| Alle
Rohrleitungssysteme müssen vor der Inbetriebnahme bzw. Fertigmontage
auf Dichtheit geprüft werden. Wobei es sich nicht immer
nur um das "Abdrücken" handelt. Außerdem müssen
alle Verbindsstücke und Anschlüsse noch zugänglich sein. |
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Wasserheizungen
und Wärmeerzeugungsanlagen sind nach der VOB
Teil C DIN 18380 auf Dichtheit zu prüfen. Diese Prüfung
ist eine sog. Nebenleistung. |
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Die Anlage ist nach
dem Einbau und vor dem Schließen der
Mauerschlitze und Wand- und Deckendurchbrüche, sowie vor dem Aufbringen
des Estrichs und dem Anbringen von Verkleidungen einer Druckprüfung
zu unterziehen. Dabei muss der Prüfdruck dem Ansprechdruck
des Sicherheitsventil entsprechen (2,5 oder 3 bar). |
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Über die Dichtheitsprüfung
ist ein Protokoll
zu erstellen. Nach der Druckprüfung kann die Anlage
gespült und gereinigt und danach mit behandeltem
Wasser gefüllt werden. |
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Dass die Anlage
bzw. die Anlagenteile zum Zeitpunkt der Druckprüfung dicht waren
und bleibende Formänderungen an den Anlagenteilen nicht aufgetreten
sind, bestätigt der Fachunternehmer durch seine
Unterschrift. |
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| Die Bescheinigung muss folgende Punkte beinhalten: | ||||||||||||||||||||||||
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| Bei Kunststoffrohrleitungen und besonders bei Fußbodenheizungen sind die Herstellerangaben zu beachten. | ||||||||||||||||||||||||
Druckbehälter,
Dampf- und Heißwasserkessel werden nach der Druckgeräterichtlinie
(DGRL) 97/23/EG oder den Technische
Regeln für Dampfkessel (TRD) einer Wasserdruckprüfung
unterzogen. Diese Prüfung ist nicht mit der Dichtheitsprüfung
einer Anlage gleichzusetzen. Mit Inkrafttreten der DGRL kann gewählt
werden, ob diese Richtlinie oder die TRD zur Prüfung angewendet
werden. |
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In der DGRL
wird eine eindeutige Regelung zur Bestimmung der Höhe
der Wasserdruckprüfung in Anhang 1, Abschnitt
7.4 getroffen. Bei Druckbehältern muss der
hydrostatische Prüfdruck gemäß Abschnitt 3.2.2.
dem höheren der folgenden Werte entsprechen: |
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Die TRD
503 bezieht sich auf die Bau- und Wasserdruckprüfung
an Dampfkesseln der Gruppe IV und an den in §
15 Abs. 2 Nr. 1 DampfkV bezeichneten Teilen der Dampfkesselanlage
mit einem Dampfkessel der Gruppe IV. Die Prüfungen
erstrecken sich auf den Dampfkessel und die im Rauchgasstrom
der Feuerung angeordneten Speisewasservorwärmer, absperrbaren Überhitzer,
Zwischenüberhitzer sowie die Druckausdehnungsgefäße
und die im Kesselaufstellungsraum befindlichen Dampfkühler. |
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| Die Prüfungen sind gegebenenfalls in den Bauabschnitten beim Hersteller oder am Aufstellungsort durchzuführen, in denen eine ausreichende Besichtigung der einzelnen Bauteile möglich ist und die bei der Vorprüfung festgelegt wurden. | ||||||||||||||||||||||||
| Höhe des Prüfüberdruckes | ||||||||||||||||||||||||
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Der Prüfüberdruck soll in Gegenwart des Sachverständigen aufgebracht werden, nachdem die zu prüfenden Teile vorher unter Betriebsüberdruck gestanden haben. Falls der Hersteller nicht andere Werte angibt, soll die Druckänderungsgeschwindigkeit nicht mehr als 10 bar pro Minute bis ca. 75 % des Prüfüberdruckes und darüber etwa 1 bis 2 bar pro Minute betragen. Der Prüfüberdruck soll etwa eine halbe Stunde wirksam gewesen sein, bevor der Sachverständige mit der Prüfung der druckführenden Bauteile beginnt. Der Prüfüberdruck ist mittels Prüfmanometer zu kontrollieren. Während der Haltezeit darf der Prüfüberdruck bei abgestellter Zuspeisung nicht merklich abfallen. |
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Bei Dampfkesseln
und Anlageteilen mit Prüfüberdrücken
bis 42 bar ist der Prüfüberdruck während der
ganzen Dauer der Prüfung aufrechtzuerhalten.
Bei Prüfüberdrücken über 42 bar ist der Druck vor
dem Befahren auf die Höhe des zulässigen Betriebsüberdruckes,
jedoch nicht unter 42 bar, abzusenken. Bei Betriebsüberdrücken
über 80 bar erfolgt das Befahren nach Absenken des Druckes auf
80 bar. Beim Absenken des Druckes soll die Druckänderungsgeschwindigkeit
derjenigen beim Aufbringen des Druckes entsprechen. |
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Der Sachverständige
stellt über die Ergebnisse der Bauprüfung
und der Wasserdruckprüfung Bescheinigungen
aus. Sie verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Abnahmeprüfung
nicht innerhalb von drei Jahren, bei bereits in Betrieb gewesenen Dampfkesseln
innerhalb eines Jahres, nach der Ausstellung der genannten Bescheinigungen
erfolgt ist. |
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Die Kessel und Bauteile
sind einer wiederkehrenden Wasserdruckprüfung
zu unterziehen, wobei die Frist 9 Jahre beträgt. Hier gibt es verschiedene
Ausnahmen, die in der TRD
507 festgelegt sind. |
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Eine Dichtheitsprüfung
mit Wasser sollte nur dann durchgeführt werden, wenn zwischen
der Prüfung bis zur Inbetriebnahme der Zeitabstand sehr kurz ist
und sichergestellt ist, dass der Haus- bzw. Bauwasseranschluss vorab
gespült und vom zuständigen Wasserversorger für den Betrieb
freigegeben wurde. Diese Prüfungen sind grundsätzlich nur
über hygienisch einwandfreie Bauteile und mit
filtriertem Trinkwasser durchzuführen (Filter
nach DIN EN 13443-1). |
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| Diese Dichtheitsprüfungen gehört zu den sog. Nebenleistungen der VOB Teil C DIN 18381. | ||||||||||||||||||||||||
Druckprüfung
nach DVGW - DIN 1988 TRWI - Teil 2 |
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Wenn der Zeitabstand
zwischen der Druckprobe und der Inbetriebnahme
bzw. der ersten Nutzung der Installation länger ist und/oder die
Stillstandszeit in eine Frostperiode fällt, so ist eine trockene
Dichtheitsprüfung mit ölfreier Druckluft
oder inertem Gas (z. B. Stickstoff) durchzuführen.
Da stagnierendes Wasser durch eine mögliche Verkeimung
die hygienischen Eigenschaften des Rohrsystems beeinflussen kann, ist
dieses Prüfverfahren besonders für hygienisch sensible Bereiche
einzusetzen. |
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Da diese Dichtheitsprüfung aufwendiger
als eine Wasserdruckprüfung ist, gehört sie zu den sog. Besonderen
Leistungen und sind deshalb detailliert in der
Leistungsbeschreibung aufzuführen. |
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Durchführung
einer Druckprüfung mit Luft oder inerten Gasen für Trinkwasser-
Installationen nach DIN 1988 (TRWI) |
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| Vor der Endmontage und der Inbetriebnahme muss das Leitungssystem gespült werden. | ||||||||||||||||||||||||
Die Vorprüfung
ist eine Belastungsprobe, mit der Materialfehler an
Rohren und Fittings festzustellen sind. Der Prüfdruck
von 1 bar (1000 hPa) wird mit einer Prüfpumpe
hergestellt und auf dem Manometer angezeigt. |
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| Direkt nach der
Vorprüfung wird die Hauptprüfung (Dichtheitsprüfung)
durchgeführt. Der Prüfdruck von 150
mbar (150 hPa) wird mit einem U-Rohr gemessen, weil dieses
Messgerät eine Messgenauigkeit von 0,1 mbar hat. Somit können
auch kleine Undichtigkeiten festgestellt werden. |
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Nach
dem Einlassen des Gases findet die Schlussprüfung
statt. Dabei werden alle noch nicht erfassten Verbindungsstellen, so
z.B. an Gaszähler, Druckregelgeräte und Gasgeräte mit
einem schaumbildenden Mittel oder elektronischen Lecksuchgeräten
geprüft. |
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Auch
Leitungen mit Betriebsdrücken pe >100 mbar
bis 1000 mbar unterliegen nach DVGW-TRGI einer Vor- und Hauptprüfung.
Allerdings sind hierbei höhere Prüfdrücke, andere Prüfzeiten
und spezielle Messgeräte vorgeschrieben. |
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Vor
dem Befüllen und Spülen des
Solarkreises muss die gesamte Anlage auf Dichtheit geprüft
werden, damit bei dem Spülvorgang keine Solarflüssigkeit austreten
kann. In den meisten Herstelleranleitungen wird von einer Druckprüfung
mit Wasser abgeraten. Aber wie eine Dichtheitsprüfung durchgeführt
werden soll, wird in den Installationsanweisungen nur
sehr mangelhaft beschrieben. |
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Eine Druckprüfung
mit Luft bzw. inertem Gas ist immer
vorzuziehen. Diese Prüfungen dürfen auf Grund der Gefährlichkeit
dieser Prüfungsart nur von Fachfirmen durchgeführt
werden. |
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Alle Verbindungsstellen
sind nach dem Aufbringen eines Prüfdruckes von
p prüf pressf. = 110 mbar bis 1 bar
auf die Dichtheit zu überprüfen. Ein Druckabfall darf nach
10 min. nicht zu sehen sein. Bei einer anschließenden Festigkeitsprüfung
mit erhöhtem Druck soll der Prüfdruck
bei Rohrleitungen < DN 50 max. 3 bar bzw > DN 50 max. 1
bar betragen. Die Prüfzeit bis 100 l Leitungsvolumen soll mind.
30 Minuten (je weitere 100 l ist die Prüfzeit um 10 Minuten zu
erhöhen) sein. |
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Bei dem Abdrücken
mit Flüssigkeit sollte der Prüfdruck
das 1,3fache des Ansprechsdruck des Sicherheitsventils
betragen, dabei ist das SV abzustopfen und das MAG mit einem Kappenventil
abzusperren. |
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In der DIN
1986 Teil 30 ist festgelegt, dass spätestens bis zum 31.12.2015
für jedes Grundstück der Nachweis einer Dichtheitsprüfung
der Grundstücksentwässerungsanlage
(GEA) vorliegen muss. Auch das Wasserhaushaltsgesetz
(WHG § 18b) schreibt vor, dass Betriebe ihre Abwasserleitungen
regelmäßig auf Dichtheit kontrollieren lassen müssen.
Die Dichtheitsprüfung ist von einem anerkannten Fachbetrieb
durchzuführen und der Nachweis durch den Betreiber bei der zuständigen
Behörde einzureichen.
> mehr |
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Pflicht
nur in wenigen Bundesländern? Eine Pflicht zur Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen besteht nur dann, wenn es dazu eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift gibt. Bisher haben erst vier Bundesländer eine solche Vorschrift erlassen, nämlich Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Hessen und Schleswig-Holstein. Alle anderen Bundesländer sehen derzeit keine Notwendigkeit für die Einführung einer derartigen Dichtheitsprüfung (z.B. Pressemitteilung des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz Nr. 27/2009 v. 25.3.2009). > mehr |
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| Druckprüfung von Erdwärmesonden aus Polyethylen | ||||||||||||||||||||||||
Eine
eingebaute Erdwärmesonde kann im Gegensatz zu
einer horizontalen Trinkwasserinstallation visuell
nicht überprüft werden. Es ist vor der Übergabe
eine Dichtigkeitsprüfung durchzuführen. Wobei
man in der Praxis davon ausgeht, dass die Rohre ohne Verbindungsstellen
normalerweise dicht sind, aber trotztdem geprüft werden müssen
und darüber ein Protokoll
ausgefertigt werden muss.. |
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Da die Erdsonden aus Polyethylen-Rohre (PE) heutzutage sehr tief gebohrt werden, ergibt sich ein relativ hoher statischer Druck am Erdwärmesondefuß. Außerdem muss beachtet werden, dass die Kunststoffrohre unter Belastung kriechen. Das bedeutet, dass auch in einer dichten Erdwärmesonde der Fülldruck in der Sonde langsam abfällt, dadurch ist die Unterscheidung zu einer undichten Anlage schwierig. |
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Der Nenndruck
der Erdwärmesondenrohre ist 16 bar, was eine Tiefe
von 160 m entspricht. Wenn jetzt noch der Überdruck
(bis 3 bar > Prüfdruck der 1,5fache
Druck = 4,5 bar) der an der Oberfläche
vorhandenen Bauteile dazugerechnet wird, dann wären nur Tiefen
von 130 m nach den üblichen Prüfverfahren möglich. Für
die Druckprüfung ist eine kurzfristige Überschreitung
des Nenndruckes zulässig. |
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Zur Feststellung der Dichtheit
muss die Anlage luftfrei gespült werden und die
Flüssigkeitstemperatur der Umgebung anpassen
und die oberirdischen Rohrleitungen und Bauteile
dürfen nicht der direkten Sonnenbestrahlung ausgesetzt
sein. Wenn ein Wasser-Frostschutzmittel-Gemisch vorgesehen ist, wird
dieses erst nach der Druckprüfung eingefüllt. |
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Beispiel einer Druckprüfung |
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Anpassen
der Druckprüfung nach DIN V 4279-7 für Erdwärmesonden
aus PE - Ernst Rohner Geowatt
AG |
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Nach der Fertigstellung
der Ölanlage wird von dem Fachbetrieb (WHG §
19l) eine Druckprüfung und eine Dichtheitsprüfung durchgeführt.
Hierüber wird eine Prüfbescheinigung und ein Protokoll ausgefertigt.
Die Grundlagen sind in der TRÖl - Technische Regeln
Ölanlagen - festgelegt. |
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| Druckprüfung | ||||||||||||||||||||||||
| Diese Prüfung ist durchzuführen | ||||||||||||||||||||||||
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Die Druckprüfung
kann mit Luft, inertem Gas (N2,
CO2) [1,1fache max. Betriebsdruck]
oder Heizöl [1,3fache max. Betriebsdruck - mindestens
5 bar] durchgeführt werden. Dabei ist ein Druckmessgerät der
Genauigkeitsklasse von mindestens 1,0 einzusetzen. Die Ölleitung
wird als dicht angesehen, wenn nach dem Temperaturausgleich (Wartezeit
10 Minuten) und nach der Prüfzeit (oberirdisch 10 Minuten / unterirdisch
30 Minuten) der Prüfdruck nicht abgefallen ist. Über diese
Arbeit ist eine Prüfbescheinigung und ein Druckprüfungsprotokoll
auszufertigen und zu überreichen. |
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Dichtheitsprüfung |
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Bei der Dichtheitsprüfung
mit Überdruck wird 110 mbar eingebracht und dieser darf
nach einer Temperaturausgleichszeit und 10müntiger Prüfzeit
nicht fallen. Das Messgerät so genau anzeigen, das eine Druckabfall
von 0,1 mbar gemessen werden kann. |
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Bei der Dichtheitsprüfung
mit Unterdruck wird ein Unterdruck von 300 mbar aufgebaut und
dieser darf nach einer Temperaturausgleichszeit und 10müntiger
Prüfzeit nicht ansteigen. Der Druckanstieg am Manometer darf nicht
größer als 30 mbar sein. |
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Die Bescheinigung
über die Druck- und Dichtheitsprüfungen muss
der VOB/C, DIN 18380 in Verbindung mit der DIN
4755 entsprechen. |
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Planer und ausführende Firmen streiten immer wieder über die Notwendigkeit einer Dichtheitsprüfung des Leitungssystems einer RLT-Anlage, zu denen auch die kontrollierte Wohnungslüftung (KWL) gehört. Durch Leckagen in dem Leitungssystem und an den Bauteilen kann es in schlecht ausgeführten Anlagen vorkommen, dass ca. 33 % der für den jeweiligen Raum ausgelegten Luftmengen dort nicht ankommen. Was aber spätestens bei dem pneumatischen Abgleich bemerkt werden kann. Zu dem Zeitpunkt sind aber die Luftleitungen evtl. nicht mehr zugänglich. Daraus ergibt sich logischerweise, dass eine Dichtheitsprüfung durchgeführt werden sollte. |
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Die Dichtheit
einer Lüftungsanlage wird in verschiedenen Normen
inform von Dichtheitsklassen (DIN EN 13779 [identisch
mit DIN EN 12237 und DIN EN 1507], EUROVENT 2/2, DIN 24194 Teil 2) festgelegt.
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| Wenn
die Leckluftmenge zu hoch ist, sind zuerst alle verschlossenen
Luftleitungsenden genau zu überprüfen.
Anschließend ist eine Sichtkontrolle der
verlegten Luftleitungen und Verbindungsstellen
durchzuführen. Dabei können Rauchpatronen
das Aufspüren von Leckagestellen.erleichtern. |
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| > mehr zu Dichtheit in RLT-Anlagen | ||||||||||||||||||||||||
Dichte Gebäude
- Voraussetzung für kontrollierte Lüftung |
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Es ist nur schwer vorstellbar,
welche großen Luftmengen bei geringen Druckunterschieden durch
schmale Spalte strömen können. So entweichen bei einem Druckunterschied
von 50 Pascal (entspricht einem Winddruck bei Windstärke 4 bis
5) durch die Fugen einer Dampfbremsfolie im Dachbereich, deren Stöße
nur überlappt und nicht verklebt sind, runde 80 m³ je m²
Dachfläche und Stunde. Solche unkontrollierten Luftströmungen
führen zu Problemen, wie z. B. Schimmel, Bauschäden, bei starkem
Wind unbehagliche Zugerscheinungen und „Kaltluftseen“, die
das Gefühl von Fußkälte verursachen. |
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Nach einem einheitlichen Verfahren
wird die Luftdichtheit des gesamten Gebäudes über einen Drucktest
(Blower-Door-
Messverfahren) mit 50 Pascal Druckunterschied bestimmt.
Ein in die Öffnung der Haustür oder eines Fensters eingeklemmtes
Gebläse baut diesen Druck auf und bestimmt gleichzeitig die je
Stunde geförderte Luftmenge. Das Verhältnis zwischen diesem
Volumen und dem Rauminhalt des Gebäudes ist das Maß für
die Dichtheit. Dieser n50- Wert hat die Dimension „pro Stunde“
[h-1]. Die DIN 4701 Teil 7 schreibt für Neubauten zwingend die
Einhaltung von n50 =3 h-1 für Gebäude mit Fensterlüftung
und n50 =1,5 h-1 für solche mit Lüftungsanlage vor. Diese
Werte sollten heutzutage aber besser sein. |
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Das Blower-Door-Messverfahren
(Differenzdruck-Messverfahren) ist in der DIN-EN
13829 2001-02 "Bestimmung der Luftdurchlässigkeit
von Gebäuden" definiert. |
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| Hinweis!
Schutzrechtsverletzung: Falls Sie meinen, dass von meiner Website aus
Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich Sie, zur Vermeidung eines
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umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit zügig
Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Das zeitaufwändigere
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der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen. |
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