Gebäudemodernisierungsgesetz - GModG

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden
(Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)

Geschichte der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik
Abkürzungen im SHK-Handwerk
Bosy-online-ABC

Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat die Überführung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in ein Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen.
Erstmal nur umbenannt und verschoben
Leider hat der Koalitionsausschuss am 12.12.2025 die Vorlage der Eckpunkte für das künftige Gebäudeenergierecht erneut verschoben: Statt wie angekündigt vor Jahresende, sollen sie nun erst Ende Januar 2026 vorliegen. Aus Sicht der Deutschen Unternehmensinitiative Energieeffizienz e. V. (DENEFF) verlängert dies die Unsicherheit für Unternehmen, Eigentümer und Investoren. Inhaltlich gehe der heutige Beschluss kaum über den Koalitionsvertrag hinaus; die Modernisierungsstrategie für den Gebäudebestand bleibe damit weiter offen.
Die geplante Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) zielt auf einen grundlegenden Systemwechsel ab. Die Grundlage ist u. a. die novellierte EU-Gebäuderichtlinie 2024. Kern der Novelle ist ein technologieoffenerer und flexiblerer Ansatz, der das bestehende Regelwerk deutlich vereinfachen soll. Ein zentraler Punkt ist, dass die bisherige pauschale Anrechnung von selbst erzeugtem erneuerbarem Strom auf den Primärenergiebedarf entfällt. Stattdessen sieht der Entwurf eine monatsweise Gegenüberstellung von Stromertrag und Bedarf vor. Diese Methode soll die tatsächliche Energiebilanz eines Gebäudes realistischer abbilden und den Einsatz erneuerbarer Energien effizienter steuern. Bis zur Verabschiedung des neuen GModG gelten weiterhin die Anforderungen des aktuellen GEG.

13. Mai 2026: Das Bundeskabinett hat den Entwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz beschlossen. Damit liegt nun der Regierungsentwurf vor; das Gesetz gilt aber noch nicht. Nach der Kabinettvorlage bedarf der Gesetzentwurf nicht der Zustimmung des Bundesrates und wird als besonders eilbedürftig im Sinne von Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 Grundgesetz eingestuft. Die Bundesregierung begründet dies unter anderem mit der Umsetzungsfrist der EU-Gebäuderichtlinie und dem Ziel, das Gesetzgebungsverfahren noch vor der parlamentarischen Sommerpause abzuschließen. Die wichtigsten Inhalte des Kabinettsbeschlusses sind hier eingeordnet: Gebäudemodernisierungsgesetz: Kabinett beschließt Entwurf – was sich beim Heizungstausch jetzt ändern soll.

Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG 2026) Referentenentwurf - Abschaffung des "Heizungsgesetzes" (GEG 2024)
Hans-Stefan Müller
Referentenentwurf der Bundesregierung

GMG-Novelle 2026:
Zeitplan, Mindestanforderungen und
was das neue Gebäudemodernisierungsgesetz für Hausbesitzer bedeutet

Peter Lehmann, verbandsbuero.de

Es geht wirklich weiter (und viele werden enttäuscht sein)

Das Eckpunktepapier des GMG's der Regierung gibt es hier zum Download.
https://www.cducsu.de/sites/default/files/2026-02/cdu-csu-spd_eckpunkte-gebaeudemodernisierungsgesetz.pdf
CDU-CSU-SPD-Fraktionen
GMG-Referentenentwurf: 65-Prozent-Regel, Bio-Treppe und Solarthermie
Marc Guido Liebl, GMG-Aktuell - ETA-Progress GmbH

Das Problem ist, dass das "Bauen" immer teurer wird.

 
 

Bio-Treppe

Um den Übergang zum klimafreundlichen Heizen zu schaffen, soll ein wachsender Anteil der Brennstoffe nicht mehr fossil sein, sondern aus nachwachsenden bzw. künstlichen Rohstoffen kommen. Wer weiterhin mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas heizen möchte, mischt ab dem Jahr 2029 einen verbindlichen Bioanteil dem Brennstoff bei.
Erstmals werden die genauen Stufen der Beimischung der klimafreundlichen Brennstoffe der sogenannten "Bio-Treppe" benannt:
Ab Januar 2029 mindestens 10 % Bioanteil
ab Januar 2030 mindestens 15 % Bioanteil
ab Januar 2035 mindestens 30 % Bioanteil
ab Januar 2040 mindestens 60 % Bioanteil
Damit enden die Stufen der Bio-Treppe.

Die Bio-Treppe steigt im Referentenentwurfsstand zunächst nur bis auf 60 % im Jahr 2040. Sie führt also nicht automatisch zu einer vollständigen Umstellung auf 100 % klimafreundliche Brennstoffe. Genau darin liegt ein zentraler Unterschied zur bisherigen Debatte über ein faktisches Ende fossiler Heizungen.
Neue Öl- und Gasheizungen blieben nach dem Entwurfsstand möglich, wären aber nicht risikofrei. Ihr Betrieb würde zunehmend davon abhängen, ob die erforderlichen Brennstoffanteile verfügbar, bezahlbar und rechtssicher nachweisbar sind. Ab 2040 bliebe nach dieser Staffelung rechnerisch weiterhin ein fossiler Restanteil möglich, sofern der Entwurf so bestehen bleibt.
Die Bio-Treppe ist damit keine reine Formalie. Sie entscheidet darüber, ob technologieoffene Modernisierung in der Praxis wirklich zusätzliche Optionen schafft oder ob neue Öl- und Gasheizungen langfristig mit hohen Kosten- und Verfügbarkeitsrisiken verbunden sind.
Darin liegt ein Großteil der Lenkungswirkung. Unklar ist auch, mit welchen Mitteln Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) und Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ausgestattet werden. Es stellt sich auch die Frage, ob der Verzicht auf eine generelle Erneuerbaren-Quote für neue Heizsysteme eigentlich möglich ist oder ob damit gegen die EU-Vorgaben der RED III (Artikel 15a, Absatz 3,Unterabsatz 2) verstoßen wird. Möglicherweise kann die 65-Prozent-Vorgabe nur verringert, aber nicht abgeschafft werden.

"Bio-Treppe" und Grüngasquote im Lichte des Unionsrechts
Dr. Matthias Leymann, Dr. Maximilian Wimmer, Stiftung Umweltenergierecht
GMG-Referentenentwurf: 65-Prozent-Regel, Bio-Treppe und Solarthermie
Marc Guido Liebl, GMG-Aktuell - ETA-Progress GmbH
Zwischen Anspruch und Wirkung:
Das Gebäudemodernisierungsgesetz und wie es anders gehen kann

Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung e.V. (PIK)
Heizungsentwurf: Fossile Anlagen bleiben – Biotreppe kommt 2029
Deutsche Handwerks Zeitung

 

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Deutschland muss bis zum Mai 2026 die umfassende reformierte EPBD (Energy Performance of Buildings Directive) bzw. EU-Gebäuderichtlinie (Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) der EU in nationales Recht umsetzen. Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat bisher nur die Umbenennung des GEG - Gebäudeenergiegesetzes 2024 in das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen. Die Fakten zu dem neuen Gesetz liegen (Stand Ende Januar 2026) noch nicht vor.

So muss z. B. ein neuer Energieausweis bis Mai 2026 eingeführt werden.

Eine der wichtigsten Änderungen bei dem Energieausweis sind die Energieeffizienzklassen. Bisher gab es in Deutschland die Skala A+ bis H, die sich von anderen EU-Ländern unterschied. Ab 2026 wird eine neue, harmonisierte EU-weite Skala von A bis G eingeführt. Die Harmonisierung soll Vergleichbarkeit schaffen. So soll in Energieausweis aus Deutschland soll genauso verständlich sein wie einer aus Frankreich oder Spanien. Das erleichtert nicht nur den EU-weiten Immobilienhandel, sondern schafft auch mehr Transparenz für Eigentümer und Käufer.

Ab Mai 2026 neuer Energieausweis
energyausweis - GreenPurpose e.K..
Neue Energieausweise ab Mai 2026?
ENERGIE-FACHBERATER GmbH
Gebäuderichtlinie (EPBD): Zentrale Vorgaben und Anforderungen der Novelle 2024
Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena)
Neue Energieausweise für Gebäude werden Pflicht
HaustechnikDialogNews

 
 
 
 

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Bußgeldvorschrift
Ab 1. Januar 2024 tritt die Novelle des Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft (vorbehaltlich des Absatzes 2). Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 Nummer 22 [§ 60b Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen und §60c Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung] sowie Artikel 3 [Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung] am 1. Oktober 2024 in Kraft.

Ab dann müssen die Hauseigentümer Pflichten und Regelungen beachten. Wenn diese nicht eingehalten werden, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit einem Bußgeld rechnen.

Dazu gehören z. B.
Austauschpflicht für Heizkesseln nach 30 Jahren Betrieb missachtet oder sie neu aufgestellt/in Betrieb genommen. Inspektion der Wärmepumpe wurde nicht korrekt, vollständig und regelmäßig durchgeführt.
Bei Heizungen in Gebäuden mit mehr als sechs Wohnparteien wurde kein hydraulischer Abgleich durchgeführt.
Die Vorlauftemperatur wurde nicht angepasst.

Bußgelder bei einem Verstoß
Die Bußgeldvorschriften sind im § 108 GEG) angepasst bzw. erweitert, die bei einem Verstoß gegen das GEG gelten. Ordnungswidrigkeit werden mit einem Bußgeld in folgenden Höhen festgelegt:

Bis zu 50.000 Euro Bußgeld
Der Gesamtenergiebedarf von Wohn- und Nichtwohngebäuden muss bei deren Neuerrichtung eingehalten werden. Dieser liegt bei 55 Prozent ausgehend von dem maßgebenden Referenzgebäude. (§15ff GEG)
Wer ein Ein- oder Zweifamilienhaus kauft, muss innerhalb von zwei Jahren die oberste Geschossdecke dämmen, wenn das nicht bereits bis Ende 2015 geschehen ist. ("Mindestwärmeschutz"; etwa vier Zentimeter Wärmedämmung). (§47 GEG)
Bauliche und anlagentechnische Veränderungen an Bestandsgebäuden müssen dem Gesetz entsprechen und korrekt ausgeführt werden. (§ 48 GEG)
Wird eine Zentralheizung eingebaut, muss sie den Vorgaben und Regelungen entsprechend. Ist sie bereits vorhanden, muss sie rechtzeitig und korrekt nachgerüstet werden. (§ 61 GEG)
Die Rohrleitungen (Kalt- und Warmwasser) und Armaturen müssen gedämmt sein. (§ 69 ff GEG)
Wird ein Heizkessel mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen nach 30 Jahren weiterhin betrieben oder neu eingebaut bzw. aufgebaut, liegt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit vor. (§72 f GEG)
Ausgeschlossen von der Pflicht sind Niedertemperaturheizkessel und Brennwertkessel. Eine weitere Ausnahme gilt für Hauseigentümer, die die Immobilie seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnen bzw. bewohnt haben.

Bis zu 10.000 Euro
In Gebäude eingebaute Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als zwölf Kilowatt sowie Kombigeräte mit Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von über zwölf Kilowatt müssen regelmäßig, korrekt und rechtzeitig energetisch inspiziert werden (§ 74 GEG). Und zwar von einem Fachbetrieb. (§77 GEG)
Eigentümer eines Neubaus müssen einen Energieausweis besitzen – als Original oder Kopie – sobald das Gebäude fertiggestellt ist.
Käufern oder Mietern eines Gebäudes muss der Energieausweis rechtzeitig und vollständig vorgelegt werden. Zudem muss ihnen der Energieausweis im Original oder als Kopie übergeben werden (§80 GEG). Darüber hinaus müssen die Daten auf dem Nachweis korrekt und somit wahrheitsgetreu sein.
Der Energieausweis darf nur von den entsprechenden Stellen ausgestellt werden. (§88 GEG)

Bis zu 5.000 Euro
Abrechnungen für die Lieferung von Biogas (Biomethan) oder flüssiger Biomasse müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
Zudem müssen die Bescheinigungen des entsprechenden Lieferanten korrekt und vollständig sein und vorliegen. (§96 GEG)
Der Energieausweis muss der Kontrollstelle umgehend vorgelegt werden, wenn diese es verlangt. Auch bei einer Inspektion muss der Nachweis korrekt und vollständig vorliegen. (§96 GEG)

In dem alten GEG waren diese Punkte nicht in der Bußgeldvorschrift explizit aufgezählt. Nun ist genau aufgeführt, wie hoch die Ordnungswidrigkeit geahndet wird.

 
 
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