Garantie, Gewährleistung und Kulanz

Geschichte der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik

Abkürzungen im SHK-Handwerk

Alle Angaben ohne Gewähr

Oft verwechselt der Kunde Garantie, Gewährleistung und Kulanz.
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Garantie
Der Begriff “Garantie” steht nicht im BGB. Es ist erlaubt eine Garantie im Rahmen eines Vertrages (Kaufvertrag, Geschäftsbedingungen) zu gewähren. Die Garantiegewährung ist freiwillig und dient dazu, das Vertrauen eines Kunden in ein Produkt, einer Herstellerfirma zu stärken.
Der Garantiegeber verpflichtet sich zu einem bestimmten Handeln in einem vertraglich festgelegten Fall. Die Garantie kann eine gesetzliche Mängelgewährleistung nicht ausschließen und kann keine gesetzlich festgelegte Bedingungen ausschließen. Solche Verträge wären nichtig.
Es gibt u. a. folgende Garantieformen:

• Reparaturgarantie
• Qualitätsgarantie (Produkte werden mit einem Label gekennzeichnet, z. B. DVGW-Zeichen)
• 3 Jahre Garantie für ... (Garantieumfang wird konkret genannt)
• Preisgarantie für eine festgelegte Zeit
• Zufriedenheitsgarantie (befristetes Rückgaberecht bei Unzufriedenheit mit dem Produkt)
• Haltbarkeitsgarantie
• Vor-Ort-Garantie" (Verkäufer oder Hersteller repariert vor Ort beim Käufer)

Da die Garantie- bzw. -namen nicht an bestimmte Regeln gebunden sind, muss der Kunde genau darauf achten, in welchen Fällen und in welchem Umfang ein Schaden oder eine Reparatur zum Garantiefall werden. So können zum Beispiel eine bestimmungsgemäße Verwendung und/oder ein Wartungsvertrag Vertragsgrundlage sein.
Eine Garantie wird durch die einseitige Erklärung wirksam. Der Garantiegeber ist nun rechtlich an die Garantie gebunden. Wichtig ist, dass Garantieansprüche unabhängig von gesetzlichen Mängelansprüchen bestehen. Deswegen werden Garantien auf bestimmte Teilbereiche beschränkt, da der Verbraucher durch seine Mängelrechte ausreichend geschützt ist.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB - § 444) ist festgelegt, dass ein Haftungsausschluss bei Erklärung einer Garantie nicht wirksam ist. Dadurch wird vermieden, dass sich der Garantiegeber im Garantiefall von seiner Ersatzpflicht befreit werden kann.

Gewährleistung
Die Gewährleistung ist gesetzlich eindeutig geregelt und ist keine freiwillige Leistung des Herstellers.
Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung des Schuldners, eine Sache oder ein Werk in mangelfreiem Zustand abzuliefern. Gewährleistungsansprüche bestehen bei einem Kauf (§§ 459 ff. BGB), Werkvertrag (§§ 633 ff. BGB) und Reisevertrag (§§ 651c ff. BGB).
Als Gewährleistungsansprüche kennt das Gesetz die Wandelung, Minderung, Rücktritt oder in manchen Fällen sogar den Schadensersatz. Die Gewährleistungsansprüche unterliegen der Verjährung.
Wenn ein Bauvertrag nach der VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) vereinbart wurde, dann gilt eine Vier-Jahres-Frist. Für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht und für vom Feuer berührte Teile von Feuerungsanlagen gilt eine Zwei-Jahres-Frist.
Bei der Herstellung, Planung oder Überwachung von Bauwerken (Neubau, der Umbau oder die Reparatur an einem Gebäude) gilt eine Fünf-Jahres-Frist für Ansprüche aus Mängel. Hierbei geht es um Arbeiten die für den Bestand oder die Erneuerung des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingefügten Teile mit ihm fest verbunden werden (z.B. Einbau einer neuen Zentralheizung oder Solaranlage in ein bestehendes Gebäude).
Eine Zwei-Jahres-Frist gilt bei Werken, die in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache bestehen oder in Planungs- und Überwachungsleistungen, wenn es sich nicht um ein Bauwerk handelt (z.B. Herstellen eines Gegenstandes).
Die Verjährungsfrist beginnt nicht erst mit Entdeckung eines Mangels. Wenn eine nichtfachgerechte Arbeit (Pfusch) zum Beispiel nach der Reparatur eines Ölbrenners erst drei Jahre später bemerkt wird, dann kann man gegen den Handwerker nichts mehr unternehmen.
Diese Frist verlängert sich auf drei Jahre, wenn der Handwerker den Pfusch kannte und ihn arglistig verschwiegen hat. Diese Arglist muss der Kunde aber nachweisen. Bei Bauwerken tritt die Verjährung nicht vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist ein.

Wenn ein Werk mangelhaft ist, dann muss der Auftraggeber es nicht vollständig zahlen. Er darf mindestens das Dreifache der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten einbehalten (BGB § 641). Bei einem wesentlichen Mangel kann die Abnahme verweigert werden. Dadurch wird der Werklohn insgesamt (erst einmal) nicht fällig (BGB § 640). In diesem Fall wird es erhebliche Rechtstreitigkeiten geben. Aber eine Vergütung kann nur für eine mangelfreie Leistung verlangt werden.

Eine Hemmung der Verjährungsfrist (BGB § 203) beginnt, wenn der Handwerker prüft, ob der Mangel tatsächlich besteht oder versucht den Mangel zu beseitigen. Die Zeit läuft weiter, Wenn der Handwerker das Ergebnis seiner Prüfung mitteilt oder erklärt, dass der Mangel beseitigt ist läuft die Frist weiter. Das gilt auch, wenn der Handwerker die Beseitigung verweigert. Auch bei der Einreichung einer Klage (BGB § 209) oder der Einleitung eines Mahnverfahrens wird die Verjährung gehemmt. Die Verjährung wird nicht gehemmt, wenn diese Schritte gegenüber dem Handwerker nur angedroht werden und eine Mängelanzeige zugeschickt wird.

Wenn der Handwerker eingesteht, beginnt die Verjährungsfrist erneut (BGB § 212 - Anerkenntnis). Das kann ausdrücklich geschehen oder dadurch, dass er ein Teil der Vergütung wegen des Mangels erlässt.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein auftretendender Fehler oder Defekt innerhalb der ersten 6 Monate nach der Abnahme, dieser Fehler schon von Anfang an da war. Der Auftragnehmer muss im Zweifel das Gegenteil beweisen.
Tritt ein Fehler (Mangel) nach mehr als sechs Monaten zum ersten Mal auf, dann muss der Auftraggeber (Kunde) beweisen (Beweislastumkehr), dass dieser Fehler (Mangel) schon bei der Übergabe vorhanden war.

Kulanz
Natürlich kann ein Auftragnehmer unter bestimmten Umständen auch auf sein vertragliches Recht verzichten. Dieses Entgegenkommen nennt man Kulanz bzw. Kulanzgewährung. Hier gewährt der AN Reparatur- und Serviceleistungen auf freiwilliger Basis nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtungen oder vertraglichen Garantieleistungen.
Eine Kulanzgewährung kann u. a. sinnvoll sein, wenn man einen Kunden in einem Problemfall zufrieden stellen will, um ihn als Kunden zu behalten und in Zukunft weitere Geschäfte mit ihm tätigen zu können. Die Kulanz kann auch werbewirksam eingesetzt werden.

Gibt es Ersatz- bzw. Regressleistungen (Mängelansprüche) für "Versteckte Mängel bei Bau- bzw. Werkleistungen"?
Immer wieder wird die Frage gestellt, ob es bei den sogenannten "verdeckten oder auch versteckten Mängeln, die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB/ § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B erst dann beginnt, wenn der Mangel erkannt wurde. Nein. Die Verjährungsfrist beginnt immer mit der Abnahme der Bauleistung (Abnahmeprotokoll) gem. § 640 BGB / § 13 VOB/B. Verdeckte oder versteckte Mängel bzw. eine Verlängerung der Mängelbeseitigungsfrist ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und auch nicht in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) vorgesehen.
Aber letztendlich ist man auf hoher See und vor Gericht in Gottes Hand.
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Hinweis! Schutzrechtsverletzung: Falls Sie meinen, dass von meiner Website aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich Sie, zur Vermeidung eines unnötigen Rechtsstreites, mich umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit zügig Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Das zeitaufwändigere Einschalten eines Anwaltes zur Erstellung einer für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit mir wird daher im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen.
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