| VOB
Teil C |
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Die VOB/C
ist, wie auch die anderen Teile der VOB, kein
Gesetz. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können
die VOB in Anspruch nehmen, wenn sie vertraglich
schriftlich festgelegt wurden. Der Teil C
enthält bau- und abrechnungstechnische
Regelungen und wird von der Rechtsprechung
auch ohne ausdrückliche Vereinbarung als rechtsgeschäftlich
bindend angesehen. |
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In diesem Zusammenhang
kommt es immer wieder zu Streitigkeiten, was eine unentgeltlich
zu erbringende Nebenleistung ist, die vom Auftragnehmer im Rahmen seiner
Leistungen zu erbringen ist und was eine zu bezahlende besondere Leistung
ist, die vom Auftraggeber extra beauftragt und bezahlt werden muss. |
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Der Privatkunde
muss auf die Inhalte der VOB
Teil B besonders hingewiesen werden.
Der allgemeine Hinweis auf die VOB reicht hier nach einem Urteil
des BGH (Urteil
vom 24. Juli 2008 [Az.: VII ZR 55/07]) nicht aus. Teil
C ist immer anzuwenden. |
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Im gewerblichen
Bereich kann der Auftragnehmer davon ausgehen, dass der Auftraggeber
diese Normen kennt. Trotzdem muss die VOB schriftlich fixiert werden. |
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Grundsätzliche
Nebenleistungen für Bauleistungen sind in der DIN 18299
festgelegt, die für alle Gewerke im Baubereich zu beachten sind.
Ergänzend dazu sind in den Normen der einzelnen Gewerke spezielle
Nebenleistungen aufgeführt. |
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Nebenleistungen |
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Nebenleistungen
sind grundsätzlich nicht extra vergütungspflichtig. Es kommt
dabei nicht darauf an, ob sie im Vertrag extra aufgeführt sind
oder nicht. Wenn die Leistungen nach der VOB/C als Nebenleistung beschrieben
sind, empfiehlt es sich nur ausnahmsweise, die Vergütungspflicht
im Vertrag noch einmal zu regeln. Ein allgemeiner Hinweis auf die VOB
in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) reicht in Verträgen
mit Privatpersonen nicht aus. |
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Besondere
Leistungen |
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Besondere Leistungen
müssen vertraglich fixiert werden. Wenn eine Besondere
Leistung nach dem Vertrag Teil der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistung
nennt, kann der Auftragnehmer keine zusätzliche Vergütung
vom Auftraggeber fordern. Die Leistungen müssen entsprechend kalkuliert
und im Angebot aufgeführt werden. Wenn der Vertrag die Besondere
Leistung nicht als Teil des geschuldeten Leistung berücksichtigt,
dann steht dem Auftragnehmer für diese Leistung vom Auftraggeber
eine zusätzliche Vergütung zu, sofern weiteren Voraussetzungen
für diesen Anspruch vorliegen. |
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Im Einzelfall ist
es nicht einfach, zu bestimmen, ob eine bestimmte Leistung Teil der
vertraglichen Leistung ist. Ist die Leistungsbeschreibung undeutlich,
muss man sie auslegen. Bei der Auslegung durch einen Richter oder einen
Sachverständigen ist das Ergebnis durchaus unsicher. Deswegen sollte
möglichst eine vertragliche Klärung herbeigeführt werden. |
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Im Jahre 2010
treten 19 überarbeitete DIN-Normen in Kraft. Über Änderungen
in Bezug auf die Nebenleistung freue ich mich über Rückmeldungen. |
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DIN 18299
- Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art |
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DIN 18306
- Entwässerungskanalarbeiten |
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DIN 18379
- Raumlufttechnische Anlagen |
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DIN 18380
- Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen |
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DIN 18381
- Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden |
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| Folgende ATV wurden redaktionell und fachtechnisch überarbeitet. | |||||||
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| Oft verwechselt der Kunde Garantie, Gewährleistung und Kulanz > mehr ..... | |||||||
| Gewährleistung
ist gesetzlich geregelt, während die Garantie eine reine vertragliche
Kulanzleistung des Herstellers darstellt. |
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| Der
Begriff “Garantie” steht nicht im BGB. Es ist jedoch erlaubt
eine Garantie im Rahmen eines Vertrages (Kaufvertrag, Geschäftsbedingungen)
zu gewähren. |
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| Der
Garantievertrag ist ein Vertrag, bei dem die Haftung für einen
bestimmten Erfolg übernommen wird, ohne Rücksicht zu nehmen,
ob die den Erfolg betreffende Schuld des Hauptschuldners besteht. |
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| Die
Gewährleistung hingegen ist gesetzlich eindeutig geregelt und ist
keine freiwillige Leistung des Herstellers. Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung des Schuldners, eine Sache oder ein Werk in mangelfreiem Zustand abzuliefern. Gewährleistungsansprüche bestehen beim Kauf (§§ 459 ff. BGB), beim Werkvertrag (§§ 633 ff. BGB) und beim Reisevertrag (§§ 651c ff. BGB). |
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| Als
Gewährleistungsansprüche
kennt das Gesetz die Wandelung, Minderung, Rücktritt oder in manchen
Fällen sogar den Schadensersatz. Die Gewährleistungsansprüche
unterliegen der Verjährung. |
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| Natürlich
kann ein Auftragnehmer unter bestimmten Umständen auch auf sein
vertragliches Recht verzichten.
Dieses Entgegenkommen nennt man Kulanz. Hier gewährt er Reparatur-
und Serviceleistungen auf freiwilliger Basis nach Ablauf der gesetzlichen
Gewährleistungsverpflichtungen oder vertraglichen Garantieleistungen. |
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| Beigestelltes
Material Generell ist die Frage der Verantwortlichkeit bei bauseits gestelltem, fehlerhaften Material nicht pauschal zu beantworten. Hier spielen auch Aufklärungs- und Unterrichtungspflichten des Auftragnehmers eine wichtige Rolle. Die Instanzgerichte sind bis hoch zum BGH regelmäßig mit diesen Problemen beschäftigt. Es existiert eine umfangreiche Rechtsprechung. Soll ein Handwerksbetrieb das Material einbauen oder nicht? > mehr |
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| Für
Verträge, die auf Messen abgeschlossen wurden, gibt es kein
Rücktritts- bzw. Widerrufsrecht |
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Der Begriff "bestimmungsgemäße
Verwendung" ist ein rechtlicher Begriff und wird
in Streitfällen relevant. ! |
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Hinweis!
Schutzrechtsverletzung: Falls Sie meinen, dass von meiner Website
aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich Sie, zur Vermeidung
eines unnötigen Rechtsstreites, mich
umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit zügig
Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Das zeitaufwändigere
Einschalten eines Anwaltes zur Erstellung einer für den Diensteanbieter
kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder
mutmaßlichen Willen. Die Kostennote einer anwaltlichen
Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit mir wird daher im Sinne
der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen.
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