| Die
Steigerung der Effizienz erhöht die Ausnutzung der aufgewendeten
Energie (z.B. durch Steigerung des Wirkungsgrades). Durch erhöhte
Effizienz kann der Verbrauch häufig deutlich gesenkt werden (Beispiele:
Wärmedämmung, selbstregelnde Pumpen, Energiesparlampe) |
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Die Berechnung
der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist
in der EU Gebäuderichtlinie 2010 - energieeffizientere
Gebäude - Artikel 3 festgelegt. Nach
Anhang I ist der gemeinsame allgemeine Rahmen festgelegt. |
(1) Die Gesamtenergieeffizienz
eines Gebäudes ist anhand der berechneten oder tatsächlichen
Energiemenge zu bestimmen, die jährlich verbraucht wird, um
den unterschiedlichen Erfordernissen im Rahmen der üblichen
Nutzung des Gebäudes gerecht zu werden, und wird durch den
Energiebedarf für Heizung und Kühlung (Vermeidung von
übermäßiger Erwärmung) zur Aufrechterhaltung
der gewünschten Gebäudetemperatur und durch den Wärmebedarf
für Warmwasser dargestellt. |
(2) Die Gesamtenergieeffizienz
eines Gebäudes ist auf transparente Weise darzustellen und
muss zudem einen Indikator für die Gesamtenergieeffizienz und
einen numerischen Indikator für den Primärenergieverbrauch
auf der Grundlage von Primärenergiefaktoren je Energieträger
enthalten, die auf gewichtete nationale oder regionale Jahresdurchschnittswerte
oder einen spezifischen Wert für die Erzeugung am Standort
gestützt werden können. |
Bei der Methode
zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollten
die Europäischen Normen berücksichtigt werden, und die
Methode sollte mit den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts
einschließlich der Richtlinie 2009/28/EG im Einklang stehen. |
| (3) Bei der Festlegung der Berechnungsmethode
sind mindestens folgende Aspekte zu berücksichtigen: |
a. die nachstehenden tatsächlichen
thermischen Eigenschaften des Gebäudes, einschließlich
der Innenbauteile:
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- Wärmekapazität
- Wärmedämmung
- passive Heizung
- Kühlelemente
- Wärmebrücken
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b. Heizungsanlage und Warmwasserversorgung,
einschließlich ihrer Dämmcharakteristik
c. Klimaanlagen
d. natürliche oder mechanische Belüftung,
die auch die Luftdichtheit umfassen kann
e. eingebaute Beleuchtung (hauptsächlich
bei Nichtwohngebäuden)
f. Gestaltung, Lage und Ausrichtung des Gebäudes,
einschließlich des Außenklimas
g. passive Solarsysteme und Sonnenschutz
h.Innenraumklimabedingungen, einschließlich
des Innenraum-Sollklimas
i. interne Lasten
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| (4) Bei der Berechnung wird, soweit
relevant, der positive Einfluss folgender Aspekte
berücksichtigt: |
a. lokale Sonnenexposition,
aktive Solarsysteme und andere Systeme zur Erzeugung von Wärme
und Elektrizität auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren
Quellen
b. Elektrizitätsgewinnung durch Kraft-Wärme-Kopplung
c. Fern-/Blockheizung und Fern-/Blockkühlung
d. natürliche Beleuchtung
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| (5) Für die Berechnung sollten
die Gebäude angemessen in folgende Kategorien
unterteilt werden: |
a. Einfamilienhäuser verschiedener Bauarten
b. Mehrfamilienhäuser
c. Bürogebäude
d. Unterrichtsgebäude
e. Krankenhäuser
f. Hotels und Gaststätten
g. Sportanlagen
h. Gebäude des Groß- und Einzelhandels
i. sonstige Arten Energie verbrauchender
Gebäude
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Quelle:
RICHTLINIE
2010/31/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
(Neufassung) |
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dieses
Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft |
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jede
Menge Informationen und Programme vom Fraunhofer-Institut
für Bauphysik (IBP)
Software-Testlizenzen
für den Energiepass |
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| „Der
Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen
Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen …“
Grundgesetz, Artikel 20 a |
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ÖKO-Energie
- Produkte zur Energieeinsparung & Ressourcenschonung |
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Einzelraumregelung
(ERR) bei Flächenheizung (html)
+ (PDF) |
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| Energieberater
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