Steuern

die Geschichte der Heizungstechnik

Abkürzungen im SHK-Handwerk

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Umsatzsteuer: Diese Steuer wird dem Kunden vom Unternehmer in Rechnung gestellt und dann an das Finanzamt abgeführt.
Vorsteuer: Diese Steuer einem Unternehmer von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellt und dann vom Finanzamt wiedergeholt werden kann (Umsatzsteuergesetz - UStG - § 15). Durch diesen Vorsteuerabzug wird immer nur der Mehrwert bzw. die Wertschöpfung auf jeder Unternehmensstufe besteuert. Der Betrag der Umsatzsteuer muss in einer Rechnung gesondert ausgewiesen sein und es gilt immer das Verhältnis - Unternehmer für ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen zu einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen in Rechnung gestellt wurde.

Mehrwertsteuer (MwSt.): Dieser Begriff wird im Steuerwesen nicht mehr verwendet, wird aber weiterhin genutzt, um die Umsatzsteuer und Vorsteuer namentlich zu vereinen.

Ist-Versteuerung: Hier wird die Steuer nur auf die „vereinnahmten Entgelte“ und nicht nach vereinbarten Entgelten berechnet. Es werden also, z. B. bei Kleinunternehmern mit einem Umsatz unter 125.000 € nur Steuern auf die bereits von den Kunden bezahlten Leistungen erhoben.
Soll-Versteuerung: Hier wird die Steuer auch für Rechnungen erhoben, die von den Kunden noch nicht beglichen worden sind. Die Steuer wird also auf das vereinbarte Entgelt berechnet.
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Kleingewerbe: Für Existenzgründer und Kleinunternehmer wurde das Kleinunternehmerförderungsgesetz - KFG -) vom 31. Juli 2003 geändert. Es soll einen geringeren bürokratischen Aufwand und steuerliche Vorteile schaffen.

Danach müssen Kleingewerbe, die im jeweils vorangegangenen Geschäftsjahr einen Umsatz von weniger als 17.500 € erzielt haben, keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen (Umsatzsteuergesetz - UStG, §19 Abs. 1). Dabei darf aber auch der Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich die Umsatzgrenze von 50.000 € nicht überschreiten. Auf der anderen Seite darf dann auch keine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) auf seinen Rechnungen aufgeführ werden.

Der Gewerbetreibende kann bei der Anmeldung seines Gewerbes bei dem zuständigen Gewerbe- oder Ordnungsamt entscheiden, ob er auf die Anwendung des §19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) verzichten will oder nicht. Wer darauf verzichtet, führt trotz der geringen Umsätze (vorangegangenes Jahr unter 17.500 € und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 50.000 €) die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Im Gegenzug wird aber auch die gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) für gekaufte Waren und Leistungen gegenrechnet, was sich bei Verlusten in der Anfangsphase auf Grund von Anfangsinvestitionen und -kosten "lohnen" kann.

Die Steuer sollte nach der Ist-Versteuerung (vereinnahmte Entgelte) erfolgen. Diese Steuerart können Kleinunternehmer mit einem Umsatz unter 125.000 € in Anspruch nehmen. Sie zahlen also nur nur Steuern auf die bereits von den Kunden bezahlten Leistungen. Bei einer Soll-Versteuerung werden auch Steuern für Rechnungen erhoben, die noch nicht von den Kunden beglichen worden sind.

Außerdem ist für Kleinunternehmer durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz die Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht angehoben. Wer einen Umsatz von weniger als 350.000 € und einen Gewinn von unter 30.000 € erzielt, ist von der Buchführungspflicht ausgenommen. Hier darf der Gewinn anhand einer einfachen Einnahme-Überschuss-Rechnung (EüR) ermittelt werden.

Hinweis! Schutzrechtsverletzung: Falls Sie meinen, dass von meiner Website aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich Sie, zur Vermeidung eines unnötigen Rechtsstreites, mich umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit zügig Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Das zeitaufwändigere Einschalten eines Anwaltes zur Erstellung einer für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit mir wird daher im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen.
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