Für Heizungsanlagen mit mehr als 20 KW Nennleistung und die älter als 15 Jahre sind, ist eine einmalige Inspektion der gesamten Heizungsanlage vorgeschrieben. In der EnEV 2007 ist die nationale Umsetzung der Anforderungen dieser EU-Richtlinie "Gesamteffizienz von Gebäuden" umgesetzt.

Diese Überprüfung reicht vom Heizkessel zum Thermostatventil bis zum Heizungswasser und sollte neutral durchgeführt werden.

Der Heizungs-Check könnte auch als Grundlage für einen Heizungs-TÜV herangezogen werden. Warum Heizungsanlagen nicht unter TÜV-Bedingungen regelmäßig überprüft werden, ist eigentlich unverständlich. Jedes KfZ wird in regelmäßigen Abständen geprüft, Beanstandungen müssen beseitigt werden oder das Fahrzeug wird aus dem Verkehr gezogen. Warum wird das nicht auch bei Heizungsanlage so gehändelt?

Der Heizungs-Check wurde als standardisiertes Verfahren zur kompletten Überprüfung entwickelt und liefert ein schnelles und umfassendes Ergebnis. Hierbei geht es vor allem darum, die verschiedenen Anlagenkomponenten, den Wärmeerzeuger, die Wärmeverteilung sowie die Wärmeübergabe energetisch zu beurteilen.

Durch diesen Heizungs-Check wird das Einsparpotenzial auch für Nicht-Fachleute erkennbar, zeigt aber nur den Zustand zum Zeitpunkt der Datenaufnahme. Bessere Aussagen kann ein Heizungs-EKG geben.

Die DIN 4792, Oktober 2007 "Heizungsanlagen in Gebäuden - Inspektion von Wärmeerzeugern und Heizungsanlagen" und der Nationale Anhang zur DIN EN 15378, 2006-02 sind die Grundlage für diesen Check.

Der Heizungs-Check auf einen Blick
 
Messungen am Wärmeerzeuger

•   Abgasverluste
•   Oberflächenverluste
• Ventilationsverluste (Wärmeverluste durch dasAbgassystem 30 Sekunden nach Brennerschluss)

Visuelle Inspektion und Bewertung der Heizungsanlage

•   Wärmeerzeugung: Überdimensionierung, Brennwertnutzung, Kesseltemperaturregelung
•   Wärmeverteilung: Hydraulischer Abgleich, Heizungspumpe, Dämmung von Leitungen und  Armaturen
•   Wärmeübergabe: Raumtemperaturregelung

Wasseranalyse zur Festellung der Wasserbeschaffenheit
 
1. Abgasverlust

Er wird nach den Vorgaben der 1. BImSchV im Kernstrom mit einem geprüften Messgerät bestimmt. Sofern der Abgasverlust bereits innerhalb der laufenden Heizperiode gemessen worden ist, können diese Ergebnisse beurteilt werden. Auch sollten vergleichbare Messmethoden hergestellt werden. Eine Beurteilung über Ablagerungen auf der Wasserseite kann nur durch diese Messmethoden seriös sein. Auch eine Wasseranalyse kann aufevtl. Ablagerungen hinweisen.

2. Oberflächenverluste des Wärmeerzeugers

Sie werden mit einem Verfahren bestimmt, das an DIN EN 304 angelehnt ist. Dazu wird die Kesseloberfläche in Teilflächen eingeteilt und mit einem Oberflächentemperaturfühler abgetastet. Die Addition der Teilflächenverluste ergibt den absoluten Oberflächenverlust. Durch Normierung der Summe auf die Nennwärmeleistung (nach einer vorgegebenen Formel) erhält man den relativen Oberflächenverlust.

3. Ventilationsverluste

Durch gleichzeitige Ermittlung von Strömungsgeschwindigkeit und Temperatur im Restkernstrom der Abgasabführung wird der Wärmeverlust im Abgassystem des Heizkessels 30 Sekunden nach Brennerschluss bestimmt. Über eine vorgegebene Formel kann der Ventilationsverlust aus Strömungsgeschwindigkeit und Temperatur im Abgasstutzen errechnet werden.

4. Brennwertnutzung

Durch eine Sichtprüfung (z. B. anhand von Typenschild, Herstellerunterlagen, Kondensatanfall) wird beurteilt, ob sich der Wärmeerzeuger zur Brennwertnutzung eignet. Bei höheren Systemtemperaturen (ab 50° nimmt der Brennwertnutzen stark ab) sollte die Kondesatmenge in Bezug auf die Kesseltemperatur gemessen und dokumentiert werden. Hier bietet sich ein Brennwert-Check an.
Hier könnte man eine sinnvolle Verknüpfung mit dem "verbrauchsbezogenen Energiepass" herstellen. Den mittleren Verbrauch von 3 Jahren hat der Betreiber zu belegen, um mittelsder Schweizer-Formel (2200 Betriebstunden/a) oder alternative Schätzformel die Überdimensionierung zu dokumentieren, wenn nicht in der Regelung die Kesselstunden und Anzahl der Starts abgelesen werden können.

5. Kesselüberdimensionierung

Von einem überdimensionierten Heizkessel wird ausgegangen, wenn die eingestellte Kesselleistung um mehr als 50 % über der zu versorgenden Heizlast liegt. Anhand von Diagrammen kann die Heizlast vereinfacht in Abhängigkeit von der beheizten Fläche und vom Wärmeschutzstandard (Baualtersklasse des Gebäudes) abgeschätzt werden.

Hier könnte man eine sinnvolle Verknüpfung mit dem "verbrauchsbezogenen Energiepass" herstellen. Den mittleren Verbrauch von 3 Jahren hat der Betreiber zu belegen, um mittelsder Schweizer-Formel (2200 Betriebstunden/a) oder alternative Schätzformel die Überdimensionierung zu dokumentieren, wenn nicht in der Regelung die Kesselstunden und Anzahl der Starts abgelesen werden können.

6. Regelung

Auf Basis einer Sichtprüfung werden für die vorgefundene Kesselregelung (z. B. ohne Regelung, raumgeführte oder außentemperaturgeführte Regeleinrichtung) beurteilt. Wichtig wäre auch eine Beurteilung einer möglichst niedrigen Systemtemperatur.

7. Hydraulischer Abgleich

Anhand vorgegebener Kriterien (z. B. Pumpenauslegung, Voreinstellung von Differenzdruckreglern, Existenz von voreinstellbaren Thermostatventilen oder Rücklaufverschraubungen) wird beurteilt, ob die Heizungsanlage hydraulisch abgeglichen ist oder nicht.
Hier sollte aber beachtet werden, dass der Betreiber der Anlage nach dem Einzug bzw. der Einrichtung der Räume einen thermischen Abgleich (TA) selber durchgeführt hat, wodurch die dann vorhandenen eingestellten Werte nicht mehr mit dem hydraulischen Abgleich übereinstimmen. Leider ist der TA vielen nicht bekannt.

8. Heizungspumpe

Die Bewertung der Soll-Leistungsaufnahme erfolgt, wenn keine Planungsdaten vorliegen, durch Abschätzungen mit Hilfe eines Diagramms. Auch muss überprüft werden, ob die vorhandene Pumpe überhaupt für das vorhandene Heizsystem geeignet ist.

9. Rohrleitungsdämmung

Die Bewertung bezieht sich auf die Vorgaben der EnEV, vor allem auf die Leitungsab-schnitte im unbeheizten Bereich, z. B. Keller, Dachraum, unbeheizte Räume. Sie erfolgt auf Basis einer Sichtprüfung. Auf die Dämmung von armaturen sollte besonders geachtet werden, weil diese bosnders viel Wärme an die Umgebung abgeben.

10. Wärmeübergabe

Die Inspektion der Heizkörperventile bzw. Raumregler wird mit einer Sichtprüfung je nach Anlagengröße in mindestens drei Räumen unterschiedlicher Größe oder Nutzung vorgenommen. In Einfahmilienhäusern sollten alle Räume inspiziert werden. In Mehrfamilien-häusern sind Stichproben in verschiedenen Wohnungen sinnvoll.

11. Sicherheitstechnische Einrichtungen

Zu einer Inspektion gehört natürlich auch die Insichtnahme der sicherheitstechnischen Einrichtungen, wie z. B. das Sicherheitsventil, Membrandruckausdehnungsgefäß, die Fülleinrichtung, der STB, die TAS.

12. Heizungswasser
Zu jeder Inspektion gehört auch die Überprüfung des Heizungswasser anhand einer Wasseranalyse, um festzustellen, welche Art von Flüssigkeit es sich im System handelt. Es ist schon interessant zu wissen, ob sich in der Anlage dünnflüssiges Wasser, eine dickflüssige Suppe oder ein zähflüssiger Pudding befindet. Nur wenn diese Parameter bekannt sind, kann die Anlage effizient arbeiten und Korrosionsprobleme können rechtzeitig vorgebeugt bzw. behoben werden.
 
Alle diese Arbeiten sollten nur von einem zertifizierten Fachbetrieb durchgeführt werden, da gerade diese Sichtprüfungen viel Erfahrung bzw. Schulung voraussetzen. Eine Inspektion ist eine Dienstleistung, soll nur den Zustand einer Anlage feststellen und beinhaltet keine handwerkliche Tätigkeit (also keine Werkleistung).
In der EnEV 2009, ab 1. Oktober 2009 gültig ist, wird ausdrücklich auf die Beachtung der DIN EN 14336 "Heizungsanlagen in Gebäuden – Installation und Abnahme der Warmwasser-Heizungsanlagen; Deutsche Fassung, 01-2005 hingewiesen. Hier sind  besonders das Spülen der Anlage, der Hydraulische Abgleich, die Dichtheitsprüfung, die Dokumentation der Ventileinstellungen und der Heizkurve hervorzuheben.
Wenn der HeizungsCheck sinnvoll erweitert wird, dann kann er als Grundlage für eine Optimierung der Anlage sein.

Um den millionenfach ineffizient arbeitenden Heizungsanlagen auf die Spur zu kommen, wurde der standardisierte Heizungs-Check entwickelt. Mit der zertifizierten ZVPLAN-App ist die Erfassung und Auswertung jetzt wesentlich einfacher als per Schreibblock.
 Quelle: ConSoft GmbH

Vollständiger Software-Werkzeugkasten für das SHK-Fachhandwerk
Aus den vielen Rückmeldungen der Innungsmitglieder des ZVSHK hat der Verband den Input für eine einfache Planungssoftware geliefert, die den tatsächlichen Bedürfnissen und Aufgabenstellungen des SHK-Fachhandwerks entspricht. Die Software ZVPLAN berücksichtigt als Ergebnis beispielsweise die Fachregel "Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand" für typische Ein- und Mehrfamilienhäuser, ist aber auch für die Neubauplanung ideal. Das Programm wird über eine leicht bedienbare 3D-Eingabe gesteuert.

Hier eine Übersicht der Funktionen:

  • Eingabemodul Heizungs-Check
  • Bauteildefinition (U-Werte) auf der Basis der DIN EN 12831
  • Einbindung der ZVSHK-Fachregel "Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand"
  • Heizlastberechnung und Schnell-Heizlastberechnung
  • Heizkörper-, Fußbodenheizungs- und Kesselauslegung
  • Rohrnetzberechnung inkl. hydraulischem Abgleich
  • Gas-Rohrnetzberechnung nach TRGI 2008
  • Ventilauslegung und -einstellung sowie Pumpenauslegung
  • Vorlauftemperaturoptimierung und Regelkurvenberechnung sowie Berechnung des Ausdehnungsgefäßes
  • Materialzusammenstellung
  • Berechnung Füllwassermenge

Ab dem 1. November 2020 müssen sich alle Energieberater mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) und ab 1. Januar 2021 mit den Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) befassen
Novelliertes Gebäudeenergiegesetz GEG 2023
Energiesparen ist angesagt: Am 1. September 2022 tritt die EnSikuMaV für 6 Monate und
am 1. Oktober 2022 die EnSimiMaV für 2 Jahre in Kraft.

1. Vorschlag einer ausführlichen Checkliste - Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung

2. Vorschlag einer ausführlichen Checkliste - Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung
nach EnSimiMaV § 2 und EnSimiMaV § 3
Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung

GIH-Stellungnahme und Vorschläge zu den Verordnungsentwürfen der Kurzfristenergiesicherungsverordnung (EnSikuV) und der Mittelfristenergiesicherungsverordnung (EnSimiV) vom 15. August 2022
Gebäudeenergieberater Ingenieure Handwerker – Bundesverband e.V.

 Quelle: AFRISO-EURO-INDEX GmbH
Einen HeizungsCheck in der von mir aufgestellten Zusammensetzung gibt es noch nicht wirklich, sollte aber schnellstens erarbeitet werden, weil hier ein wichtiger Faktor - das Heizungswasser - nicht mit in die DIN einbezogen wurden.

Damit die Kosten für einen derartigen Check nicht zu hoch werden, müsste ein sinnvoller Ablauf der Inspektionen erarbeitet werden.

Nach der Einführung der DIN-Norm gibt es einen Boom, der dazu führt, dass sich alle möglichen Hersteller von Armaturen, Messgeräten und Pumpen und Bildungseinrichtungen geradzu darauf stürzen, hier möglichst der "Erste" zu sein, der ins Geschäft kommt. Ob auch der schnelle Check im Sinne des "Erfinders" ist, wage ich zu bezweifeln.

Der HeizungsCheck soll keine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme sein, sondern dem Betreiber einer Anlage kompetente Hinweise auf dem Zustand seiner Anlage geben. Letztendlich muss so ein Check auch bezahlbar sein.

Der Heizungscheck könnte auch eine Grundlage für einen "Heizungs-TÜV" sein.
Heizungs-EKG
In der EnEV 2009, ab 1. Oktober 2009 gültig, wird ausdrücklich auf die Beachtung der DIN EN 14336Heizungsanlagen in Gebäuden – Installation und Abnahme der Warmwasser-Heizungsanlagen; Deutsche Fassung, 01-2005 hingewiesen. So besonders auf das Spülen der Anlage, den hydraulischen Abgleich, die Dokumentation der Ventileinstellungen und der Dichtheitsprüfung.

Überprüfung der Einhaltung der EnEV
EnEV § 26a, dem Vollzug der neuen Energieeinsparverordnung ..... Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau Überprüfungen an der Heizungsanlage vornimmt ..... Kann der Kunde jedoch dem Bezirksschornsteinfegermeister eine gültige Unternehmererklärung (gemäß §2 (3)) nach § 26a der EnEV (Verordnung zur Umsetzung der EnEV) vorlegen, entfällt die Überprüfung.
Mit der Unternehmererklärung wird die Erfüllung der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften nachgewiesen. Die Unternehmererklärung ist von dem Eigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat die Unternehmererklärungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) - § 14 Durchführung der Feuerstättenschau und Erlass des Feuerstättenbescheids durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
Die Feuerstättenschau ist eine Gesamtbegutachtung durch Inaugenscheinnahme sämtlicher Feuerungs- und Lüftungsanlagen durch den Bezirksschornsteinfegermeister auf Ihre Feuersicherheit ( Betriebs- und Brandsicherheit). Es gehört dazu nicht nur die Feuerungsanlagen, die der Raumheizung oder Brauchwasserbereitung dienen, sondern auch entsprechend der Kehr- und Überprüfungsordnung alle gewerblichen Feuerungsanlagen, die zur Erzeugung von Prozesswärme oder generell im gewerblichen Bereich im Einsatz sind. Mit einzubeziehen in der Feuerstättenschau sind aber nicht nur die Feuerungsanlagen selbst, sondern auch die Lüftungseinrichtungen, Verbrennungsluft- und Brennstoffversorgung und die Aufstellräume.
Je nach Länderrecht ist durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) der Bezirksschornsteinfegermeister (bevollmächtigter Bezirksschornsteinfegermeister) verpflichtet, bestimmte Überprüfungsaufgaben im Rahmen der EnEV zu tätigen.

Anwendung der Checkliste und Ermittlung des Ist-Zustandes (diese Seite wurde auf Wunsch des Autors entfernt)

Energieeffiziente Pumpensysteme - VDMA-Einheitsblatt Entwurf Dezember 2009
Fachliche Bewertung/Umsetzung europäischer Normen bezüglich der Inspektion von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen
Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung
Heiz-Check von co2online (ein wenig fragwürdig)
PumpenCheck von co2online (ein wenig fragwürdig)
Haus- und Gebäude-Checks des SHK-Handwerks
weitere Informationen
Internet-Fernlehrgänge - Gebäudeernergieberater und mehr ..... - Öko-Zentrum NRW
das neue Videoportal von HaustechnikDialog mit vielen interessanten Informationen und Anleitungen aus der Haustechnik
Videos aus der SHK-Branche
SHK-Lexikon
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