Um die duale Berufsausbildung wird Deutschland in vielen Nachbarländern beneidet, aber eine eigene derartige Berufsausbildung wird dort trotztdem nicht eingeführt. Auch ist die EU auf dem Weg, zu einer Ausbildung nach Qualifikationsbausteinen überzugehen. Die Frage in diesem Zusammenhang ist aber, warum werden z. B. deutsche Handwerker in den skandinavischen Ländern, Niederlande, Großbritanien, Schweiz und Österreich mit Kusshand angenommen, was den Fachkräftemangel auf dem deutschen Arbeitsmarkt noch gravierender macht?

Die duale Berufsausbildung, wie zum Beispiel im Bereich der erneuerbaren Energien oder in innovativen Technologiefeldern, wird parallel in der Berufsschule und in einem Betrieb durchgeführt. Voraussetzung für eine duale Berufsausbildung ist immer ein Ausbildungsvertrag mit einem Ausbildungsbetrieb. Die Anzahl und Aufteilung des theoretischen Unterrichtes in der Berufsschule ist unterschiedlich geregelt. Er kann sowohl an ein oder zwei Tagen wöchentlich oder als Blockunterricht für mehrere Wochen hintereinander stattfinden. Die restlichen drei bis vier Tage oder die unterrichtsfreien Wochen werden im Ausbildungsbetrieb ausge-bildet. Viele Ausbildungsinhalte werden von den Betrieben der überbetrieblichen Ausbildung übergeben, da die Fachgebiete immer umfangreicher werden.

Die Vermittlung der theoretischen Kenntnisse in der Berufsschule bezieht sich sowohl auf berufs-spezifische und berufsübergreifende Fächer wie Deutsch, Fremdsprachen, Religion oder Sport. Die Lehrpläne sind landeseinheitlich vom Schulministerium erlassen. Hierbei werden den Berufsschülern Kernkompetenzen vermittelt, die sie in der praktischen Ausbildung im Betrieb umsetzen können. Am Ende eines jeden Schulhalbjahres erhalten die Auszubildenden ein Zeugnis, auf denen die Leistungen der Auszubildenden vermerkt sind.

In den meisten Ausbildungen ist in der Mitte der Ausbildungszeit, in der Regel nach dem zweiten Ausbildungsjahr, eine Zwischenprüfung abzulegen. Diese zeigt den bisherigen Erfolg der Ausbildung an und fließt nach der neusten Prüfungsverordnung zu 35 Prozent in das Abschluss-ergebnis mit ein (noch nicht in allen Berufen). Dadurch können manche Ausbildungsinhalte bereits in der Mitte der Ausbildung abgeschlossen werden. Der zu prüfende Stoff der Abschlussprüfung reduziert sich dadurch. Abgeschlossen wird die Ausbildung am Ende in Handwerksberufen mit einer Gesellenprüfung, die von der zuständige Handwerkskammer/Innung organisiert wird. Die Abschlussprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und wird von einem Prüfungsausschuss, der von der Handwerkskammer/Innung bestellt wird, abgenommen.

Aus dem dualen Ausbildungssystem ergeben sich viele Vorteile für die Auszubildenden, aber auch für ausbildende Betriebe. In erster Linie stellt die Mischung aus theoretischen Lerninhalten und praktischer Umsetzung einen Vorzug dar. Theoretische Kenntnisse können bereits in der Ausbildung unmittelbar mit praktischen Erfahrungen in den neuesten technologischen Entwicklungen verknüpft und verankert werden. Theoretisch Gelerntes kann sofort umgesetzt werden, was einen festigenden Effekt der Kernkompetenzen ermöglicht. Die praktische Umsetzung erhöht die berufliche Handlungskompetenz und Eigenständigkeit der Berufsanfänger. Außerdem wirkt sich produktive Arbeit und die Anwendung von Gelerntem positiv auf die Motivation von Auszubildenden aus, insbesondere bei Schülern mit Lernschwierigkeiten. Lerndefizite können so durch die praktische Arbeit am Ausbildungsort ausgeglichen werden. Aber auch für die Betriebe ergeben sich aus dem dualen Ausbildungssystem positive Nutzen. So können die Unternehmen aktiv auf ihre zukünftigen Fachkräfte einwirken. Die Auszubildenden werden direkt an ihrem zukünftigen Arbeitsplatz ausgebildet. Ähnlich verhält es sich auch mit dem dualen Studium als Erstausbildung. Durch die Mitarbeit im Betrieb entfallen langfristige Einarbeitungszeiten und kostenaufwendige Stellenausschreibungen.

Die fachliche Kompetenz der Mitarbeiter liegt somit in der Verantwortung des Unternehmens selbst.

Berufliche Ausbildung im Dualen System – ein international beachtetes Model
Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland

Lehre bei Abiturienten immer beliebter - tagesschau.de - NDR
Studienführer Duales Studium
Oliver+Katrin Iost Internet-Dienstleistungen GbR

Berufsausbildungsbeihilfe - Bundesagentur für Arbeit (BA)
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB): Antrag, Höhe & Voraussetzungen
Yassin F., hartz4.org - VFR Verlag fü̈r Rechtsjournalismus GmbH

Ausbildung verkürzen: Diese Voraussetzungen gelten - HWZ

Ausbildungsberechtigung

Wer im Handwerk ausbilden darf, das regelt die Handwerksordnung und das Berufsbildungsgesetz. Wer die Meisterprüfung in dem jeweiligen Handwerk bestanden hat, ist grundsätzlich ausbildungsberechtigt. Aber auch wer andere Qualifikationen für die Berechtigung zur Ausbildung hat, darf abhängig vom ausgeübten Handwerksbereich ausbilden.

Im zulassungspflichtigen Handwerk sind fachliche Eignungen vorausgesetzt.
Bestandene Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk.
in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk
a) Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 7 HwO oder
b) Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b HwO oder
c) Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO.

Bestandener Teil IV der Meisterprüfung oder eine gleichwertige andere Prüfung, z. B. eine Ausbildereignungsprüfung auf der Grundlage einer nach § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

Im zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe sind fachliche Eignungen vorausgesetzt.
Bestandene Meisterprüfung in dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, in dem ausgebildet werden soll oder
Bestandene Gesellen- oder Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung oder
Eine bestandene anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung oder
Eine bestandene Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.
Die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen festgelegt.

Erforderlich sind beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausbildung in einem nichthandwerklichen Ausbildungsberuf.
die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
Eine bestandene Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.
Für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten finden die auf der Grundlage des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung.

In neuen Berufen, für die es keine Vorläuferberufe gibt, sind für das Ausbildungspersonal noch keine entsprechende fachliche Abschlüsse im dualen System. Hier geht man davon aus, dass die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse vorhanden sind:
wenn eine Berufsausbildung in verwandten Berufen vorliegt und die zu lehrenden Tätigkeiten im Ausbildungsbetrieb oder einem Betrieb der gleichen oder vergleichbaren Branche langjährig ausgeübt sind.

Nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung dürfen keine Lehrlinge eingestellt werden, wenn jemand persönlich nicht geeignet ist, besonders der
Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
wiederholt oder schwer gegen diese Gesetze oder die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
Quelle: Peter Braune, DHZ

Wer darf im Handwerk ausbilden? - Gastautor Peter Braune, DHZ

Aufbau, Ziel und Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen
Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)

ältere Links
das neue Videoportal von HaustechnikDialog mit vielen interessanten Informationen und Anleitungen aus der Haustechnik
Videos aus der SHK-Branche
SHK-Lexikon
Hinweis! Schutzrechtsverletzung: Falls Sie meinen, dass von meiner Website aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich Sie, zur Vermeidung eines unnötigen Rechtsstreites, mich umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit zügig Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Das zeitaufwändigere Einschalten eines Anwaltes zur Erstellung einer für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit mir wird daher im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen.