§ 24 und 25 BImSchG);
für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen bei der Entscheidung über Anordnungen zur Ermittlung von Art und Ausmaß der von einer Anlage ausgehenden Emissionen sowie der Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage (§ 26 BImSchG).
Ist für eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1a BImSchG antragsgemäß ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 BImSchG durchzuführen, so sind die Vorschriften dieser Technischen Anleitung für genehmigungsbedürftige Anlagen anzuwende.

Immission
Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) werden "Immissionen" als "auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen" bezeichnet. Der Unterschied zu Emissionen ist das Begriffsmerkmal der "Einwirkung". Bei der Beurteilung von Immissionen sind auch Vor- und Fremdbelastungen mit einzubeziehen.
Auswirkungen von Immissionen

Luft

Das Ausmaß schädlicher Auswirkungen von Immissionen (den Immissionsschäden) auf die biotische und abiotische Umwelt, auf Menschen, Tiere, Pflanzen oder auch Gebäude, hängt von der Verweildauer und Konzentration der Schadstoffe am Einwirkungsort ab.
Auch die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) befasst sich mit den Immissionen. In der TA Luft wurde die EU-Luftqualitätsrahmenrichtlinie umgesetzt und legt die Grenzwerte sowie der Mess- und Beurteilungsverfahren fest.
Lärm

Lärm ist Schall, der stört, belästigt, die Gesundheit gefährdet oder schädigt. Lärm ein subjektiver Begriff, aber Schall beschreibt die physikalischen Eigenschaften eines Geräusches. Eine Geräuschbelastung wird mit dem Schalldruckpegel in Dezibel (dB A) angegeben. Die Geräuschquellen für Lärmbelastungen sind Verkehrslärm, Industrie- und Gewerbelärm und Nachbarschaftslärm. Der Verkehrslärm (Straßen-, Luft- und Schienenverkehr) ist die häufigste Ursache für Lärmbelästigungen.

In der Planungspraxis wird die BImSchV (Lärmimmissionsschutz) und die TA Lärm angewendet. Mit der TA Lärm werden nicht nur die nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen, sondern auch nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen, die den Schwerpunkt der Gewerbelärmproblematik bilden, erfasst.
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Emission
Im Allgemeinen bezeichnet man eine „Emission" als das Ausströmen fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe aus Anlagen oder technischen Prozessen, die die Luft, das Wasser oder auch andere Schutzgüter verunreinigen.
In der Praxis sind nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) „Emissionen" nicht nur Luftverunreinigungen, sondern auch die von einer Anlage ausgehenden Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen.
Emissionen von Luftschadstoffen entstehen hauptsächlich durch Verbrennungsvorgänge in häuslichen, gewerblichen oder industriellen Feuerungsanlagen sowie in Motoren.
• anorganische gasförmige Stoffe, so z. B. Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx), Kohlenmonoxid (CO)
• organische flüchtige Verbindungen, so z. B. Aldehyde (z. B. Formaldehyd), Kohienwasserstoffe (z. B. Benzol), Ketone (z. B. Aceton)
• partikelförmige Stoffe und Stoffgemische, so z. B. Ruß, Flugasche, Kohlenstaub und Zementstaub
Emittentengruppen
• genehmigungsbedürftige Anlagen (Industrie)
• nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (Gebäudeheizungen)
• sonstige nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (Kleingewerbe)
• Verkehr (Straßen-, Schienen-, Schiffs und Flugverkehr)
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Hinweis! Schutzrechtsverletzung: Falls Sie meinen, dass von meiner Website aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich Sie, zur Vermeidung eines unnötigen Rechtsstreites, mich umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit zügig Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Das zeitaufwändigere Einschalten eines Anwaltes zur Erstellung einer für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit mir wird daher im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen.

Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm)

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