Beigestelltes Material |
| Generell ist die Frage der Verantwortlichkeit
bei bauseits gestelltem, fehlerhaften Material nicht pauschal zu beantworten.
Hier spielen auch Aufklärungs- und Unterrichtungspflichten des
Auftragnehmers eine wichtige Rolle. Die Instanzgerichte sind bis hoch
zum BGH regelmäßig mit diesen Problemen beschäftigt.
Es existiert eine umfangreiche Rechtsprechung. |
Soll ein Handwerksbetrieb das Material einbauen
oder nicht? |
Besonders im Bau- und Werkvertragsrecht
ist es wichtig, alle Vorgänge schriftlich gegenüber Architekten
bzw. Bauleiter und Bauherrn dokumentieren zu lassen. Dies wird viel
zu oft sträflich vernachlässigt. |
Für bauseits gestelltes Material ist dem Grundsatz
nach zunächst die Gewährleistung zu übernehmen.
Die VOB/B enthält hier sogar eine explizite Regelung. Nach §
13 Ziffer 3 VOB/B haftet der Auftragnehmer, wenn ein Mangel auf die
Leistungsbeschreibung, auf die Anordnung des Auftraggebers, auf die
von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder
die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen
ist, es sei denn, der Auftragnehmer hat die ihm obliegende Mitteilung
nach § 4 Nr. 3 VOB/B gemacht. |
Diese Formulierung enthält gleichzeitig eine
Beweislastregel und zeigt deutlich die gesamte Problematik.
Grundsätzlich haftet der Auftragnehmer zunächst einmal für
alles. Er haftet nur dann nicht, wenn er auf Bedenken
nachweisbar hingewiesen hat. Er muss dann § 4 Nr. 3 VOB/B erfüllen.
Dieser lautet: |
Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene
Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten
Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistung anderer Unternehmer, so
hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon
vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen. |
Der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben,
Anordnungen und Lieferungen verantwortlich. Hier ist es also besonders
wichtig, Bedenken schriftlich und in genauer Beschreibung anzumelden
und den Zugang des Schreibens auch nachweisen zu können (Faxbeleg
– besser Einschreiben). |
Am Besten lässt man sich die Bedenkenanzeige
durch den Architekt und Bauherrn unterschreiben. |
Ein Haftungsausschluss ist generell
möglich, sollte aber möglichst genau bezeichnen, was von der
Haftung ausgeschlossen ist. Vorsicht ist beim Haftungsausschluss durch
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) angezeigt.
Die AGB’s können gerichtlich überprüft werden.
Es stellt sich dann die Frage, ob ein Haftungsausschluss gegenüber
einem Verbraucher wirksam ist oder nicht. Hier wird bei Verbrauchern
und Unternehmern mit zweierlei Maß gemessen. Am Besten man vereinbart
einen Haftungsausschluss durch gesonderte Vereinbarung. Selbst dann
kann dies unter Umständen aber juristisch angegriffen werden. Hier
spielen die genauen Umstände der Vereinbarung eines Haftungsausschlusses
eine Rolle. |
| Generell sollte keine Materialien verwendet werden,
die nicht den gängigen DIN-Normen usw. entsprechen. Diese entsprechen
dann im Zweifelsfall nicht dem anerkannten Regeln der Technik.
Arbeiten die nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen sind
mangelhaft!. |
Sofern ein Kunde trotzdem derartige Materialien
verbaut haben will, dann muss unbedingt schriftlich Bedenken angemeldet
und konkret dargelegt werden, was das Problem ist. Der Bauherr soll
dann unterschreiben, dass die Arbeiten trotz vorgebrachter Bedenken
auf seine Gefahr durchgeführt werden |
Es wird immer wieder darauf hingewiesen, dass man
sich vor Mängelgewährleistungsansprüchen
durch fehlerhaftes Material, Anordnung des Auftraggebers und Vorleistungen
der Kollegen nur durch eine schriftliche Bedenkenanmeldung
absichern kann. Diese ist auch dem Bauherrn zugänglich zu machen.
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Generell sollte der gesamte wichtige Schriftverkehr
(Bedenkenanzeigen, Behinderungsanzeigen, Nachträge, Stundenlohnarbeiten,
usw. immer dem Bauherrn zugehen und auch von diesem
quittiert werden. |
Seit einiger Zeit werden Verträge nach der
VOB zwischen einer Fachfirma und einem privaten Bauherrn nur dann wirksam,
wenn der Bauherr Punkt für Punkt schriftlich auf die Nachteile
der VOB gegenüber dem BGB hingewiesen wird. |
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aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich Sie, zur Vermeidung
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zügig Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis:
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