Kesseltausch
Geschichte der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik
Alle für die Ausführung
notwendigen Angaben, Unterlagen und
Bauzeichnungen müssen vom Auftraggeber
zur Verfügung gestellt werden. |
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| Die Planung umfasst viele Gesichtspunkte, die mit dem Kunden abgesprochen werden müssen. | ||||||||||||||||||||
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| Dokumentationen und Nachkontrolle der Anlage wird angeboten und muss vom Auftraggeber in Auftrag gegeben werden | ||||||||||||||||||||
Dokumentation der vollständigen
Berechnungen, Voreinstellungswerte, Einstellprotokolle (Brennereinstellung,
Ventileinstellungen, Pumpenleistung, MAG, Spülprotokoll, Abnahmeprotokoll),
Strangschema, Leitungsverlauf der Rohrleitungen (soweit feststellbar) |
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| Digitale Fotos zur späteren Überprüfbarkeit | ||||||||||||||||||||
- Aushändigung der Unterlagen an den Bauherren |
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| Anmeldung der Anlage bei allen erforderlichen Stellen | ||||||||||||||||||||
| Nachkontrolle der Anlage innerhalb des ersten Betriebsjahres | ||||||||||||||||||||
| Angebot eines für die Garantie notwendigen Wartungsvertrages | ||||||||||||||||||||
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Überprüfung
der Einhaltung der EnEV |
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EnEV §
26a, dem Vollzug der neuen Energieeinsparverordnung .....
Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehener im Rahmen
der Feuerstättenschau Überprüfungen an der Heizungsanlage
vornimmt ..... Kann der Kunde jedoch dem Bezirksschornsteinfegermeister
eine gültige
Unternehmererklärung (gemäß §2
(3)) nach § 26a der EnEV (Verordnung
zur Umsetzung der EnEV) vorlegen, entfällt die Überprüfung. |
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Mit der Unternehmererklärung
wird die Erfüllung der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften
nachgewiesen. Die Unternehmererklärung ist von dem Eigentümer
mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat die
Unternehmererklärungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde
auf Verlangen vorzulegen. |
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Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
(SchfHwG) - §
14 Durchführung der Feuerstättenschau und Erlass
des Feuerstättenbescheids durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger |
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Die Feuerstättenschau
ist eine Gesamtbegutachtung durch Inaugenscheinnahme sämtlicher
Feuerungs- und Lüftungsanlagen durch den Bezirksschornsteinfegermeister
auf Ihre Feuersicherheit ( Betriebs- und Brandsicherheit). Es gehört
dazu nicht nur die Feuerungsanlagen, die der Raumheizung oder Brauchwasserbereitung
dienen, sondern auch entsprechend der Kehr- und Überprüfungsordnung
alle gewerblichen Feuerungsanlagen, die zur Erzeugung von Prozesswärme
oder generell im gewerblichen Bereich im Einsatz sind. Mit einzubeziehen
in der Feuerstättenschau sind aber nicht nur die Feuerungsanlagen
selbst, sondern auch die Lüftungseinrichtungen, Verbrennungsluft-
und Brennstoffversorgung und die Aufstellräume. Je nach Länderrecht ist durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) der Bezirksschornsteinfegermeister (bevollmächtigter Bezirksschornsteinfegermeister) verpflichtet, bestimmte Überprüfungsaufgaben im Rahmen der EnEV zu tätigen. |
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Kesselzusammenbau |
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Gussgliederkessel
können in einer losen und geblockten Lieferung
bestehen. Bei der geblockten Lieferung wurde der Kessel bereits werkseitig
zusammengebaut und auf Dichtheit überprüft. Aber auf Grund der
örtlichen Gegebenheiten (z.B. zu enge Transportwege, zu hohes Gewicht)
werden die Glieder des Gusskessel lose, also in Einzelteilen geliefert
und vor Ort an der entsprechenden Stelle zusammengebaut. |
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Bei der Aufstellung des Kessels
sind die vom Hersteller angegebenen Wandabstände zur Montage und
Wartung einzuhalten. Der Kessel soll auf ein 5 –10 cm hohes, vollkommen
ebenes und waagerechtes Fundament gestellt werden. Das
Fundament soll mit der Kesselvorderkante abschließen. Es kann auch
ein vom Hersteller angebotenes Fertigfundament (schallgedämmter
Sockel) verwendet werden. |
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| Werkzeuge und Hilfsmaterial | ||||||||||||||||||||
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| Dichtheitsprüfung | ||||||||||||||||||||
Nach dem Zusammenbau ist der Vor- und
Rücklaufanschluß zu verschließen (Flansch-Vorlaufanschluss
mit Entlüftungseinrichtung). Es dürfen keine Druck-, Regel-
oder Sicherheitseinrichtungen montiert sein. Der Kessel am Füll-
und Entleeranschluß langsam mit Wasser füllen und an dem Heizkesselvorlaufanschluß
mit Entlüfter ist gleichzeitig zu entlüften. Der Prüfdruck
wird vom Hersteller oder der VOB Teil C - DIN 18380 vorgegeben. |
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| Hinweis!
Schutzrechtsverletzung: Falls Sie meinen, dass von meiner Website
aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich Sie, zur Vermeidung eines
unnötigen Rechtsstreites, mich
umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit zügig
Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Das zeitaufwändigere
Einschalten eines Anwaltes zur Erstellung einer für den Diensteanbieter
kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen
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Kontaktaufnahme mit mir wird daher im Sinne der Schadensminderungspflicht
als unbegründet zurückgewiesen. |
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