Dichtheitsprüfung - Abwasser |
Der vorläufige
Verzicht einer verpflichtenden Abwasserdichtigkeitsprüfung
durch das Umweltministerium des Landes Schleswig-Holstein
ist auch ein Erfolg der breiten Bürgerbewegung gegen das Vorhaben,
Abwasserrohre einer verpflichtenden Dichtigkeitsprüfung zu unterziehen.
Auch in NRW will der Umweltminister die umstrittenen
Kanal-Dichtheitsprüfung nachbessern. Johannes
Remmel gab am Dienstag (14.12.2011) in Düsseldorf bekannt, eine
Gesetzesänderung im Januar einzubringen. |
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Am 1.03.2010
ist das Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) inkraftgetreten,
indem in § 61 das bundesweite Prinzip der Eigenkontrolle
von privaten Grundstücksentwässerungsanlagen
(GEA) festgelegt ist. Die landesrechtlichen Bestimmungen
sind dadurch abgelöst. |
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(1) Wer Abwasser
in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage einleitet, ist verpflichtet,
das Abwasser nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3
oder der die Abwassereinleitung zulassenden behördlichen Entscheidung
durch fachkundiges Personal zu untersuchen oder durch eine geeignete
Stelle untersuchen zu lassen (Selbstüberwachung). |
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| (2) Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. Er hat nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 hierüber Aufzeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. |
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(3) Durch Rechtsverordnung
nach § 23 Absatz 1 Nummer 8, 9 und 11 können insbesondere
Regelungen über die Ermittlung der Abwassermenge, die Häufigkeit
und die Durchführung von Probenahmen, Messungen und Analysen einschließlich
der Qualitätssicherung, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
sowie die Voraussetzungen getroffen werden, nach denen keine Pflicht
zur Selbstüberwachung besteht. |
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Inwieweit die "Selbstüberwachung"
sich auch auf eine Dichtheitsprüfung bezieht, kann evtl. regional
unterschiedlich sein. Aber die Vorgabe "Untersuchung
durch fachkundiges Personal oder durch eine geeignete
Stelle" wird von den zuständigen Behörden
festgelegt. Hier sollte man sich gut informieren. |
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Außerdem sollte
sich jeder Neubauersteller eine Bescheinigung
über die Dichtheitsprüfung aushändigen lassen, damit
sie auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden kann. Zudem ist
dieser Dichtheitsnachweis für die Gewährleistung
(5 Jahre) relevant. |
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Bei einfachen
Verstößen gegen die gesetzlichen Vorgaben drohen
höhere Geldbußen. Besonders dann, wenn z.B.
durch exfiltrierendes Abwasser eine Boden- und Grundwasserverunreinigung
verursacht, was einen schweren Strafbestand nach den
§§ 324, 324a und 326 StGB darstellt. |
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Außer den
juristischen Konsequenzen können auch technische
und wirtschaftliche Folgen für Gebäude-
und Kanalsubstanz auftreten. |
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| In
der DIN 1986 Teil 30 ist festgelegt, dass spätestens
bis zum 31.12.2015 für jedes Grundstück der
Nachweis einer Dichtheitsprüfung der Abwasserleitungen vorliegen
muss. Auch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG § 18b)
schreibt vor, dass Betriebe ihre Abwasserleitungen regelmäßig
auf Dichtheit kontrollieren lassen müssen. Die Dichtheitsprüfung
ist von einem anerkannten Fachbetrieb durchzuführen und der Nachweis
durch den Betreiber bei der zuständigen Behörde einzureichen. |
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| Auch die Landesbauordnungen
geben die Auflagen vor: |
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| „Abwasseranlagen
so anzuordnen, herzustellen und in Stand zu halten, dass sie betriebssicher
sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen
können.“ |
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Die Dichtheit der
Abwasseranlage ist vom Eigentümer zu gewährleisten und nachzuweisen.
Wenn der Eigentümer bestehende Prüfpflichten oder
-fristen verletzt hat, dann wird eine Versicherung nicht für
die Sanierungskosten aufkommen. Weiterhin sind Abwasseranlagen gemäß
den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN-Normen, insbesondere
die DIN 1986 – Entwässerungsanlagen für Gebäude
und Grundstücke) herzustellen. Sie müssen gewartet und in
Stand gehalten werden, sodass von ihnen keine Gefährdung für
Boden und Grundwasser ausgehen kann. |
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Der Untersuchungsumfang
der Dichtheitsprüfung ist in der DIN 1986 Teil 30,
DIN EN 12056-1 und DIN EN 1610 festgelegt.
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| Dichtheitsprüfung | |||||||
| Vor der Dichtheitsprüfung
sind die Grund- und Anschlussleitungen gründlich zu reinigen. Hierzu
werden Hochdruckspüler und eine Motorspirale eingesetzt. Danach
wird eine TV-Inspektion
durchgeführt und Inspektionsprotokolle, Fotos, Videoaufzeichnungen
und graphische Darstellungen der Leitungen erstellt. |
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| Eine Dichtheitsprüfung
für Abwasserleitungen kann mit Wasser oder Luft
durchgeführt werden. Bei Grundleitungssystemen
erfolgt die Dichtheitsprüfung meistens mit Wasser. Nach dem Absperren
der Leitung mit Dichtkissen oder Absperrblasen wird das Grundleitungssystem
bis zur Oberkante des tiefsten Entwässerungsgegenstandes mit Wasser
befüllt und über einen bestimmten Zeitraum gehalten (15 min).
Während dieser Zeit wird der Wasserverlust gemessen. Die Leitung
gilt als dicht, wenn ein bestimmter, vom Rohrmaterial und von der benetzten
Rohrinnenfläche abhängiger, Wasserverlust nicht überschritten
wird. |
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| Prüfvorschriften | |||||||
| Deutschland / EU: DIN EN 1610, ATV/DWA-M 143 Teil 6 (143-6), ATV/DWA-A 139, DIN 1999-100, DIN 1999-101 (FAME/Biodiesel), DIN 4040-100, DIN EN 805 (DIN 4279), LfW 4.3-6, DIN EN 12566-1, DIN 1986 Teil 30 (1986-30), DIN EN 858-1, DIN 11622, DIN 4261-1, SüwV, §61a Landeswassergesetz (LWG) NRW, DIN 8074 / 8075, DIN 4060, DIN 1988, DIN EN 1928, DIN EN 20811, DIN EN 10088-2, DVGW G 469 | |||||||
| Schweiz: SIA 190, VSA-Richtlinie | |||||||
| Österreich: ÖNORM B 2503 | |||||||
| Prüfverfahren | |||||||
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Prüfung
von Abwasserrohren nach der Druckabfallmethode |
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Wenn eine Undichtigkeit
festgestellt wird, dann muss eine Sanierung durchgeführt werden.
Welches Sanierungsverfahren
angewandt wird, hängt von den festgestellten Schäden ab. In
den meisten Fällen ist heutzutage eine Sanierung ohne Aufgrabung
der Leitung möglich, dadurch ist eine Unterbrechung des Abwasserabflusses
und die Bauzeit gering. |
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| Bei grabenlosen
Sanierungsverfahren erfolgt die Sanierung durch die beidseitige Zugänglichkeit
der Hausanschlussleitung. Grundsätzlich sollte ein Revisionsschacht
an der Grundstücksgrenze vorhanden sein. |
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Dichtheitsprüfungen
der Abwasserinstallation (bei der Gemeinde erfragen) |
Hinweispapier
- Dichtheitsprüfung GEA - Kommunale Umwelt-AktioN
U.A.N. |
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Hinweis!
Schutzrechtsverletzung: Falls Sie meinen, dass von meiner Website
aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich Sie, zur Vermeidung
eines unnötigen Rechtsstreites, mich
umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit zügig
Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Das zeitaufwändigere
Einschalten eines Anwaltes zur Erstellung einer für den Diensteanbieter
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mutmaßlichen Willen. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung
ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit mir wird daher im Sinne der Schadensminderungspflicht
als unbegründet zurückgewiesen. |