Werks- und Montageplanung "Heizung" Geschichte 
                der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik  | 
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Bei der folgenden 
          Auflistung handelt es sich Leistungen, die vertraglich 
          vereinbahrt und entsprechend vergütet werden 
          müssen, wenn sie dem Auftraggeber (AG) 
          übergeben werden sollen. Dabei kann es noch von Bedeutung sein, 
          ob der Vertrag nach VOB/B oder BGB 
          abgeschlossen wurde und wer die Leistung erbringen soll. Verträge 
          mit einem privaten Bauherrn werden auf Grund eines BGH-Urteils 
          (Urteil 
          vom 24. Juli 2008, Az: VII ZR 55/07) meistens nicht 
          mehr nach VOB/B abgeschlossen. Hierbei sind die Normen der VOB/C 
          als anerkannte Regel 
          der Technik weiterhin gültig.  | 
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In vielen Fällen 
          müssen dem Auftragnehmer bzw. Angebotsersteller 
          (AN) viele Berechnungen und Unterlagen vom AG 
          zur Verfügung gestellt werden, die der AN dann 
          auf die Richtigkeit zu überprüfen hat.  | 
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Die Werks- 
          und Montageplanung ist, getrennt nach Gewerken, 3-fach in DIN 
          A4-Ordner mit Inhaltsverzeichnis rechtzeitig vor Montagebeginn dem Bauherrn 
          (Auftraggeber - AG) zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.  | 
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Zur Prüfung 
          dieser Werks- und Montageplanung wird seitens des Bauherrn ein Zeitraum 
          von 2 Kalederwochen eingeräumt.  | 
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Verspätete 
          Vorlegung dieser Werks- und Montageplanung und die damit verbundenen 
          Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.  | 
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Vor der Montage 
          der technischen Einrichtungen ist mit den Auftragnehmern 
          (AN) der anderen technischen Gewerke rechtzeitig Kontakt 
          aufzunehmen und eine Koordination vorzunehmen. Änderungen jeglicher 
          Art, auch Änderungen bei anderen Gewerken und bauliche Maßnahmen, 
          die auf ungenügende oder unterlassene Koordination zurückzuführen 
          sind, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.  | 
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Grundlage dieser 
          beiligenden Entwurfsplanung sind die bis zum Erstelldatum dieses Leistungsverzeichnisses 
          vorliegende Genehmigungsplanung des Architekten, die dem AN durch den 
          AG rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden müssen.  | 
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Sämtliche nachfolgende 
          Entwurfs- und/oder Ausführungspläne durch den Architekten 
          und/oder dessen Nachunternehmer sind eigenverantwortlich durch den Auftragnehmer 
          anzufordern und in die Werks- und Montageplanung einzuarbeiten und hinsichtlich 
          der Schlitz- und Durchbruchsplanung rechtzeitig Änderungen schriftlich 
          mitzuteilen.  | 
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| Werks- und Montageplanung in der Heizungstechnik bestehen im wesentlichen aus: | |
 
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Natürlich 
          sind alle Angaben ohne Gewähr  | 
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Vorentwurfszeichnungen, 
          -skizzen, Entwurfs-, Rein-, Detail-, Ausführungszeichnungen und 
          Lage- und Höhenplänen, Querschnitten, Leitungs-, Baustelleneinrichtungsplänen 
          können in Auftrag gegeben werden.  | 
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