Ab dem 1. Januar 2009 besteht für die Gebäudeeigentümer und Vermieter die Pflicht, die Gasanlage in ihren Gebäuden zu überprüfen. Diese Pflicht zur jährlichen Überprüfung wurde mit der Änderung der „Technischen Regeln für Gasinstallationen“ (TRGI 2008) eingeführt.
Der Eigentümer hat ab der Hauptabsperrvorrichtung (HAE) die Verantwortung für die Gasinstallation.
Der Betreiber muss im Rahmen der allgemeinen Verkehrsicherheit seinen Prüfungs- und Instandhaltungspflichten nachkommen. Damit er im Schadensfall dokumentieren kann, dass eine regelmäßige und sachgerechte Überprüfung stattgefunden hat, ist es sinnvoll einen konzessionierten Fachbetrieb zu beauftragen, diese Überprüfung durchzuführen zu. Dadurch kann er sich gegenüber Schadensansprüchen Dritter entlasten.
Es ist aber immer noch strittig, ob diese Überprüfung durch einen Fachmann durchgeführt werden muss. Wenn man sich aber die Vertragsklauseln der Gasversorger und die Niederdruckanschlussverordnung  (NDAVGas) ansieht, dann kann eigentlich der Check nur durch einen konzessionierten Fachbetrieb durchgeführt werden. Es muss dokumentiert werden, dass regelmäßige und sachliche Überprüfungen der Hausgasleitungen durch Fachpersonal stattgefunden haben. Natürlich wäre diese Überprüfung als Zusatz im Rahmen der jährlichen Heizungswartung sinnvoll.
Auszüge:
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der Gasanlage hinter der Hauptabsperreinrichtung (Anlage), mit Ausnahme des Druckregelgerätes und der Messeinrichtung, die nicht in seinem Eigentum stehen, ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen. Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.
Im Rahmen der allgemeinen Verkehrsicherheitspflicht, aber auch durch den Abschluss eines Gaslieferungsvertrages mit Ihrem Gasversorger, ist der Eigentümer zur regelmäßigen und sachkundigen Überprüfung seiner Hausgasleitung verpflichtet. Darüber hinaus obliegen Vermietern Prüfungs- und Instandhaltungspflichten.
Spätestens im Schadensfall muss dokumentiert sein, dass sachgerechte und regelmäßige Überprüfungen der Hausgasleitungen stattgefunden haben. Nur so kann sich der Hauseigentümer gegenüber Schadensersatzansprüchen Dritter entlasten.“

Zur Sicherstellung der einwandfreien Funktion und Erhalt des betriebssicheren Zustandes sind Gasinstallationen nach den einschlägigen Hinweisen bestimmungsgemäß zu betreiben und Instand zu halten.
  •  Sichtkontrollen dürfen vom Betreiber selbst vorgenommen werden
  •  Inspektionen sind von einem Vertragsinstallationsunternehmen durchzuführen
  •  Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind von einem Vertragsinstallationsunternehmen durchzuführen
Instandhaltungsmaßnahmen
Nr. Gasinstallationsteil Maßnahme Durchführung
Zeitspanne

1

 

Hausanschluss und Hauseinführung, Hauptabsperreinrichtung, Gasdruckregelgerät, Gaszähler Sichtkontrolle Bei einer Sichtkontrolle sind evtl. Mängel oder Störungen dem GVU / Messestellenbetreiber (MSB) unverzüglich mitzuteilen
1 jährlich

2

Rohrleitungen incl. der Verbindungen Sichtkontrolle Prüfen auf Zustand und Korrosion, Befestigung, mechanische Beanspruchung, vorhandene Lüftungsöffnungen an Verkleidungen
1 jährlich
Wartung wie voher und zusätzlich Prüfen auf Funktion, Dichtheit bzw. Gebrauchsfähigkeit*
alle 12 Jahre
3 Absperreinrichtungen Sichtkontrolle Prüfen auf Zustand und äußerliche Korrosion, Zugänglichkeit, Bedienbarkeit
1 jährlich
Wartung wie voher und zusätzlich Prüfen auf Funktion und Dichtheit
alle 12 Jahre
Gebrauchsfähigkeitsprüfung
Die Gasleitung wird immer unter Betriebsbedingungen geprüft und somit findet dort keine Druckerhöhung statt. Das Messgerät wird lediglich in die Gasleitung eingebunden und ermittelt dort, ob Gas entweicht und wenn ja, wieviel Gas entweicht. Diese Messung wird “Gebrauchsfähigkeitsprüfung” oder “Leckmengenmessung” genannt.

*Die Gebrauchsfähigkeit ist in drei Kategorien unterteilt:

1. Unbeschränkte Gebrauchsfähigkeit ist gegeben, wenn die Gasleckmenge beim Betriebsdruck weniger als 1 Liter pro Stunde beträgt. Die Gasanlage kann weiter betrieben werden.
2. Verminderte Gebrauchsfähigkeit ist gegeben, wenn die Gasleckmenge beim Betriebsdruck zwischen 1 und 5 Liter pro Stunde beträgt. Die Dichtheit der Gasanlage muß innerhalb von 4 Wochen wiederhergestellt werden.
3. Keine Gebrauchsfähigkeit ist gegeben, wenn die Gasleckmenge beim Betriebsdruck mehr als 5 Liter pro Stunde beträgt. Die Gasanlage muß unverzüglich außer Betrieb genommen werden. Sie darf erst nach erfolgter Abdichtung wieder in Betrieb gehen.

Quelle: AFRISO-EURO-INDEX GmbH
Quelle: Compur Monitors GmbH & Co. KG
Quelle: Dräger MSI GmbH

Für die Druck-, Dichtheits- und Leckmengenmessungen wird z. b. das Dräger P7-Messgerät eingesetzt.
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