| Garantie oder Gewährleistung und vieles mehr |
Hinweis!
Schutzrechtsverletzung: Falls Sie meinen, dass von meiner Website
aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich Sie, zur Vermeidung
eines unnötigen Rechtsstreites, mich
umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit zügig
Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Das zeitaufwändigere
Einschalten eines Anwaltes zur Erstellung einer für den Diensteanbieter
kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder
mutmaßlichen Willen. Die Kostennote einer anwaltlichen
Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit mir wird daher im Sinne
der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen.
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| Oft verwechselt der Kunde Garantie, Gewährleistung und Kulanz > mehr ..... |
Gewährleistung
ist gesetzlich geregelt, während die Garantie eine reine vertragliche
Kulanzleistung des Herstellers darstellt. |
Der
Begriff “Garantie” steht nicht im BGB. Es ist jedoch erlaubt
eine Garantie im Rahmen eines Vertrages (Kaufvertrag, Geschäftsbedingungen)
zu gewähren. |
Der
Garantievertrag ist ein Vertrag, bei dem die Haftung für einen
bestimmten Erfolg übernommen wird, ohne Rücksicht zu nehmen,
ob die den Erfolg betreffende Schuld des Hauptschuldners besteht. |
Die
Gewährleistung hingegen ist gesetzlich eindeutig geregelt und ist
keine freiwillige Leistung des Herstellers. Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung des Schuldners, eine Sache oder ein Werk in mangelfreiem Zustand abzuliefern. Gewährleistungsansprüche bestehen beim Kauf (§§ 459 ff. BGB), beim Werkvertrag (§§ 633 ff. BGB) und beim Reisevertrag (§§ 651c ff. BGB). |
Als
Gewährleistungsansprüche
kennt das Gesetz die Wandelung, Minderung, Rücktritt oder in manchen
Fällen sogar den Schadensersatz. Die Gewährleistungsansprüche
unterliegen der Verjährung. |
Natürlich
kann ein Auftragnehmer unter bestimmten Umständen auch auf sein
vertragliches Recht
verzichten. Dieses Entgegenkommen nennt man Kulanz. Hier gewährt
er Reparatur- und Serviceleistungen auf freiwilliger Basis nach Ablauf
der gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtungen oder vertraglichen
Garantieleistungen. |
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Arglistige
Täuschung Nach einem Bundesgerichtsurteil (BGH, IRB 2002 / 468) wird der Begriff „arglistige Täuschung“ im Zusammenhang mit Armaturen und Eckventile in der Trinkwasserinstallation (Einbau von „Billig“-Produkten) folgendermaßen definiert. Wer nach Treu und Glauben einen erheblichen Umstand mitzuteilen verpflichtet ist und ihn trotzdem nicht offenbart. > mehr |
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Beigestelltes
Material Generell ist die Frage der Verantwortlichkeit bei bauseits gestelltem, fehlerhaften Material nicht pauschal zu beantworten. Hier spielen auch Aufklärungs- und Unterrichtungspflichten des Auftragnehmers eine wichtige Rolle. Die Instanzgerichte sind bis hoch zum BGH regelmäßig mit diesen Problemen beschäftigt. Es existiert eine umfangreiche Rechtsprechung. Soll ein Handwerksbetrieb das Material einbauen oder nicht? > mehr |
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| Für Verträge, die auf Messen abgeschlossen wurden, gibt es kein Rücktritts- bzw. Widerrufsrecht. |
Gemäß § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB besteht ein Widerrufsrecht dann, wenn der Vertragsschluss anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung vorgenommen wurde. |
Keine
Freizeitveranstaltungen in diesem Sinne sind markt-oder messeähnliche
Leistungsschauen, die der Verbraucher typischerweise nicht wegen des
Freizeitwerts, sondern wegen des Warenangebots besucht. Hans-Christoph
Hellmann
-Rechtsanwalt- |
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| Anspruch
des Mieters auf Mangelbeseitigung während der Mietzeit unverjährbar Der
Anspruch eines Mieters gegen den Vermieter auf Beseitigung von Mängeln
während der Mietzeit ist unverjährbar. Bei der Hauptleistungspflicht
des Vermieters aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB handelt es sich um eine
in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung. Diese Pflicht erschöpft
sich nicht in einer einmaligen Handlung des Überlassens, sondern
geht dahin, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem
gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten. Eine solche vertragliche Dauerverpflichtung
kann während des Bestehens des Vertragsverhältnisses schon
begrifflich nicht verjähren, denn sie entsteht während dieses
Zeitraums gleichsam ständig neu. (Pressemitteilung des Gerichts) |
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! Der
Begriff "bestimmungsgemäße
Verwendung" ist ein rechtlicher Begriff und wird
in Streitfällen relevant. ! |
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| Stand
der Technik und anerkannte Regeln der Technik (Erklärungsversuche) |
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EnEV 2007 - § 11 ... (3) Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind vom Betreiber sachgerecht zu bedienen. Komponenten mit wesentlichem Einfluss auf den Wirkungsgrad solcher Anlagen sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu halten. Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt. |
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Ein Fachkundiger
ist eine Person die sich in einem Fachgebiet auskennt und üblicherweise
in einem Fachgebiet bestimmte Befähigungsnachweise (Prüfungen)
vorweisen kann. |
| Die Fachkunde umfasst Kenntnis: |
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Wartungspflicht |
Alle
Hersteller schreiben in ihren Garantiebedingungen Wartungsverträge
durch Fachbetriebe vor. |
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| Versteckte/verdeckte
Mängel am Bau
In der Baupraxis
ist die Auffassung weit verbreitet, dass bei sog. verdeckten oder versteckten
Mängeln, die Verjährungsfrist für Mängelansprüche
gem. § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB/ § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B erst
dann zu laufen beginne, wenn der Mangel augenscheinlich geworden ist.
Dies ist unzutreffend. Die Frist beginnt grundsätzlich mit der
Abnahme der Bauleistung gem. § 640 BGB / § 13 VOB/B zu laufen.
Eine Sonderreglung für verdeckte oder versteckte Mängel, d.
h. eine Verlängerung der Mängelbeseitigungsfrist ist weder
im Bürgerlichen Gesetzbuch, noch in der Vergabe- und Vertragsordnung
für Bauleistungen (VOB/B) vorgesehen. |
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