Steuern
die Geschichte der Heizungstechnik
Umsatzsteuer:
Diese Steuer wird dem Kunden vom Unternehmer
in Rechnung gestellt und dann an das Finanzamt abgeführt. |
Vorsteuer:
Diese Steuer einem Unternehmer von einem anderen Unternehmer
in Rechnung gestellt und dann vom Finanzamt wiedergeholt
werden kann (Umsatzsteuergesetz - UStG - § 15).
Durch diesen Vorsteuerabzug wird immer nur der Mehrwert
bzw. die Wertschöpfung auf jeder Unternehmensstufe
besteuert. Der Betrag der Umsatzsteuer muss in einer
Rechnung gesondert ausgewiesen sein und es gilt immer
das Verhältnis - Unternehmer für ausgeführte Lieferungen
und sonstige Leistungen zu einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen
in Rechnung gestellt wurde. |
| Mehrwertsteuer (MwSt.): Dieser Begriff wird im Steuerwesen nicht mehr verwendet, wird aber weiterhin genutzt, um die Umsatzsteuer und Vorsteuer namentlich zu vereinen. |
Ist-Versteuerung: Hier
wird die Steuer nur auf die „vereinnahmten Entgelte“
und nicht nach vereinbarten Entgelten berechnet. Es werden also, z.
B. bei Kleinunternehmern mit einem Umsatz unter 125.000 € nur Steuern
auf die bereits von den Kunden bezahlten Leistungen erhoben. |
Soll-Versteuerung: Hier
wird die Steuer auch für Rechnungen erhoben,
die von den Kunden noch nicht beglichen worden sind.
Die Steuer wird also auf das vereinbarte Entgelt berechnet. |
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| Kleingewerbe:
Für Existenzgründer und Kleinunternehmer
wurde das Kleinunternehmerförderungsgesetz
- KFG -) vom 31. Juli 2003 geändert. Es soll einen
geringeren bürokratischen Aufwand und steuerliche Vorteile schaffen.
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| Danach müssen Kleingewerbe, die im jeweils vorangegangenen Geschäftsjahr einen Umsatz von weniger als 17.500 € erzielt haben, keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen (Umsatzsteuergesetz - UStG, §19 Abs. 1). Dabei darf aber auch der Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich die Umsatzgrenze von 50.000 € nicht überschreiten. Auf der anderen Seite darf dann auch keine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) auf seinen Rechnungen aufgeführ werden. |
| Der Gewerbetreibende kann bei der Anmeldung seines Gewerbes bei dem zuständigen Gewerbe- oder Ordnungsamt entscheiden, ob er auf die Anwendung des §19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) verzichten will oder nicht. Wer darauf verzichtet, führt trotz der geringen Umsätze (vorangegangenes Jahr unter 17.500 € und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 50.000 €) die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Im Gegenzug wird aber auch die gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) für gekaufte Waren und Leistungen gegenrechnet, was sich bei Verlusten in der Anfangsphase auf Grund von Anfangsinvestitionen und -kosten "lohnen" kann. |
Die Steuer sollte
nach der Ist-Versteuerung (vereinnahmte Entgelte)
erfolgen. Diese Steuerart können Kleinunternehmer mit einem Umsatz
unter 125.000 € in Anspruch nehmen. Sie zahlen also nur nur Steuern
auf die bereits von den Kunden bezahlten Leistungen.
Bei einer Soll-Versteuerung werden auch Steuern für
Rechnungen erhoben, die noch nicht von den Kunden beglichen
worden sind. |
| Außerdem ist
für Kleinunternehmer durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz
die Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht
angehoben. Wer einen Umsatz von weniger als 350.000 € und einen
Gewinn von unter 30.000 € erzielt, ist von der Buchführungspflicht
ausgenommen. Hier darf der Gewinn anhand einer einfachen Einnahme-Überschuss-Rechnung
(EüR) ermittelt werden. |
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