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Energieausweis - (Energiepass) |
Der Energieverbrauch
eines Gebäudes, der unter Normbedingungen
benötigt wird, ist in einem Energieausweis (Energiepss)
dargestellt. Er ist ein Indikator für die Gebäudeeffizienz.
Durch die normierten Nutzungsbedingungen können so Gebäude energetisch
miteinander verglichen werden. Die normgerechte Bezeichnung ist "Energieausweis",
aber in Deutschland wurde der Begriff "Energiepass"
in den Sprachgebrauch übernommen. |
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| Den Energieausweis
gibt es in zwei verschiedenen Ausführungen. |
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| Der Verbrauchsausweis
gibt den Energieverbrauch der vergangenen drei Jahren für Heizung
und Trinkwassererwärmung an. Das Ergebnis ist vom individuellen Nutzungsverhalten
der Nutzer abhängig. Bei Nichtwohngebäuden wird darüber
hinaus ein Stromverbrauchskennwert gebildet. |
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| Der Bedarfsausweis enthält Angaben zum Energiebedarf von Wohngebäuden, der auf der Grundlage einer technischen Analyse der Bausubstanz und der Heizungsanlage unter Normbedingungen ermittelt wird. Dabei wird das individuelle Nutzerverhalten nicht berücksichtigt. |
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| Der Endenergiebedarf gibt die Energiemenge für Heizung, Trinkwassererwärmung, Lüftung, Beleuchtung und Kühlung an, die jährlich benötigt wird. Dieser Bedarf wird nach den technischen Regeln berechnet und beinhaltet die Standardklima- und Standardnutzungsbedingungen. Der Endenergiebedarf ist die Energiemenge, die dem Gebäude bei normierten Bedingungen unter Berücksichtigung der Energieverluste zugeführt werden muss, damit die normierten Innentemperatur, der Warmwasserbedarf, die erforderliche Lüftung, die Beleuchtung und Kühlung sichergestellt werden können. Je kleiner die Werte sind, desto höher ist die Energieeffizienz. |
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Die Energie, die für
die Beheizung, Warmwasserversorgung und Klimatisierung eines Gebäudes
unter Normbedingungen notwendig wird ist der Primärenergiebedarf.
Auch der Aufwand, der für die Gewinnung, die Aufbereitung und den
Transport der Energie (z. B. Öl oder Gas) aufgebracht wird geht in
die Berechnung ein. Auch hier gilt > Je kleiner die Werte sind, desto
höher ist die Energieeffizienz. |
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| Die errechneten Werte müssen den in der EnEV vorgegebenen Werten entsprechen. | |||||||||||||||||||||||||||
Energetische
Bewertung von Gebäuden - DIN V 18599 |
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| Diese Berechnungen ersetzen nicht die Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 | |||||||||||||||||||||||||||
| Wann wird in den verschiedenen Gebäuden welcher Ausweis notwendig? | |||||||||||||||||||||||||||
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Selbstgenutzte
Einfamilienhäuser benötigen keinen Energieausweis.
Aber besonders Altbaubesitzer sollten einen Energieberater zu Rate ziehen,
damit mögliche Schwachstellen erkannt und beseitigt werden können. |
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EnEV §
26a, dem Vollzug der neuen Energieeinsparverordnung
sieht den Bezirksschornsteinfegermeister, der als Beliehener
im Rahmen der Feuerstättenschau die Überprüfungen an der
Heizungsanlage vornimmt, zur Überprüfung der EnEV vor. Kann
der Kunde jedoch dem Bezirksschornsteinfegermeister eine gültige
Unternehmererklärung
(gemäß §2 (3)) nach § 26a der EnEV (Verordnung
zur Umsetzung der EnEV) vorlegen, entfällt die Überprüfung. |
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Mit der Unternehmererklärung
wird die Erfüllung der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften
nachgewiesen. Die Unternehmererklärung ist von dem Eigentümer
mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat die
Unternehmererklärungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde
auf Verlangen vorzulegen. |
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Wenn in einem Bestandsgebäude
die Anlagentechnik (Heizung, Verteilung, Warmwasserbereitung,
Lüftung und Klimatisierung) oder Teile davon ersetzt oder neu eingebaut
oder Änderungen der Außenbauteile
und der Dämmung der obersten Geschossdecke
vorgenommen werden, dann ist eine schriftliche Unternehmererklärung
an den Gebäudeeigentümer zu übergeben.
Damit wird nachgewiesen, dass die geltenden Anforderungen der EnEV eingehalten
wurden. Eine zuständige Behörde kann die Vorlage dieser Unternehmererklärung
verlangen. Wer keine oder falsche Unternehmererklärungen ausstellt,
handelt ordnungswidrig und kann einer Geldstrafe bis
15.000 € belegt werden. |
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| Die Energieeinsparverordnung (EnEV) gehört zum Bundesrecht. Die Länder regeln die Zuständigkeit der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Sie legen fest, auf welche Weise und in welchem Umfang die Behörden die Einhaltung der Anforderungen der EnEV überwachen. |
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Berechnung
von Wohngebäude nach der EnEV 2009 - © FH Braunschweig/Wolfenbuettel
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Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
(SchfHwG) - §
14 Durchführung der Feuerstättenschau und Erlass
des Feuerstättenbescheids durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger |
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Die Feuerstättenschau
ist eine Gesamtbegutachtung durch Inaugenscheinnahme sämtlicher
Feuerungs- und Lüftungsanlagen durch den Bezirksschornsteinfegermeister
auf Ihre Feuersicherheit ( Betriebs- und Brandsicherheit). Es gehört
dazu nicht nur die Feuerungsanlagen, die der Raumheizung oder Brauchwasserbereitung
dienen, sondern auch entsprechend der Kehr- und Überprüfungsordnung
alle gewerblichen Feuerungsanlagen, die zur Erzeugung von Prozesswärme
oder generell im gewerblichen Bereich im Einsatz sind. Mit einzubeziehen
in der Feuerstättenschau sind aber nicht nur die Feuerungsanlagen
selbst, sondern auch die Lüftungseinrichtungen, Verbrennungsluft-
und Brennstoffversorgung und die Aufstellräume. Je nach Länderrecht ist durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) der Bezirksschornsteinfegermeister (bevollmächtigter Bezirksschornsteinfegermeister) verpflichtet, bestimmte Überprüfungsaufgaben im Rahmen der EnEV zu tätigen. |
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Zum Beispiel
haben sich die hessischen Bezirksschornsteinfegermeister
bereit erklärt, im Rahmen der nach § 59 Abs. 6 HBO (Hessische
Bauordnung) erforderlichen Überprüfung der Heizungsanlage die
Übereinstimmung der gewählten Anlagen mit den Nachweisen des
Nachweisberechtigten anhand der Fachunternehmererklärung zu bestätigen.
Die Bestätigung erfolgt auf der nach § 59 Abs. 6 HBO vorgeschriebenen
Bescheinigung. Die Bestätigung des BSM und die Fachunternehmerbescheinigung
tragen dazu bei, Bauherrn und Nachweisberechtigte zu informieren und zu
unterstützen. Insbesondere soll hierdurch der Nachweisberechtigen
bei der Erstellung des Energieausweises für das fertig gestellte
Gebäude unterstützt und der in diesem Zuge erforderlichen Kontrolle
der in der EnEV festgesetzten Anforderungen entlastet werden. |
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Die Bußgeldtatbestände
der EnEV 2007 werden in der EnEV 2009
erheblich erweitert. Wer vorsätzlich oder leichtfertig
gegen § 8 des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG)
verstößt begeht eine Ordnungswidrigkeit. |
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| Verstöße gegen die Vorschriften der EnEV (§ 27 Abs. 1), wer nach ..... | |||||||||||||||||||||||||||
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| Verstöße gegen die Vorschriften für den Energieausweis (§ 27 Abs. 2), wer nach ..... | |||||||||||||||||||||||||||
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| Verstoß gegen die Pflichten als Bauherr (§ 26 Abs. 1), wer nach .... | |||||||||||||||||||||||||||
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Bußgeldrahmen |
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Verstöße können
mit Bußgelder bis 50.000 €
können auferlegt werden, wenn gegen die Vorschriften der EnEV 2009
verstößt wird. Bis 15.000 €, wenn die
Vorschriften zu Energieausweisen nicht beachtet
werden und bis zu 5.000 €, wenn die Anzeige- und
Nachweispflichten nicht eingehalten werden. |
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| Nicht nur vorsätzliches Handeln, sondern auch eine Leichtfertigkeit, reicht als Grund für das Verschulden aus. | |||||||||||||||||||||||||||
Da der Betreiber eine
effiziente Heizung nicht zeigen kann, wie es bei einer Solaranlage auf
dem Dach oder den Superwagen vor der Garage möglich ist, sollte die
EnEV ein Schild vorschreiben, das man an die Hauswand schraubt. Vielleicht
würden sich dann mehr Betreiber um ihre Heizungsanlage kümmern:>)) |
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Wenn ein Gebäudes
errichtet oder saniert werden soll, muss der
Bauherr den Nachweis über die Einhaltung
der Anforderung der Energieeinsparverordnung
(EnEV) und des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) erbringen.
Dieser EnEV-Nachweis (alte Bezeichnung > Wärmeschutznachweis)
muss vor dem Baubeginn erstellt werden.
Der Entwurfsverfasser muss während der Bauausführung
die Einhaltung der Vorgaben überwachen.
Wenn bei der Ausführung des Bauvorhabens von den
Vorgaben abgewichen wird, muss der Nachweis überarbeitet
werden. |
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Der Nachweis,
dass die Anforderungen nach EnEV erfüllt werden, wird über den
Energieausweis nach EnEV § 16 Abs. 1 für das
fertig gestellte Gebäude unter Berücksichtigung seiner energetischen
Eigenschaften und die evtl. erforderlichen weiteren zusätzlichen
Nachweise erbracht. Verantwortlich für die Einhaltung
der Vorschriften der EnEV ist der Bauherr
und die im Auftrag der Bauherren tätig
werden ( EnEV § 26). |
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| Nachweise - Wohngebäude | |||||||||||||||||||||||||||
| z. B. Dichtheit, Mindestluftwechsel (EnEV § 6 ), sommerlicher Wärmeschutz (EnEV Nr. 3 Anlage 1 ), Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken (EnEV §7 ) | |||||||||||||||||||||||||||
| Berechnungsverfahren | |||||||||||||||||||||||||||
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| Nachweise - Nichtwohngebäude | |||||||||||||||||||||||||||
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| Die Energieeinsparverordnung (EnEV) gehört zum Bundesrecht. Die Länder regeln die Zuständigkeit der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Sie legen fest, auf welche Weise und in welchem Umfang die Behörden die Einhaltung der Anforderungen der EnEV überwachen. |
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EnEV-Nachweis
- Energieberatung-Rosenblatt |
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Nachweis
Wärmeschutz und Anlagentechnik - Beispiel > Hessisches
Ministerium für WVL |
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Heutzutage muss mit
jedem Bauantrag eines Neubaus ein EnEV-Nachweis
und EEWG-Nachweis beigefügt werden. Darin wird dargelegt,
dass ein Teil der benötigten Wärme und Kälte über
erneuerbare Energiequellen gedeckt oder die Energieeffizienz des Gebäudes
durch anerkannte Ersatzmaßnahmen gesteigert werden. |
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Das EEWärmeG
2011 gilt für Neubauten.
Nur wenn ein öffentliches Gebäude von Grund
auf renoviert wird, dann muss die öffentliche Hand
als Eigentümerin*1 dafür sorgen
und als Besitzerin*2 sicherstellen,
dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf
des sanierten Gebäudes die Anforderungen des EEWärmeG
erfüllt. |
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*1
Einem Eigentümer gehört das Gebäude.
Er darf es vermieten, verkaufen und vererben. *2
Ein Besitzer bewohnt, benutzt bzw. besitzt das Gebäude
z. B. als Mieter oder Pächter. Wenn der Eigentümer sein Gebäude
selbst bewohnt oder benutzt, dann ist er auch dessen Besitzer. |
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Da diese Verfahren
ziemlich aufwendig sind, sollte der Eigentümer grundsätzlich
einen Fachlaner damit beauftragen. Das gilt auch für
die Nachweise, die nach § 10 des
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes gefordert werden.
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EEWärmeG
2011 + EnEV - Kurz-Info und Praxis-Dialog - Melita Tuschinski,
Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart |
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| Nachweise (§ 10 - Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – [EEWärmeG]) | |||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Verpflichteten
müssen 1. die Erfüllung des in § 5 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Mindestanteils für die Nutzung von Biomasse nach Maßgabe des Absatzes 2, 2. die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern I bis VII der Anlage zu diesem Gesetz nach Maßgabe des Absatzes 3, 3. das Vorliegen einer Ausnahme nach § 9 Nr. 1 nach Maßgabe des Absatzes 4 nachweisen. Im Falle des § 6 gelten die Pflichten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 als erfüllt, wenn sie bei mehreren Verpflichteten bereits durch einen Verpflichteten erfüllt werden. Im Falle des § 8 müssen die Pflichten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 für die jeweils genutzten Erneuerbaren Energien oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erfüllt werden. (2) Die Verpflichteten müssen bei Nutzung von gelieferter 1. gasförmiger und flüssiger Biomasse die Abrechnungen des Brennstofflieferanten a) für die ersten fünf Kalenderjahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage der zuständigen Behörde bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres vorlegen, b) für die folgenden zehn Kalenderjahre aa) jeweils mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufbewahren und bb) der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen, 2. fester Biomasse die Abrechnungen des Brennstofflieferanten für die ersten 15 Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage a) jeweils mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufbewahren und b) der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen. (3) Die Verpflichteten müssen zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern I bis VII der Anlage zu diesem Gesetz die dort in den Nummern I.2, II.1 Buchstabe c, II.2 Buchstabe c, II.3 Buchstabe b, III.3, IV.4, V.2, VI.3 und VII.2 jeweils angegebenen Nachweise 1. der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage des Gebäudes und danach auf Verlangen vorlegen und 2. mindestens fünf Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage aufbewahren, wenn die Nachweise nicht bei der Behörde verwahrt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Tatsachen, die mit den Nachweisen nachgewiesen werden sollen, der zuständigen Behörde bereits bekannt sind. (4) Die Verpflichteten müssen im Falle des Vorliegens einer Ausnahme nach § 9 Nr. 1 der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten ab der Inbetriebnahme der Heizungsanlage anzeigen, dass die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen oder technisch unmöglich sind. Im Falle eines Widerspruchs zu öffentlich rechtlichen Pflichten gilt dies nicht, wenn die zuständige Behörde bereits Kenntnis von den Tatsachen hat, die den Widerspruch zu diesen Pflichten begründen. Im Falle einer technischen Unmöglichkeit ist der Behörde mit der Anzeige eine Bescheinigung eines Sachkundigen vorzulegen. (5) Es ist verboten, in einem Nachweis, einer Anzeige oder einer Bescheinigung nach den Absätzen 2 bis 4 unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen. |
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Gebäudeenergieberater/-innen
(GEB) können aus verschiedenen Bau- und
Handwerksbereichen kommen. Die Weiterbildungsmaßnahme
und die Prüfung kann bei einer Handwerkskammer
(HWK) oder Industrie- und Handelskammer (IHK) durchgeführt
werden. Inzwischen werden auch Fernkurse per Internet
angeboten. Die berufliche Weiterbildung wird in der Handwerksordnung (HwO)
bzw. dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt.Die Grundlagen für
die Inhalte der Ausbildung und der Prüfung zum GEB wurden von dem
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
erarbeitet. |
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Bestandsaufnahmen
von Altbauten unter ökologischen und bauphysikalischen
Gesichtspunkten und das Erstellen eines Konzeptes zur
energetischen Modernisierung und das Ausstellen eines
Energie-ausweises gehören zu den Aufgaben
eines GEB's. Eine Energieberatung sollte immer neutral durchgeführt
werden, auch wenn die Vorbildung des GEB's immmer wieder in eine bestimmte
Richtung tendiert. |
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| Inhalte der
Ausbildung |
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| Gebäudetypologie | |||||||||||||||||||||||||||
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| Bauphysikalische Grundlagen für den Altbau | |||||||||||||||||||||||||||
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| Wärmebrücken, Luft- und Winddichte | |||||||||||||||||||||||||||
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| Anlagentechnik im Gebäudebestand von Wohngebäuden (Ein- und Mehrfamilienhäuser) | |||||||||||||||||||||||||||
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| Passive Solarenergienutzung im Altbau | |||||||||||||||||||||||||||
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Da der Begriff "Energieberater"
nicht (gesetzlich) geschützt ist, wird immer wieder eine einheitliche
Aus- und Weiterbildung gefordert. Diese sind notwendig, um auf
dem technischen Stand zu bleiben und die Messinstrumente und die gemessenen
Werte richtig zu bewerten. |
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Weiterbildungskurse
"Energieberater TGA" -
Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften |
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EnEV
2009 - amtl. Fassung |
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EnEV
2012 und Folgeaktivitäten
- Fraunhofer Institut für Bauphysik (IBP) |
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EnEV
2012 und EU-Gebäuderichtlinie 2010 - 12 Fragen
und Antworten |
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Energieausweis
+ EnEV 2009 - Energieeinsparverordnung - Dipl.-Ing.UT
Melita Tuschinski |
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Energienachweise
- Gebäude - Dipl.-Ing.UT Melita Tuschinski |
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| EnEV
2009 und EEWärmeG - Dipl.-Ing. Horst-P.
Schettler-Köhler |
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EU
Gebäuderichtlinie 2010 - ab 8. Juli 2010 |
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Technische
Baubestimmungen - Deutsches Institut für Bautechnik |
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Arbeitshilfen - Demoversionen |
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Hinweis!
Schutzrechtsverletzung: Falls
Sie meinen, dass von meiner Website aus Ihre Schutzrechte verletzt werden,
bitte ich Sie, zur Vermeidung eines unnötigen Rechtsstreites, mich
umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit zügig
Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Das zeitaufwändigere
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der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen.
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