Bestimmungsgemäße Verwendung

Geschichte der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik

Abkürzungen im SHK-Handwerk

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Der Begriff „bestimmungsgemäße Verwendung“ ist ein rechtlicher Begriff und wird in Streitfällen folgendermaßen verstanden:

Darunter versteht man eine Verwendung von Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen entsprechend der Gerätegruppe und -kategorie und unter Beachtung aller Herstellerangaben, die für den sicheren Betrieb der Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen notwendig sind.

Genau hier liegt aber der Teufel im Detail.

Mir ist aus der eigenen langjährigen Qualitätssicherungspraxis bei Systemanbietern und Herstellern im Zusammenhang mit Auswertung von Reklamationen, Gutachten und Streitfällen sehr gut bekannt, dass Herstellerangaben für den Einsatz von Komponenten von Solarkreisläufen sehr oft nicht gelesen, verstanden und beachtet werden.

Wenn dann nach eingetreten Schäden die Fragen der Regulierung von Schäden und Folgeschäden zu klären sind und dabei Versicherungen, Gutachter, Rechtsanwälte und Gerichte einbezogen werden, ist die Prüfung der Einhaltung von zugesagten technischen Eigenschaften und die bestimmungsgemäße Verwendung meist ein besonderer Knackpunkt.

Ich empfehle jedem, der sich für diese Problematik näher interessiert, die technischen Dokumentationen von Herstellern für marktgängige Solarwärmeanlagen mit Wasser als Wärmeträger wirklich genau zu lesen und erst dann über analoge eigene Konzepte nachzudenken, wenn die technischen und juristischen Hintergründe dieser Dokumente wirklich verstanden wurden.

Dietmar Lange


Beispiele

Bestimmungsgemäße Verwendung von Anlegeleitern

(1) Versicherte dürfen Anlegeleitern nur an sichere Stützpunkte anlegen.
(2) Versicherte dürfen Anlegeleitern nur so anlegen, dass diese mindestens 1 m über Austrittsstellen hinausragen, wenn nicht andere gleichwertige Möglichkeiten zum Festhalten vorhanden sind.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Wangen und Holme von Anlegeleitern nicht behelfsmäßig verlängert werden.
(4) Versicherte dürfen Wangen und Holme von Anlegeleitern nicht behelfsmäßig verlängern.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass von Anlegeleitern aus nur Arbeiten geringen Umfanges ausgeführt werden.
(6) Versicherte dürfen von Anlegeleitern aus nur Arbeiten geringen Umfanges ausführen.
Als behelfsmäßig ist eine Verlängerung dann anzusehen, wenn die Holme durch angenagelte Schalbretter, angebundene Rundhölzer und dergleichen verlängert werden.
Als behelfsmäßig ist eine Verlängerung dann anzusehen, wenn die Holme durch angenagelte Schalbretter, angebundene Rundhölzer und dergleichen verlängert werden.
Bei Beurteilung des Begriffes "Arbeiten geringen Umfanges" ist der Umfang des auf der Leiter mitzuführenden Werkzeuges und des Materials neben der Dauer und dem Schwierigkeitsgrad der Arbeit zu berücksichtigen. Zu beurteilen ist, ob beim Arbeiten von der Leiter aus geringere Gefahren auftreten als z. B. bei Verwendung eines Gerüstes einschließlich des Auf- und Abbaues.
Verwendung von Anlegeleitern als Arbeitsplatz bei Bauarbeiten siehe § 7 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C 22).
Bei Beurteilung des Begriffes "Arbeiten geringen Umfanges" ist der Umfang des auf der Leiter mitzuführenden Werkzeuges und des Materials neben der Dauer und dem Schwierigkeitsgrad der Arbeit zu berücksichtigen. Zu beurteilen ist, ob beim Arbeiten von der Leiter aus geringere Gefahren auftreten als z. B. bei Verwendung eines Gerüstes einschließlich des Auf- und Abbaues.

Verwendung von Anlegeleitern als Arbeitsplatz bei Bauarbeiten siehe § 7 Abs. 4 UVV "Bauarbeiten" (VBG 37).

Bestimmungsgemäße Verwendung von Stehleitern (BGV D 36)

(1) Versicherte dürfen die oberste Stufe oder die oberste Sprosse von Stehleitern nur besteigen, wenn sie hierfür eingerichtet ist.
(2) Versicherte dürfen von Stehleitern aus nicht auf Bühnen und andere hochgelegene Arbeitsplätze oder Einrichtungen übersteigen.
Eingerichtet für das Besteigen bis zur obersten Stufe sind z. B. Stehleitern mit Sicherheitsbrücke und Haltevorrichtung.
Hierzu zählen nach den Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 3 auch fahrbare Stehleitern und Stehleitern mit aufgesetzter Schiebeleiter.


Fernwärme-Hausstation

Die Fernwärme-Hausstation ist nach dem Stand der Technik und den anerkannten sicherheitstechnischen Regeln gebaut. Dennoch können bei unsachgemäßer oder nicht bestimmungsgemäßer Verwendung Gefahren für Leib und Leben des Benutzers oder Dritter bzw. Beeinträchtigungen des Gerätes und anderer Sachwerte entstehen.

Die Fernwärme-Hausstation beinhaltet sowohl die Übergabestation als auch die Hauszentrale, ausgeführt als Fernwärme-Hausstation nach DIN 4747.

Die Übergabestation verbleibt im Eigentum der Fernwärme GmbH und überträgt die Fernwärme vertragsgemäß hinsichtlich Druck, Temperatur und Volumenstrom an die Hauszentrale.

Die Hauszentrale ist das Bindeglied zwischen Übergabestation
und Hausanlage. Sie dient zur Anpassung der Wärmelieferung an die Hausanlage. Sie ist als indirekte Anlage mit einem Wärmeübertrager ausgestattet, so dass eine Trennung zwischen dem Fernwärmekreislaufwasser und dem Heizungswasser der Hausanlage bzw. dem Trinkwasser erfolgt.

Eine andere oder darüber hinausgehende Benutzung gilt als nicht bestimmungsgemäß. Für hieraus resultierende Schäden haftet die Fernwärme GmbH nicht. Das Risiko trägt allein der Anwender.

Zur bestimmungsgemäßen Verwendung gehören auch die Beachtung dieser Bedienungsanleitung und die Einhaltung der Wartungsbedingungen.

Hinweis: Bitte bewahren sie diese Bedienungsanleitung für den künftigen Gebrauch auf.

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Hinweis! Schutzrechtsverletzung: Falls Sie meinen, dass von meiner Website aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich Sie, zur Vermeidung eines unnötigen Rechtsstreites, mich umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit zügig Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Das zeitaufwändigere Einschalten eines Anwaltes zur Erstellung einer für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit mir wird daher im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen.
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