Bestimmungsgemäßer Betrieb (Nutzung)

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Geschichte der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik
Abkürzungen im SHK-Handwerk
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"Bestimmungsgemäße Nutzung" bzw. "Bestimmungsgemäßer Betrieb" und "Bestimmungsgemäße Verwendung" sind rechtliche Begriffe, die in Streitfällen relevant werden.

 

Ein Bestimmungsgemäßer Betrieb ist der Betrieb, für den die Anlage technisch ausgelegt und von der zuständigen Behörde genehmigt ist.
Ein Beispiel für einen bestimmungsgemäßen Betrieb ist eine Trinkwasseranlage. Die Trinkwasserinstallation muss so geplant und montiert sein, dass ein vollständiger Wasseraustausch durch die Entnahme innerhalb von drei Tage stattfindet. Ein fehlender Wasseraustausch an einer Entnahmestelle von mehr als drei Tagen gilt ansonsten als Betriebsunterbrechung (Betreiberpflichten). Danach besteht die erhöhte Gefahr einer mikrobiellen Verunreinigung (z. B. Legionellenbildung).
Der "Bestimmungsgemäße Betrieb" wird in einzelnen Regelwerken allerdings zum Teil sehr unterschiedlich definiert:

  • Die DIN 1988-100 "Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen" Teil 100: Schutz des Trinkwassers, Erhaltung der Trinkwassergüte sieht für Leitungen zu selten genutzten Verbrauchern wie Außnentnahmestellen erst eine vierwöchige Nutzungsunterbrechung als kritisch an.
  • In der DIN EN 806-5 "Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen" Teil 5: "Betrieb und Wartung" wird das Intervall für einen Wasserwechsel für solche Rohrleitungen hingegen europaweit auf vorzugsweise einmal je Woche festgelegt.
  • Die DIN 1988-200 beurteilt den Sachverhalt ähnlich, empfiehlt aber genauer auf drei Tage einen vollständigen Austausch des Inhalts der Rohrleitungen, danach gilt es als Nutzungsunterbrechung.
  • Die VDI/DVGW 6023 "Hygiene in Trinkwasserinstallationen; Anforderungen an Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung" fordert einen regelmäßigen Wasseraustausch alle drei Tage oder mit mikrobiologischem Nachweis auch maximal alle sieben Tage.

Diese Angaben sind jedoch nicht nur für den Betreiber von Bedeutung, sondern auch für den Installateur! Denn er muss im Zeitraum von der ersten Befüllung der Installation bis zur Übergabe an den Betreiber für diesen regelmäßigen Wasserwechsel an allen Entnahmestellen sorgen! Anschließend ist dies die Aufgabe des Betreibers, bis das Gebäude in Betrieb geht. Hier entstehen also bei einem angemessenen Hygienebewusstsein erhebliche Aufwendungen und Kosten, die sich jedoch mit einer trockenen Dichtheits- und Belastungsprüfung deutlich minimieren lassen. Quelle: Dr. Peter Arens (Viega Deutschland GmbH & Co. KG)

Bestimmungsgemäßer Betrieb einer Trinkwasseranlage
Dr. Christian Schauer - Viega Holding GmbH & Co. KG

Die StörfallVwV - "Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung" definiert:
Ein Bestimmungsgemäßer Betrieb ist der zulässige Betrieb, für den eine Anlage nach ihrem technischen Zweck bestimmt, ausgelegt und geeignet ist. Betriebszustände, die der erteilten Genehmigung. vollziehbaren nachträglichen Anordnungen oder Rechtsvorschriften nicht entsprechen, gehören nicht zum bestimmungsgemäßen Betrieb.
Der bestimmungsgemäße Betrieb umfaßt

  • den Normalbetrieb einschließlich betriebsnotwendiger Eingriffe wie z.B. der Probenahme und einschließlich der Lagerung mit Füll-, Umfüll- und Abfüllvorgängen,
  • die Inbetriebnahme und den An- und Abfahrbetrieb,
  • den Probebetrieb,
  • Wartungs-, Inspektions-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie
  • den Zustand bei vorübergehender Außerbetriebnahme.

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Bestimmungsgemäße Verwendung

Jedes Gerät, Bauteil und System ist für einen "bestimmten" Verwendungszweck geplant, geprüft und hergestellt. Also ist es logisch, dass diese dann auch nur für diesen Zweck eingesetzt werden dürfen. Trotzt der Logik sind die Produkthersteller verpflichtet, den Käufer vor Risiken zu warnen, die von jedem technischen Produkt ausgehen können. Konstruktiv sind viele Bauteile so beschaffen, dass ein Fehlgebrauch oder sogar ein Missbrauch möglich ist.

Der Begriff „bestimmungsgemäße Verwendung“ ist ein rechtlicher Begriff und wird in Streitfällen folgendermaßen verstanden:

Darunter versteht man eine Verwendung von Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen entsprechend der Gerätegruppe und -kategorie und unter Beachtung aller Herstellerangaben, die für den sicheren Betrieb der Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen notwendig sind.

Genau hier liegt aber der Teufel im Detail.

Mir ist aus der eigenen langjährigen Qualitätssicherungspraxis bei Systemanbietern und Herstellern im Zusammenhang mit Auswertung von Reklamationen, Gutachten und Streitfällen sehr gut bekannt, dass Herstellerangaben für den Einsatz von Komponenten von Solarkreisläufen sehr oft nicht gelesen, verstanden und beachtet werden.

Wenn dann nach eingetreten Schäden die Fragen der Regulierung von Schäden und Folgeschäden zu klären sind und dabei Versicherungen, Gutachter, Rechtsanwälte und Gerichte einbezogen werden, ist die Prüfung der Einhaltung von zugesagten technischen Eigenschaften und die bestimmungsgemäße Verwendung meist ein besonderer Knackpunkt.

Ich empfehle jedem, der sich für diese Problematik näher interessiert, die technischen Dokumentationen von Herstellern für marktgängige Solarwärmeanlagen mit Wasser als Wärmeträger wirklich genau zu lesen und erst dann über analoge eigene Konzepte nachzudenken, wenn die technischen und juristischen Hintergründe dieser Dokumente wirklich verstanden wurden.

Quelle: Dietmar Lange

In Betriebsanleitungen, Planungsunterlagen und Handbüchern müssen die Regeln zur "bestimmungsgemäßen Verwendung" von den technische Redakteuren der Herstellerfirma von Produkten besonders genau beschrieben werden. Die "berechtigte Sicherheitserwartung" des Benutzers für ein Produkt muss in der Betriebsanleitung dargestellt bzw. eingeschränkt werden. Diese Darstellung muss grundsätzlich vorhanden sein, damit die Produkthaftung erreicht wird und Gewährleistungs- oder Garantieansprüche greifen.
Bei der Beschreibung der "bestimmungsgemäßen Verwendung" sollte immer die "vorhersehbare Verwendung", die bei oder mit einem Produkt möglich ist, einbezogen und mit entsprechenden Erklärungen falsche Verwendungen ausgeschlossen werden.
In diesen Fällen übernimmt der Lieferer keine Gewähr bei ungeeigneter, unsachgemäßer oder bestimmungswidriger Verwendung, fehlerhafter Montage oder Instandhaltung, Missachtung von Qualitätssicherungsmaßnahmen, Nichteinhaltung der Betriebs- oder Wartungsvorschriften durch den Besteller oder Dritte, sowie für natürlichen Verschleiß, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, firmenfremde Ersatzteile, mangelhafte Medienanschlüsse, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von ihm zu verantworten sind.

Bedienungsanleitungen - Leitfaden zur Erstellung - © IHK Koblenz Dr.-Ing. Norbert Strompen
Außerdem sollten die Garantiebestimmungen vom Installationsbetrieb und später vom Betreiber sehr genau gelesen werden. Der Ansprechpartner ist in den meisten Fällen die Einbaufirma, die in der Regel ein Fachbetrieb sein muss.
Wertungsfreies Beispiel:

Allgemeine Garantiebedingungen der Paradigma Deutschland GmbH (Stand: Februar 2009)
1. Garantie
1.1. Die Paradigma Deutschland GmbH (nachfolgend „Paradigma“ genannt) übernimmt für die in diesen Bedingungen aufgeführten Produkte gegenüber dem Erstabnehmer eine Garantie auf Grundlage dieser Garantiebedingungen.
1.2. Im Garantiefall leistet Paradigma gegenüber dem Erstabnehmer innerhalb der Garantiezeit, Garantie nach eigener Wahl durch kostenlose Reparatur oder Ersatzlieferung. Weitere Ansprüche bestehen insoweit nicht.
1.3. Die Mängelansprüche aus dem Kaufvertrag zwischen Paradigma und dem Erstabnehmer sowie weitere gesetzliche Rechte des Erstabnehmers werden durch diese Garantie nicht eingeschränkt. Ansprüche des Erstabnehmers gegen Paradigma sind aber ausgeschlossen, wenn und soweit Paradigma nach dieser Garantie Leistungen erbringt.
2. Garantiefall und Garantiezeit
2.1. Der Garantiefall liegt vor, wenn folgende Produkte nachweislich aufgrund Material- oder Herstellungsfehler mangelhaft sind. Bei Röhrenkollektoren liegt ein Garantiefall auch vor, wenn sie nachweislich durch Hagel oder Frost beschädigt worden sind.
2.2. Es gelten folgende Garantiezeiten und Einschränkungen:
- Modula II (10, 20 und 30 kW) 5 Jahre, 10 Jahre für Wärmetauscher Modula II (41, 61 und 111 kW) 5 Jahre,
5 Jahre für Wärmetauscher ModuVario/ModuVarioAqua 5 Jahre, 10 Jahre für Kesselwärmetauscher
- Pelletskessel 5 Jahre,
- Pellet Primärofen-Programm 2 Jahre,
- Kaminofen-Programm 2 Jahre,
- Speicher 5 Jahre
- Emaillierte Speicher 5 Jahre, vorausgesetzt, der Anodenschutz ist nachweislich 2 Jahre nach Inbetriebnahme und im Folgenden jährlich überprüft und die erforderliche Wasserbeschaffenheit eingehalten worden
- Kombi- und Pufferspeicher 5 Jahre, ausgenommen Korrosionsschäden
- Röhrenkollektoren 5 Jahre, 10 Jahre für Glasbruch verursacht durch Hagel oder Frost
- Zündelektroden 1 Jahr
- Pelletskessel-Flammrohr 2 Jahre
- Brennerretorte 2 Jahre
- Zündpatrone 2 Jahre
- Rauchgasfühler 2 Jahre
- Pellets Primärofen-Technik 6 Monate
- Feuerbehaftete Feuerraum-Innenteile wie Schamottierungen, Isolierungen, Dichtungen, Blech-/Gussplatten,
Brennertöpfe, Roste
- Kaminofen-Technik 6 Monate
- Feuerbehaftete Feuerraum-Innenteile wie Schamottierungen, Dichtungen, Blech-/Gussplatten, Brennertöpfe, Roste
- Zündelemente
- Frostschutzmittel 2 Jahre
- Magnesiumanoden 2 Jahre
- Dichtungen 2 Jahre
3. Garantiebedingungen
3.1. Die Garantiezeit beginnt mit dem Datum auf dem Original-Kaufbeleg des Erstabnehmers.
3.2. Die Garantie setzt voraus, dass der Erstabnehmer die gelieferten Produkte unverzüglich nach Erhalt überprüft und Paradigma Mängel der Produkte schriftlich mitgeteilt hat sowie die Auslegungs-Richtlinien eingehalten worden sind.
3.3. Die Garantie ist ausgeschlossen, wenn
- bei Planung, Bau, Montage, Anschluss, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Produkte und Anlagen von den Vorgaben, Hinweisen, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte abgewichen wurde,
- die Produkte ohne Zustimmung von Paradigma verändert oder ergänzt wurden,
- die Mängel für den Wert und die Gebrauchstauglichkeit der Produkte unerheblich sind,
- die Mängel durch Verwendung von Komponenten, Betriebsmitteln, Zubehör-, Ergänzungs- oder Ersatzteilen verursacht wurden, die nicht von Paradigma freigegeben sind, oder
- die Mängel durch chemische, elektrochemische, elektrische Einflüsse oder mangelnde Stromversorgung verursacht wurden, die nicht im Verantwortungsbereich von Paradigma liegen.
3.4. Garantieansprüche müssen unverzüglich nach Feststellung des Mangels schriftlich und unter Vorlage des Original-Kaufbelegs und des Original-Lieferscheins gegenüber Paradigma geltend gemacht werden.
3.5. Die Kosten für Ausbau, Montage, Transport und Reisekosten sowie Lagerungs- und Transportrisiken werden von Paradigma nicht übernommen.
3.6. Bei Ersatzlieferung mangelhafter Komponenten behält sich Paradigma das Recht vor, eine vergleichbare gleichwertige Komponente zu liefern, wenn die mangelhafte nicht mehr hergestellt wird.
3.7. Durch Garantieleistungen wird die Garantiezeit weder verlängert noch erneuert.

Beispiele

Bestimmungsgemäße Verwendung von Anlegeleitern

(1) Versicherte dürfen Anlegeleitern nur an sichere Stützpunkte anlegen.
(2) Versicherte dürfen Anlegeleitern nur so anlegen, dass diese mindestens 1 m über Austrittsstellen hinausragen, wenn nicht andere gleichwertige Möglichkeiten zum Festhalten vorhanden sind.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Wangen und Holme von Anlegeleitern nicht behelfsmäßig verlängert werden.
(4) Versicherte dürfen Wangen und Holme von Anlegeleitern nicht behelfsmäßig verlängern.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass von Anlegeleitern aus nur Arbeiten geringen Umfanges ausgeführt werden.
(6) Versicherte dürfen von Anlegeleitern aus nur Arbeiten geringen Umfanges ausführen.
Als behelfsmäßig ist eine Verlängerung dann anzusehen, wenn die Holme durch angenagelte Schalbretter, angebundene Rundhölzer und dergleichen verlängert werden.
Als behelfsmäßig ist eine Verlängerung dann anzusehen, wenn die Holme durch angenagelte Schalbretter, angebundene Rundhölzer und dergleichen verlängert werden.
Bei Beurteilung des Begriffes "Arbeiten geringen Umfanges" ist der Umfang des auf der Leiter mitzuführenden Werkzeuges und des Materials neben der Dauer und dem Schwierigkeitsgrad der Arbeit zu berücksichtigen. Zu beurteilen ist, ob beim Arbeiten von der Leiter aus geringere Gefahren auftreten als z. B. bei Verwendung eines Gerüstes einschließlich des Auf- und Abbaues.
Verwendung von Anlegeleitern als Arbeitsplatz bei Bauarbeiten siehe § 7 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C 22).
Bei Beurteilung des Begriffes "Arbeiten geringen Umfanges" ist der Umfang des auf der Leiter mitzuführenden Werkzeuges und des Materials neben der Dauer und dem Schwierigkeitsgrad der Arbeit zu berücksichtigen. Zu beurteilen ist, ob beim Arbeiten von der Leiter aus geringere Gefahren auftreten als z. B. bei Verwendung eines Gerüstes einschließlich des Auf- und Abbaues.

Verwendung von Anlegeleitern als Arbeitsplatz bei Bauarbeiten siehe § 7 Abs. 4 UVV "Bauarbeiten" (VBG 37).

Bestimmungsgemäße Verwendung von Stehleitern (BGV D 36)

(1) Versicherte dürfen die oberste Stufe oder die oberste Sprosse von Stehleitern nur besteigen, wenn sie hierfür eingerichtet ist.
(2) Versicherte dürfen von Stehleitern aus nicht auf Bühnen und andere hochgelegene Arbeitsplätze oder Einrichtungen übersteigen.
Eingerichtet für das Besteigen bis zur obersten Stufe sind z. B. Stehleitern mit Sicherheitsbrücke und Haltevorrichtung.
Hierzu zählen nach den Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 3 auch fahrbare Stehleitern und Stehleitern mit aufgesetzter Schiebeleiter.


Fernwärme-Hausstation

Die Fernwärme-Hausstation ist nach dem Stand der Technik und den anerkannten sicherheitstechnischen Regeln gebaut. Dennoch können bei unsachgemäßer oder nicht bestimmungsgemäßer Verwendung Gefahren für Leib und Leben des Benutzers oder Dritter bzw. Beeinträchtigungen des Gerätes und anderer Sachwerte entstehen.

Die Fernwärme-Hausstation beinhaltet sowohl die Übergabestation als auch die Hauszentrale, ausgeführt als Fernwärme-Hausstation nach DIN 4747.

Die Übergabestation verbleibt im Eigentum der Fernwärme GmbH und überträgt die Fernwärme vertragsgemäß hinsichtlich Druck, Temperatur und Volumenstrom an die Hauszentrale.

Die Hauszentrale ist das Bindeglied zwischen Übergabestation
und Hausanlage. Sie dient zur Anpassung der Wärmelieferung an die Hausanlage. Sie ist als indirekte Anlage mit einem Wärmeübertrager ausgestattet, so dass eine Trennung zwischen dem Fernwärmekreislaufwasser und dem Heizungswasser der Hausanlage bzw. dem Trinkwasser erfolgt.

Eine andere oder darüber hinausgehende Benutzung gilt als nicht bestimmungsgemäß. Für hieraus resultierende Schäden haftet die Fernwärme GmbH nicht. Das Risiko trägt allein der Anwender.

Zur bestimmungsgemäßen Verwendung gehören auch die Beachtung dieser Bedienungsanleitung und die Einhaltung der Wartungsbedingungen.

Hinweis: Bitte bewahren sie diese Bedienungsanleitung für den künftigen Gebrauch auf.

Hinweis! Schutzrechtsverletzung: Falls Sie meinen, dass von meiner Website aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich Sie, zur Vermeidung eines unnötigen Rechtsstreites, mich umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit zügig Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Das zeitaufwändigere Einschalten eines Anwaltes zur Erstellung einer für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit mir wird daher im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen.
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