Der Begriff „bestimmungsgemäße
Verwendung“ ist ein rechtlicher Begriff und wird
in Streitfällen folgendermaßen verstanden:
Darunter versteht man eine Verwendung
von Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen entsprechend der
Gerätegruppe und -kategorie und unter Beachtung aller Herstellerangaben,
die für den sicheren Betrieb der Geräte, Schutzsysteme und
Vorrichtungen notwendig sind.
Genau hier liegt aber der Teufel
im Detail.
Mir ist aus der eigenen langjährigen
Qualitätssicherungspraxis bei Systemanbietern und Herstellern im
Zusammenhang mit Auswertung von Reklamationen, Gutachten und Streitfällen
sehr gut bekannt, dass Herstellerangaben für den Einsatz von Komponenten
von Solarkreisläufen sehr oft nicht gelesen, verstanden und beachtet
werden.
Wenn dann nach eingetreten Schäden
die Fragen der Regulierung von Schäden und Folgeschäden zu
klären sind und dabei Versicherungen, Gutachter, Rechtsanwälte
und Gerichte einbezogen werden, ist die Prüfung der Einhaltung
von zugesagten technischen Eigenschaften und die bestimmungsgemäße
Verwendung meist ein besonderer Knackpunkt.
Ich empfehle jedem, der sich für
diese Problematik näher interessiert, die technischen Dokumentationen
von Herstellern für marktgängige Solarwärmeanlagen mit
Wasser als Wärmeträger wirklich genau zu lesen und erst dann
über analoge eigene Konzepte nachzudenken, wenn die technischen
und juristischen Hintergründe dieser Dokumente wirklich verstanden
wurden.
Dietmar Lange
Beispiele
Bestimmungsgemäße Verwendung
von Anlegeleitern
(1) Versicherte dürfen Anlegeleitern
nur an sichere Stützpunkte anlegen.
(2) Versicherte dürfen Anlegeleitern nur so anlegen, dass diese
mindestens 1 m über Austrittsstellen hinausragen, wenn nicht andere
gleichwertige Möglichkeiten zum Festhalten vorhanden sind.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Wangen und Holme
von Anlegeleitern nicht behelfsmäßig verlängert werden.
(4) Versicherte dürfen Wangen und Holme von Anlegeleitern nicht
behelfsmäßig verlängern.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass von Anlegeleitern
aus nur Arbeiten geringen Umfanges ausgeführt werden.
(6) Versicherte dürfen von Anlegeleitern aus nur Arbeiten geringen
Umfanges ausführen.
Als behelfsmäßig ist eine Verlängerung dann anzusehen,
wenn die Holme durch angenagelte Schalbretter, angebundene Rundhölzer
und dergleichen verlängert werden.
Als behelfsmäßig ist eine Verlängerung dann anzusehen,
wenn die Holme durch angenagelte Schalbretter, angebundene Rundhölzer
und dergleichen verlängert werden.
Bei Beurteilung des Begriffes "Arbeiten geringen Umfanges"
ist der Umfang des auf der Leiter mitzuführenden Werkzeuges und
des Materials neben der Dauer und dem Schwierigkeitsgrad der Arbeit
zu berücksichtigen. Zu beurteilen ist, ob beim Arbeiten von der
Leiter aus geringere Gefahren auftreten als z. B. bei Verwendung eines
Gerüstes einschließlich des Auf- und Abbaues.
Verwendung von Anlegeleitern als Arbeitsplatz bei Bauarbeiten siehe
§ 7 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten"
(BGV C 22).
Bei Beurteilung des Begriffes "Arbeiten geringen Umfanges"
ist der Umfang des auf der Leiter mitzuführenden Werkzeuges und
des Materials neben der Dauer und dem Schwierigkeitsgrad der Arbeit
zu berücksichtigen. Zu beurteilen ist, ob beim Arbeiten von der
Leiter aus geringere Gefahren auftreten als z. B. bei Verwendung eines
Gerüstes einschließlich des Auf- und Abbaues.
Verwendung von Anlegeleitern als Arbeitsplatz bei Bauarbeiten
siehe § 7 Abs. 4 UVV "Bauarbeiten" (VBG 37).
Bestimmungsgemäße Verwendung von Stehleitern
(BGV D 36)
(1) Versicherte dürfen die oberste Stufe
oder die oberste Sprosse von Stehleitern nur besteigen, wenn sie hierfür
eingerichtet ist.
(2) Versicherte dürfen von Stehleitern aus nicht auf Bühnen
und andere hochgelegene Arbeitsplätze oder Einrichtungen übersteigen.
Eingerichtet für das Besteigen bis zur obersten Stufe sind z.
B. Stehleitern mit Sicherheitsbrücke und Haltevorrichtung.
Hierzu zählen nach den Durchführungsanweisungen zu §
2 Abs. 3 auch fahrbare Stehleitern und Stehleitern mit aufgesetzter
Schiebeleiter.
Fernwärme-Hausstation
Die Fernwärme-Hausstation ist nach dem Stand
der Technik und den anerkannten sicherheitstechnischen Regeln gebaut.
Dennoch können bei unsachgemäßer oder nicht bestimmungsgemäßer
Verwendung Gefahren für Leib und Leben des Benutzers oder Dritter
bzw. Beeinträchtigungen des Gerätes und anderer Sachwerte
entstehen.
Die Fernwärme-Hausstation beinhaltet sowohl
die Übergabestation als auch die Hauszentrale, ausgeführt
als Fernwärme-Hausstation nach DIN 4747.
Die Übergabestation verbleibt im Eigentum
der Fernwärme GmbH und überträgt die Fernwärme
vertragsgemäß hinsichtlich Druck, Temperatur und Volumenstrom
an die Hauszentrale.
Die Hauszentrale ist das Bindeglied zwischen Übergabestation
und Hausanlage. Sie dient zur Anpassung der Wärmelieferung an
die Hausanlage. Sie ist als indirekte Anlage mit einem Wärmeübertrager
ausgestattet, so dass eine Trennung zwischen dem Fernwärmekreislaufwasser
und dem Heizungswasser der Hausanlage bzw. dem Trinkwasser erfolgt.
Eine andere oder darüber hinausgehende Benutzung
gilt als nicht bestimmungsgemäß. Für hieraus resultierende
Schäden haftet die Fernwärme GmbH nicht. Das Risiko trägt
allein der Anwender.
Zur bestimmungsgemäßen Verwendung gehören
auch die Beachtung dieser Bedienungsanleitung und die Einhaltung der
Wartungsbedingungen.
Hinweis: Bitte bewahren sie diese Bedienungsanleitung
für den künftigen Gebrauch auf.
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