Steuern

Geschichte der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik
Abkürzungen im SHK-Handwerk
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alle rechtlichen Angaben sind ohne Gewähr
Die Umsatzsteuer wird dem Kunden vom Unternehmer in Rechnung gestellt und dann an das Finanzamt abgeführt.
Vorsteuer: Diese Steuer einem Unternehmer von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellt und dann vom Finanzamt wiedergeholt werden kann (Umsatzsteuergesetz - UStG - § 15). Durch diesen Vorsteuerabzug wird immer nur der Mehrwert bzw. die Wertschöpfung auf jeder Unternehmensstufe besteuert. Der Betrag der Umsatzsteuer muss in einer Rechnung gesondert ausgewiesen sein und es gilt immer das Verhältnis - Unternehmer für ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen zu einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen in Rechnung gestellt wurde.

Mehrwertsteuer (MwSt.): Dieser Begriff wird im Steuerwesen nicht mehr verwendet, wird aber weiterhin genutzt, um die Umsatzsteuer und Vorsteuer namentlich zu vereinen.

Ist-Versteuerung: Hier wird die Steuer nur auf die „vereinnahmten Entgelte“ und nicht nach vereinbarten Entgelten berechnet. Es werden also, z. B. bei Kleinunternehmern mit einem Umsatz unter 125.000 € nur Steuern auf die bereits von den Kunden bezahlten Leistungen erhoben.
Soll-Versteuerung: Hier wird die Steuer auch für Rechnungen erhoben, die von den Kunden noch nicht beglichen worden sind. Die Steuer wird also auf das vereinbarte Entgelt berechnet.

Aufbewahrungsfristen für Steuerbelege
Deutsche Handwerks Zeitung

Ein Klein- und Kleinstunternehmen (Einzel- oder Solounternehmen) wird in der Regel allein (Solo-Selbstständige) von dem Gründer (z. B. Freiberufler* oder Selbstständige, die ihre Tätigkeit als vergleichsweise wenig gewinnbringend einschätzen) oder als Familienunternehmen (Kiosk, Verkaufsstände, nebenberufliche Internetshops) geführt. Für Existenzgründer und Kleinunternehmer gibt es hier Informationen. Es soll einen geringeren bürokratischen Aufwand und steuerliche Vorteile schaffen. Der Kleingewerbetreibende haftet für die Verbindlichkeiten aus seiner gewerblichen Tätigkeit unbeschränkt, also mit dem Betriebs- und seinem Privatvermögen.

Danach müssen Kleingewerbe, die im jeweils vorangegangenen Geschäftsjahr einen Umsatz von weniger als 22.000 € erzielt haben, keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen (Umsatzsteuergesetz - UStG, §19 Abs. 1). Dabei darf aber auch der Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich die Umsatzgrenze von 50.000 € nicht überschreiten. Auf der anderen Seite darf dann auch keine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) auf seinen Rechnungen aufgeführt werden.

Der Gewerbetreibende kann bei der Anmeldung seines Gewerbes bei dem zuständigen Gewerbe- oder Ordnungsamt entscheiden, ob er auf die Anwendung des §19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) verzichten will oder nicht. Wer darauf verzichtet, führt trotz der geringen Umsätze (vorangegangenes Jahr unter 22.000 € und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 50.000 €) die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Im Gegenzug wird aber auch die gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) für gekaufte Waren und Leistungen gegenrechnet, was sich bei Verlusten in der Anfangsphase auf Grund von Anfangsinvestitionen und -kosten "lohnen" kann.

Die Steuer sollte nach der Ist-Versteuerung (vereinnahmte Entgelte) erfolgen. Diese Steuerart können Kleinunternehmer mit einem Umsatz unter 125.000 € in Anspruch nehmen. Sie zahlen also nur nur Steuern auf die bereits von den Kunden bezahlten Leistungen. Bei einer Soll-Versteuerung werden auch Steuern für Rechnungen erhoben, die noch nicht von den Kunden beglichen worden sind.

Außerdem ist für Kleinunternehmer durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz die Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht angehoben. Wer einen Umsatz von weniger als 350.000 € und einen Gewinn von unter 30.000 € erzielt, ist von der Buchführungspflicht ausgenommen. Hier darf der Gewinn anhand einer einfachen Einnahme-Überschuss-Rechnung (EUR) ermittelt werden.

Freiberuflich vs. selbstständig: Was ist der Unterschied?
Haufe-Lexware GmbH & Co. KG
Unternehmer ohne Mitarbeiter: 12 Steuertipps für Soloselbstständige
Bernhard Köstler, DHZ - Holzmann Medien GmbH & Co. KG
FAQ - Kleinunternehmerregelung: Wann die Umsatzsteuerpflicht greift
Bernhard Köstler, - Holzmann Medien GmbH & Co. KG

Sog. Kleinunternehmerregelung

*Freiberufler
Die enge Verknüpfung zwischen persönlicher Ausbildung und beruflicher Selbständigkeit ist das Kennzeichen eines Freiberuflers. Einige Berufe und Berufsgruppen werden in dem Einkommensteuergesetz aufgezählt. Dazu gehören: Die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen. Desweiteren gibt es die alles offen lassende Formulierung "und ähnliche Berufe". Diese Berufe sind in den meisten Fällen in einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) organisiert.

Freie Berufe
Die Freien Berufe werden im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (§1 -2 - PartGG) und im Einkommensteuergesetz (§ 18 EStG) beschrieben. Danach haben sie im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche, und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Die enge Verknüpfung zwischen persönlicher Ausbildung und beruflicher Selbständigkeit ist das Kennzeichen eines Freiberuflers.
Oft besteht das Problem, dass man nicht feststellen kann, wer zu den Freien Berufen gehört. Katalogberufe (Einkommensteuergesetz) werden in Berufsgruppen zusammengefasst:
- Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten (Physiotherapeuten)
- Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer und Bücherrevisoren
- Naturwissenschaftliche/technische Berufe: Vermessungsingenieure, Ingenieure, Handelschemiker, Architekten, Lotsen
- Sprach- und informationsvermittelnde Berufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer

Selbständig ausgeübte Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz):
- Diplom-Psychologe
- Heilmasseur
- Hebamme
- Hauptberuflicher Sachverständiger

Ähnliche Berufe: Wenn die Ausbildung und die konkrete berufliche Tätigkeit mit einem Katalogberuf vergleichbar ist, so wird dieser Beruf (z. B. Ergotherapeut) auch als Freier Beruf eingestuft.
Tätigkeitsberufe: Selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten .werden nur nach einer Einzelfallprüfung den freien Berufen zugeordnet. Hier ist die Tätigkeit und nicht die Berufsausbildung ausschlaggebend.So ist z. B. ein Architekt, der ein Bauunternehmen leitet, kein Freiberufler.vHier entscheidet das Finanzamt, ob eine Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich ist. Ein Freiberufler meldet sich nicht beim Gewerbeamt, sondern nur beim Finanzamt an. Sie erhalten eine Steuernummer und zahlen keine Gewerbesteuer.

Wenn mehrere Freiberufler eine Personengesellschaft (GbR oder Partnerschaftsgesellschaft)  gründen, dann muss jeder Gesellschafter über eigene Fachkenntnisse verfügen. Wenn einer der Gesellschafter nicht die entsprechenden Fachkenntnisse hat, dann zählt er nicht zu den Freien Berufen oder ist einer der Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH), wird die Gesellschaft als Gewerbebetrieb angesehen. Gründen Sie mit anderen , handelt es sich immer u Um einen Gewerbebetrieb handelt es sich immer, wenn freiberuflich Tätige eine Kapitalgesellschaft gründen, unabhängig davon, welche Tätigkeit die Gesellschafter ausüben.

Unternehmensformen

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