Fachunternehmererklärung
(Fachunternehmerbescheinigung)
die Geschichte der Heizungstechnik
| Eine Fachunternehmerbescheinigung
(Unternehmerbescheinigung) wird vor
und eine Fachunternehmererklärung
(FUK) nach einer Maßnahme ausgestellt. |
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Mit
einer Fachunternehmererklärung
(FUK) bestätigt ein Fachbetrieb
nach der Fertigstellung, dass seine ausgeführten Bauleistungen
und eingebauten Anlagen- und Bauteile den notwendigen
Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen, Richtlinien)
und/oder den bei Fördermaßnahmen (KfW, Bafa)
geforderten Vorgaben entsprechen. Diese Bescheinigung ist dem Bauherrn
(Eigentümer) nach der Fertigstellung (Abschluss)
seiner beauftragten Arbeit schriftlich zu übergeben.
Die Bescheinigung kann formlos ausgeführt werden.
Sie muss 5 Jahre aufbewahrt werden, damit sie bei einer
evtl. Überprüfung vorgelegt werden kann. |
Auf Grund
der vielen Vorschriften ist es aber sinnvoll, vorgegebene Formblätter
zu verwenden, damit auch wirklich alles bestätigt wird. In vielen
Fällen bieten die Gemeinden das Formblatt
auch im Internet an, das dann ausgefüllt, ausgedruckt
und unterschrieben übergeben werden kann. |
Fachunternehmererklärung
zur Energieeinsparverordnung (EnEV)
über die Technische Gebäudeausrüstung
(Anlage 3) wird vom Auftranehmer ausgefüllt. Diese Fachunternehmererklärung
wird dann vom staatlich anerkannten Sachverständigen gegengezeichnet.
Er bescheinigt zusätzlich in der Anlage 4 die stichprobenweise Kontrolle
der Ausführung. |
| Beispiele |
| weitere Beispiele |
Eine
Fachunternehmerbescheinigung (Unternehmerbescheinigung)
wird in vielen Fällen, besonders bei größeren Objekten
oder bei öffentlichen Bauten, bei oder vor
der Abgabe eines Angebotes oder eines
Kostenvoranschlages gefordert.
Nach dem § 6 Abs. 3 VOB/A können von Bewerbern
oder Bietern zum Nachweis ihrer Eignung
Angaben zu Fachkunde, Leistungsfähigkeit
und Zuverlässigkeit verlangt werden. Eine
Fachunternehmerbescheinigung kann schon durch den Nachweis
der Eintragung in die Handwerksrolle
gerecht. |
| Aber auch Vermieter oder Wohnungsbaugesellschaften/-Genossenschaften fordern im Falle eines vom Mieter geplanten Einbaus bzw. einer Veränderung in der Wohnung, hier besonders bei Elektroinstallationen und Gasetagenheizung eine Fachunternehmerbescheinigung (bei Gasheizungen zusätzlich eine Fachunternehmererklärung und die Abnahmebescheinigung durch den Bezirksschornsteinfegermeister). Nur so lässt sich eine fachgerechte und damit dauerhafte Qualität der Einbauten sicherstellen. Damit wird im Falle einer Kündigung der Wohnung auch die Übernahme der Einbauten gewährleistet. Nicht genehmigte bzw. genehmigte, aber nicht abgenommene Einbauten sind bei Kündigung der Wohnung grundsätzlich fachgerecht zurückzubauen. In diesen Fällen muss der Rückbau durch eine Fachunternehmererklärung bescheinigt werden. Diese Vorgaben kenn viele Mieter nicht und haben später unnötigen Ärger bzw. hohe Kosten. |
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