Bei der folgenden Auflistung handelt es sich Leistungen, die vertraglich vereinbahrt und entsprechend vergütet werden müssen, wenn sie dem Auftraggeber (AG) übergeben werden sollen. Dabei kann es noch von Bedeutung sein, ob der Vertrag nach VOB/B oder BGB abgeschlossen wurde und wer die Leistung erbringen soll. Verträge mit einem privaten Bauherrn werden auf Grund eines BGH-Urteils (Urteil vom 24. Juli 2008, Az: VII ZR 55/07) meistens nicht mehr nach VOB/B abgeschlossen. Hierbei sind die Normen der VOB/C als anerkannte Regel der Technik weiterhin gültig.

In vielen Fällen müssen dem Auftragnehmer bzw. Angebotsersteller (AN) viele Berechnungen und Unterlagen vom AG zur Verfügung gestellt werden, die der AN dann auf die Richtigkeit zu überprüfen hat.
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Die Werks- und Montageplanung ist, getrennt nach Gewerken, 3-fach in DIN A4-Ordner mit Inhaltsverzeichnis rechtzeitig vor Montagebeginn dem Bauherrn (Auftraggeber - AG) zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.
Zur Prüfung dieser Werks- und Montageplanung wird seitens des Bauherrn ein Zeitraum von 2 Kalederwochen eingeräumt.
Verspätete Vorlegung dieser Werks- und Montageplanung und die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Vor der Montage der technischen Einrichtungen ist mit den Auftragnehmern (AN) der anderen technischen Gewerke rechtzeitig Kontakt aufzunehmen und eine Koordination vorzunehmen. Änderungen jeglicher Art, auch Änderungen bei anderen Gewerken und bauliche Maßnahmen, die auf ungenügende oder unterlassene Koordination zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Grundlage dieser beiligenden Entwurfsplanung sind die bis zum Erstelldatum dieses Leistungsverzeichnisses vorliegende Genehmigungsplanung des Architekten, die dem AN durch den AG rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden müssen.
Sämtliche nachfolgende Entwurfs- und/oder Ausführungspläne durch den Architekten und/oder dessen Nachunternehmer sind eigenverantwortlich durch den Auftragnehmer anzufordern und in die Werks- und Montageplanung einzuarbeiten und hinsichtlich der Schlitz- und Durchbruchsplanung rechtzeitig Änderungen schriftlich mitzuteilen.
Werks- und Montageplanung in der Heizungstechnik bestehen im wesentlichen aus:
  •  Heizlastberechnung nach DIN EN 12831
  •  Heizkörperauslegung nach VD I6030
  •  Fußbodenheizungsauslegung nach DIN EN 1264
  •  Rohnetzberechnung und Ventilauslegung nach VDI 3805 Teil 2
  •  Hydraulischer Abgleich des gesamten System
  •  Dimensionierung aller Pumpen
  •  Dimensionierung der Druckhaltung
  •  Dimensionierung aller sonstigen Anlagenkomponenten
  •  Zeichnerische Darstellung der Anlagen und Dimension
  •  Anlagen- und Strangschemen
  •  Grundrisspläne
  •  Schlitz- und Durchbruchspläne
Natürlich sind alle Angaben ohne Gewähr
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Zusammengestellt von Kerim Riahi
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