Generell ist die Frage der Verantwortlichkeit bei bauseits gestelltem, fehlerhaften Material nicht pauschal zu beantworten. Hier spielen auch Aufklärungs- und Unterrichtungspflichten des Auftragnehmers eine wichtige Rolle. Die Instanzgerichte sind bis hoch zum BGH regelmäßig mit diesen Problemen beschäftigt. Es existiert eine umfangreiche Rechtsprechung.

Soll ein Handwerksbetrieb das Material einbauen oder nicht?
Besonders im Bau- und Werkvertragsrecht ist es wichtig, alle Vorgänge schriftlich gegenüber Architekten bzw. Bauleiter und Bauherrn dokumentieren zu lassen. Dies wird viel zu oft sträflich vernachlässigt.
Für bauseits gestelltes Material ist dem Grundsatz nach zunächst die Gewährleistung zu übernehmen. Die VOB/B enthält hier sogar eine explizite Regelung. Nach § 13 Ziffer 3 VOB/B haftet der Auftragnehmer, wenn ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung, auf die Anordnung des Auftraggebers, auf die von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen ist, es sei denn, der Auftragnehmer hat die ihm obliegende Mitteilung nach § 4 Nr. 3 VOB/B gemacht.
Diese Formulierung enthält gleichzeitig eine Beweislastregel und zeigt deutlich die gesamte Problematik. Grundsätzlich haftet der Auftragnehmer zunächst einmal für alles. Er haftet nur dann nicht, wenn er auf Bedenken nachweisbar hingewiesen hat. Er muss dann § 4 Nr. 3 VOB/B erfüllen. Dieser lautet:
Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistung anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen.
Der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen und Lieferungen verantwortlich. Hier ist es also besonders wichtig, Bedenken schriftlich und in genauer Beschreibung anzumelden und den Zugang des Schreibens auch nachweisen zu können (Faxbeleg – besser Einschreiben).
Am Besten lässt man sich die Bedenkenanzeige durch den Architekt und Bauherrn unterschreiben.
Ein Haftungsausschluss ist generell möglich, sollte aber möglichst genau bezeichnen, was von der Haftung ausgeschlossen ist. Vorsicht ist beim Haftungsausschluss durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) angezeigt. Die AGB’s können gerichtlich überprüft werden. Es stellt sich dann die Frage, ob ein Haftungsausschluss gegenüber einem Verbraucher wirksam ist oder nicht. Hier wird bei Verbrauchern und Unternehmern mit zweierlei Maß gemessen. Am Besten man vereinbart einen Haftungsausschluss durch gesonderte Vereinbarung. Selbst dann kann dies unter Umständen aber juristisch angegriffen werden. Hier spielen die genauen Umstände der Vereinbarung eines Haftungsausschlusses eine Rolle.

Generell sollte keine Materialien verwendet werden, die nicht den gängigen DIN-Normen usw. entsprechen. Diese entsprechen dann im Zweifelsfall nicht dem anerkannten Regeln der Technik. Arbeiten die nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen sind mangelhaft!.

Sofern ein Kunde trotzdem derartige Materialien verbaut haben will, dann muss unbedingt schriftlich Bedenken angemeldet und konkret dargelegt werden, was das Problem ist. Der Bauherr soll dann unterschreiben, dass die Arbeiten trotz vorgebrachter Bedenken auf seine Gefahr durchgeführt werden
Es wird immer wieder darauf hingewiesen, dass man sich vor Mängelgewährleistungsansprüchen durch fehlerhaftes Material, Anordnung des Auftraggebers und Vorleistungen der Kollegen nur durch eine schriftliche Bedenkenanmeldung absichern kann. Diese ist auch dem Bauherrn zugänglich zu machen.
Generell sollte der gesamte wichtige Schriftverkehr (Bedenkenanzeigen, Behinderungsanzeigen, Nachträge, Stundenlohnarbeiten, usw. immer dem Bauherrn zugehen und auch von diesem quittiert werden.
Seit einiger Zeit werden Verträge nach der VOB zwischen einer Fachfirma und einem privaten Bauherrn nur dann wirksam, wenn der Bauherr Punkt für Punkt schriftlich auf die Nachteile der VOB gegenüber dem BGB hingewiesen wird.
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