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Bußgeldvorschrift Ab 1. Januar 2024 tritt die Novelle des Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft (vorbehaltlich des Absatzes 2). Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 Nummer 22 [§ 60b Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen und §60c Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung] sowie Artikel 3 [Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung] am 1. Oktober 2024 in Kraft.
Ab dann müssen die Hauseigentümer Pflichten und Regelungen beachten. Wenn diese nicht eingehalten werden, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit einem Bußgeld rechnen.
Dazu gehören z. B.
• Austauschpflicht für Heizkesseln nach 30 Jahren Betrieb missachtet oder sie neu aufgestellt/in Betrieb genommen.• Inspektion der Wärmepumpe wurde nicht korrekt, vollständig und regelmäßig durchgeführt.
• Bei Heizungen in Gebäuden mit mehr als sechs Wohnparteien wurde kein hydraulischer Abgleich durchgeführt.
• Die Vorlauftemperatur wurde nicht angepasst.
Bußgelder bei einem Verstoß
Die Bußgeldvorschriften sind im § 108 GEG) angepasst bzw. erweitert, die bei einem Verstoß gegen das GEG gelten. Ordnungswidrigkeit werden mit einem Bußgeld in folgenden Höhen festgelegt:
Bis zu 50.000 Euro Bußgeld
• Der Gesamtenergiebedarf von Wohn- und Nichtwohngebäuden muss bei deren Neuerrichtung eingehalten werden. Dieser liegt bei 55 Prozent ausgehend von dem maßgebenden Referenzgebäude. (§15ff GEG)
• Wer ein Ein- oder Zweifamilienhaus kauft, muss innerhalb von zwei Jahren die oberste Geschossdecke dämmen, wenn das nicht bereits bis Ende 2015 geschehen ist. ("Mindestwärmeschutz"; etwa vier Zentimeter Wärmedämmung). (§47 GEG)
• Bauliche und anlagentechnische Veränderungen an Bestandsgebäuden müssen dem Gesetz entsprechen und korrekt ausgeführt werden. (§ 48 GEG)
• Wird eine Zentralheizung eingebaut, muss sie den Vorgaben und Regelungen entsprechend. Ist sie bereits
vorhanden, muss sie rechtzeitig und korrekt nachgerüstet werden. (§ 61 GEG)
• Die Rohrleitungen (Kalt- und Warmwasser) und Armaturen müssen gedämmt sein. (§ 69 ff GEG)
• Wird ein Heizkessel mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen nach 30 Jahren weiterhin betrieben oder neu eingebaut bzw. aufgebaut, liegt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit vor. (§72 f GEG)
Ausgeschlossen von der Pflicht sind Niedertemperaturheizkessel und Brennwertkessel. Eine weitere Ausnahme gilt für Hauseigentümer, die die Immobilie seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnen bzw. bewohnt haben.
Bis zu 10.000 Euro
• In Gebäude eingebaute Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als zwölf Kilowatt sowie Kombigeräte mit Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von über zwölf Kilowatt müssen regelmäßig, korrekt und rechtzeitig energetisch inspiziert werden (§ 74 GEG). Und zwar von einem Fachbetrieb. (§77 GEG)
• Eigentümer eines Neubaus müssen einen Energieausweis besitzen – als Original oder Kopie – sobald das Gebäude fertiggestellt ist.
• Käufern oder Mietern eines Gebäudes muss der Energieausweis rechtzeitig und vollständig vorgelegt werden. Zudem muss ihnen der Energieausweis im Original oder als Kopie übergeben werden (§80 GEG). Darüber hinaus müssen die Daten auf dem Nachweis korrekt und somit wahrheitsgetreu sein.
Der Energieausweis darf nur von den entsprechenden Stellen ausgestellt werden. (§88 GEG)
Bis zu 5.000 Euro
• Abrechnungen für die Lieferung von Biogas (Biomethan) oder flüssiger Biomasse müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
Zudem müssen die Bescheinigungen des entsprechenden Lieferanten korrekt und vollständig sein und vorliegen. (§96 GEG)
• Der Energieausweis muss der Kontrollstelle umgehend vorgelegt werden, wenn diese es verlangt. Auch bei einer Inspektion muss der Nachweis korrekt und vollständig vorliegen. (§96 GEG)
In dem alten GEG waren diese Punkte nicht in der Bußgeldvorschrift explizit aufgezählt. Nun ist genau aufgeführt, wie hoch die Ordnungswidrigkeit geahndet wird. |