EnEV 2014 - neue Regelungen ab 1. Mai 2014

Geschichte der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik
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Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten.
Gleichzeitig treten die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinspargesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz ( EEWärmeG) außer Kraft.Die richtige Bezeichnung der "EnEV 2014" ist "Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 18. November 2013", die am 21. November 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

Die EnEV 2014 tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Mai 2014 und § 27 Absatz 2 Nummer 6 dieser Verordnung am 1. Mai 2015 in Kraft.

Von den neuen Regelungen sind hauptsächlich drei Bereiche betroffen.
· Heizungstechnische Einrichtungen
· Wärmedämmung
· Energieausweis beim Verkauf und Vermietung einer Immobilie

Eigenheimbesitzer sind noch nicht betroffen. Eine neue Heizung und/oder die Dämmung der obersten Geschossdecke sind noch nicht nachzubessern. Eventuell notwendige Änderungen haben eine Zweijahresfrist, bevor sie bei Nichteinhaltung als Ordnungswidrigkeit gelten.

Neubauten sind nicht sofort von den neuen Regelungen betroffen, denn die neuen geforderten Mindestwerte des Primärenergiebedarfs eines Gebäudes werden in Zukunft von den verantwortlichen Gebäudeplanern berücksichtigt.
Um die Energieeffizienz zu steigern müssen ab dem 1. Januar 2016 neu gebaute Wohn- und Nichtwohngebäude höhere energetische Anforderungen erfüllen. Hier soll der zulässige Wert für die Energieeffizienz (Jahres-Primärenergiebedarf) um 25 % gesenkt werden. Ab 2021 gilt für alle Neubauten der von der EU festgelegte Niedrigstenergie-Gebäudestandard. Die gültigen Richtwerte sollen bis Ende 2018 öffentlich bekanntgegeben werden.
Neubauten, für die eine Klima- bzw. Kühlanlage vorgesehen ist, müssen auch bauliche Maßnahmen zum Wärmeschutz im Sommer vorgenommen werden. Hier gilt aber die Regelung, dass die Investition sich innerhalb der anzunehmenden Nutzungsdauer durch die eingesparte Kühlenergie amortisiert werden kann.

In Altbauten müssen Öl- und Gasheizkessel, die vor 1985 eingebaut wurden, ab 2015 außer Betrieb genommen werden. Heizungsanlagen, die nach dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden, müssen spätestens nach 30 Jahren erneuert werden. Ausnahmen gibt es für Ein- und Zweifamilienhausbesitzer, die zum 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, sind von der Verpflichtung befreit. Aber bei einem Eigentümerwechsel, muss der neue Hausbesitzer die Austauschpflicht innerhalb von zwei Jahren erfüllen. Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind von der Austauschpflicht ausgenommen.
In Altbauten müssen die obersten Geschossdecken, die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen, spätestens bis Ende 2015 gedämmt sein. Das gilt für Decken beheizter Räume, die direkt an ein nicht beheiztes Dachgeschoss angrenzen. Aber hier reicht auch ein darüberliegendes gedämmtes Dach aus, wenn es den Anforderungen des Mindestwärmeschutzes entspricht. Hier gelten aus die Ausnahmen, wenn die Hausbesitzer zum 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben.

Für Gebäude die nicht regelmäßig geheizt, gekühlt, genutzt oder nur für kurze Dauer errichtet werden, gibt es Ausnahmen und Sonderregleungen. Hierbei handelt es sich z. B. um Ferien- oder Wochendhäuser, Gewächshäuser, Zelte, Traglufthallen und Ställe. In diesen Fällen steht der Aufwand einer Sanierung in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Nutzen.

Immobilieninserate müssen Interessenten mehr Transparenz über die Energiewerte geben. Deswegen müssen ab dem 1. Mai 2015 wichtigste energetische Angaben aus dem Energieausweis genannt werden (z. B. durchschnittlicher Endenergiebedarf des Gebäudes).
Vermieter und Verkäufer müssen den Energieausweis bei der Besichtigung der Wohnung bzw. des Hauses vorlegen und bei einem Vertragsabschluss muss der Ausweis umgehend an den Mieter bzw. Käufer übergeben werden.
Der neue Energieausweis muss jedem Gebäude eine genaue Energieeffizienzklassse zuordnen. Dabei stellt die Klasse A+ den niedrigsten Energiebedarf und Klasse H den schlechtesten Wert dar.

RICHTLINIE 2010/31/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäude

Mit dem Inkrafttreten der EnEV 2014 am 1. Mai 2014 ändern sich die Energieeffizienzklassen. Gemäß der nachfolgenden Tabelle (Anlage 10) ergeben sie sich unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder dem Endenergiebedarf.

Energieeffizienzklasse
Endenergie
[kWh/(m2·a)]
A+
< 30
A
< 50
B
< 75
C
< 100
D
< 130
E
< 160
F
< 200
G
< 250
H
> 250

Wer Energieausweise im Wohnbestand ausstellt, muss beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) für jeden Ausweis eine Registriernummer (§ 26c) online anfordern und diese in den Ausweis eintragen.

Referenzausführung nach der EnEV 2014 (Wohngebäude-Neubau)
Bauteil

U-Wert/Uw-Wert
W/(m²K)

Außenwand (einschließlich Einbauten, z. B. Rollladenkästen)
Geschossdecke gegen Außenluft

0,28

Außenwand gegen Erdreich
Bodenplatte
Wände und Decken zu unbeheizten Räumen
0,35
Dach
oberste Geschossdecke
Wände zu Abseiten
0,20
Fenster
Fenstertüren
1,3
Dachflächenfenster
1,4
Lichtkuppeln
2,7
Außentüren
1,8
Anforderungen nach der EnEV 2014 (Wohngebäude-Altbau)
Bauteil

U-Wert/Uw-Wert
W/(m²K)

Außenwand - WDVS
Außenwand - Vorhangfassade
Außenwand - Kerndämmung
0,24
Innendämmung
0,35
Kellerwände - Perimeterdämmung
Kellerwände - Innendämmung
0,30
Kellerdecke Aufdeckendämmung
Unterdeckendämmung
0,30
Kellerboden Innendämmung
0,50
Steildach (Zwischensparren- Untersparren- und
Aufsparrendämmung)
0,24
Oberste Geschossdecke (begehbare und nicht-begehbar)
0,24
Flachdach (Warmdach, Kaltdach, Umkehrdach)
0,20
Fenster - normal
1,30
Fenster - Nur-Verglasung
1,10
Dachflächenfenster
1,40
Glasvorhangfassade
1,50
Glasdach/Wintergarten
2,00
Fenster - Sonderverglasung
1,60
Außentüren
1,80
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