| Garantie, Gewährleistung und Kulanz Geschichte der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik Alle Angaben ohne Gewähr |
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| Oft
verwechselt der Kunde Garantie, Gewährleistung und Kulanz.
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| Garantie |
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| Der Begriff “Garantie”
steht nicht im BGB. Es ist erlaubt eine Garantie im Rahmen eines Vertrages
(Kaufvertrag, Geschäftsbedingungen) zu gewähren. Die Garantiegewährung
ist freiwillig und dient dazu, das Vertrauen eines
Kunden in ein Produkt, einer Herstellerfirma zu stärken. |
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| Der Garantiegeber verpflichtet sich
zu einem bestimmten Handeln in einem vertraglich festgelegten Fall.
Die Garantie kann eine gesetzliche Mängelgewährleistung nicht
ausschließen und kann keine gesetzlich festgelegte Bedingungen
ausschließen. Solche Verträge wären nichtig. |
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| Es gibt u. a. folgende Garantieformen: |
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Da die Garantie-
bzw. -namen nicht an bestimmte Regeln gebunden sind, muss der Kunde
genau darauf achten, in welchen Fällen und in welchem Umfang ein
Schaden oder eine Reparatur zum Garantiefall werden. So können
zum Beispiel eine bestimmungsgemäße
Verwendung und/oder ein Wartungsvertrag
Vertragsgrundlage sein. |
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Eine Garantie wird durch die einseitige
Erklärung wirksam. Der Garantiegeber ist nun rechtlich
an die Garantie gebunden. Wichtig ist, dass Garantieansprüche unabhängig
von gesetzlichen Mängelansprüchen bestehen. Deswegen werden
Garantien auf bestimmte Teilbereiche beschränkt, da der Verbraucher
durch seine Mängelrechte ausreichend geschützt ist. |
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Im Bürgerlichen Gesetzbuch
(BGB - § 444) ist festgelegt, dass ein Haftungsausschluss
bei Erklärung einer Garantie nicht wirksam ist.
Dadurch wird vermieden, dass sich der Garantiegeber im Garantiefall
von seiner Ersatzpflicht befreit werden kann. |
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| Gewährleistung |
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| Die
Gewährleistung ist gesetzlich eindeutig geregelt und ist keine
freiwillige Leistung des Herstellers. Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung des Schuldners, eine Sache oder ein Werk in mangelfreiem Zustand abzuliefern. Gewährleistungsansprüche bestehen bei einem Kauf (§§ 459 ff. BGB), Werkvertrag (§§ 633 ff. BGB) und Reisevertrag (§§ 651c ff. BGB). |
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| Als
Gewährleistungsansprüche
kennt das Gesetz die Wandelung, Minderung, Rücktritt oder in manchen
Fällen sogar den Schadensersatz. Die Gewährleistungsansprüche
unterliegen der Verjährung. |
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Wenn ein Bauvertrag
nach der VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen - Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen) vereinbart wurde, dann gilt eine Vier-Jahres-Frist.
Für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder
Veränderung einer Sache besteht und für vom Feuer berührte
Teile von Feuerungsanlagen gilt eine Zwei-Jahres-Frist. |
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Bei der Herstellung,
Planung oder Überwachung von Bauwerken (Neubau, der Umbau oder
die Reparatur an einem Gebäude) gilt eine Fünf-Jahres-Frist
für Ansprüche aus Mängel. Hierbei geht es um Arbeiten
die für den Bestand oder die Erneuerung des Gebäudes von wesentlicher
Bedeutung sind und die eingefügten Teile mit ihm fest verbunden
werden (z.B. Einbau einer neuen Zentralheizung oder Solaranlage in ein
bestehendes Gebäude). |
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Eine Zwei-Jahres-Frist
gilt bei Werken, die in der Herstellung, Wartung oder Veränderung
einer Sache bestehen oder in Planungs- und Überwachungsleistungen,
wenn es sich nicht um ein Bauwerk handelt (z.B. Herstellen eines Gegenstandes).
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Die Verjährungsfrist
beginnt nicht erst mit Entdeckung eines Mangels. Wenn
eine nichtfachgerechte Arbeit (Pfusch) zum Beispiel nach der Reparatur
eines Ölbrenners erst drei Jahre später bemerkt wird, dann
kann man gegen den Handwerker nichts mehr unternehmen. |
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Diese Frist verlängert
sich auf drei Jahre, wenn der Handwerker den Pfusch kannte und ihn arglistig
verschwiegen hat. Diese Arglist muss der Kunde aber
nachweisen. Bei Bauwerken tritt die Verjährung nicht vor Ablauf
der Fünf-Jahres-Frist ein. |
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| Wenn ein Werk mangelhaft
ist, dann muss der Auftraggeber es nicht vollständig zahlen.
Er darf mindestens das Dreifache der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten
einbehalten (BGB § 641). Bei einem wesentlichen Mangel kann die
Abnahme verweigert werden. Dadurch wird der Werklohn
insgesamt (erst einmal) nicht fällig (BGB § 640). In diesem
Fall wird es erhebliche Rechtstreitigkeiten geben. Aber eine Vergütung
kann nur für eine mangelfreie Leistung verlangt
werden. |
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Eine Hemmung
der Verjährungsfrist (BGB § 203) beginnt, wenn der
Handwerker prüft, ob der Mangel tatsächlich besteht oder versucht
den Mangel zu beseitigen. Die Zeit läuft weiter, Wenn der Handwerker
das Ergebnis seiner Prüfung mitteilt oder erklärt, dass der
Mangel beseitigt ist läuft die Frist weiter. Das gilt auch, wenn
der Handwerker die Beseitigung verweigert. Auch bei der Einreichung
einer Klage (BGB § 209) oder der Einleitung eines Mahnverfahrens
wird die Verjährung gehemmt. Die Verjährung wird nicht gehemmt,
wenn diese Schritte gegenüber dem Handwerker nur angedroht werden
und eine Mängelanzeige zugeschickt wird. |
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| Wenn der Handwerker
eingesteht, beginnt die Verjährungsfrist erneut (BGB § 212
- Anerkenntnis). Das kann ausdrücklich geschehen
oder dadurch, dass er ein Teil der Vergütung wegen des Mangels
erlässt. |
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| Kulanz |
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| Natürlich
kann ein Auftragnehmer unter bestimmten Umständen auch auf sein
vertragliches Recht verzichten. Dieses Entgegenkommen
nennt man Kulanz bzw. Kulanzgewährung.
Hier gewährt der AN Reparatur- und Serviceleistungen
auf freiwilliger Basis nach Ablauf der gesetzlichen
Gewährleistungsverpflichtungen oder vertraglichen Garantieleistungen. |
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Eine Kulanzgewährung
kann u. a. sinnvoll sein, wenn man einen Kunden in einem Problemfall
zufrieden stellen will, um ihn als Kunden zu behalten und in Zukunft
weitere Geschäfte mit ihm tätigen zu können. Die Kulanz
kann auch werbewirksam eingesetzt werden. |
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Gibt es Ersatz- bzw.
Regressleistungen (Mängelansprüche) für "Versteckte
Mängel bei Bau- bzw. Werkleistungen"? |
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Immer wieder wird
die Frage gestellt, ob es bei den sogenannten "verdeckten oder
auch versteckten Mängeln, die Verjährungsfrist für Mängelansprüche
gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB/ § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B erst
dann beginnt, wenn der Mangel erkannt wurde. Nein.
Die Verjährungsfrist beginnt immer mit der Abnahme der
Bauleistung (Abnahmeprotokoll) gem. § 640 BGB / §
13 VOB/B. Verdeckte oder versteckte Mängel bzw. eine Verlängerung
der Mängelbeseitigungsfrist ist im Bürgerlichen Gesetzbuch
(BGB) und auch nicht in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
(VOB/B) vorgesehen. |
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Aber letztendlich
ist man auf hoher See und vor Gericht in Gottes Hand. |
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