Angebot <> Kostenvoranschlag

Geschichte der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik
Abkürzungen im SHK-Handwerk
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(keine Rechtsberatung und ohne Gewähr)

Für Angebote oder Kostenvoranschläge ist keine besondere Form vorgeschrieben. Auch im Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist zu diesem Thema nichts festgelegt. Danach kann schon eine direkte mündliche (auch telefonisch) Aussage rechtlich wirksam werden.
Wenn aber über ein Lastenheft (was und womit) ein Pflichtenheft (wie und womit) erstellt werden soll, dann ist hier eine normgerechte Form einzuhalten.

Ein Angebot oder ein Kostenvoranschlag wird über eine Angebotskalkulation bzw. Zuschlagskalkulation erstellt.

Das BGB schließt eine Bezahlung für die Erstellung eines Angebotes ausdrücklich aus, weil dies zu den allgemeinen Unternehmerrisiken gehört. Da aber ein Handwerksbetrieb für die Ausarbeitung eines Angebotes viel Arbeitszeit investiert, ist es möglich mit dem Kunden im Voraus festzulegen, dass es im Fall der Nichtbeauftragung mit einem angemessenen Betrag berechnet wird. Eine weitere Ausnahme liegt vor, wenn das Angebot eine Leistung enthält, die der Kunde ohne Auftragserteilung nutzt, die er nur gegen Entgelt erhalten hätte.

Hieraus ergibt sich auch ein Grund, dass es schwierig werden kann, eine Firma zu finden, die ein Angebot abgibt. Zumal Angebote vom "zukünftigen" Auftraggeber auch dazu genutzt werden, sich die Bauteile selber im Internet zu kaufen oder damit bei anderen Firmen anfragen.

In einem Angebot richtet sich der Anbieter an eine bestimmte Person oder Einrichtung. Mit dem Angebot erklärt er, unter welchen Voraussetzungen er bereit ist, Waren zu liefern oder eine (Werk)Leistung zu erfüllen. Nach der Annahme des Angebotes ist der Anbieter rechtlich an sein Angebot gebunden.

Ein Angebot kann aber auch eingeschränkt werden. Hierzu ist eine Freizeichnungsklausel notwendig. Hier gibt es z. B. folgende Formulierungen:

      •   Lieferung unverbindlich, freibleibend
      •   ohne Obligo
      •   Preis freibleibend, vorbehalten und solange der Vorrat reicht

Die Mitarbeiter einer Firma haben normalerweise keine Vollmacht, gegenüber Kunden Angaben zu Preisen zu machen. Aber der Kunde wird sich an solchen "Schätzungen“ orientieren und die (höhere) Rechnung beanstanden. Deshalb sollten die Mitarbeiter schriftlich darauf hingewiesen werden, dass sie nicht berechtigt sind, Preisangaben gegenüber dem Kunden zu machen. Dieser Passus sollte auch in den "Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (AGB) vorhanden sein.

Die AGB's müssen vom Kunden bei Vertragsschließung unterzeichnet werden. Er sollte sie allerdings schon frühzeitig zur Kenntnis nehmen, sodass sie häufig einen Bestandteil der Angebotsmappe darstellen. Kennt der Kunde früh genug die Angebotsbedingungen, ist der Kauf bzw. die Inanspruchnahme einer Dienstleistung transparent und das Verhältnis von Kunden und Betrieb kann so gestärkt werden.

Die Bindungsfrist eines Angebotes oder eines Kostenvoranschlages ist im BGB nur allgemein formuliert. Sie ist im Einzelfall von der Reaktionszeit des Kunden, die sich aus der Verkehrssitte des entsprechenden Vorhabens ergibt, abhängig. Es geht also um die Höhe des Angebots/Kostenvoranschlags und um die Sache. So ist bei größeren Bauvorhaben ist die Überlegungszeit für den Kunden natürlich länger als bei Preisanfragen z. B. wegen einer kleinen Armaturen-Reparatur. Deswegen sollte grundsätzlich eine Bindungsfrist festgelegt werden.

Ein Kostenvoranschlag ist nur eine momentane Kostenübersicht, die nicht rechtlich bindend ist. Er ist eine fachmännische Schätzung. Deshalb kann die Rechnung auch vom Kostenvoranschlag abweichen, wenn ein Schätzfehler vorliegt. Man nennt sie deshalb auch unverbindliche Angebote. Kostenvoranschläge beinhalten normalerweise eine detaillierte Aufstellung des erforderlichen Geldbetrages.
Bei Kostenvorschlägen kann nach dem BGB eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlages in Rechnung gestellt werden, wenn das Werk nicht ohne die zusätzlichen Kosten ausgeführt werden kann. Hier sehen die Gerichte bis 20 % als normal an. Sollte dieser Prozentsatz überschritten werden, dann muss der Unternehmer dem Kunden die Überschreitung unverzüglich anzeigen bis zur Annahme mit der Ausführung warten. Der Kunde ist aber auch zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Er ist aber dann zur Bezahlung der bis zu dem Zeitpunkt angefallenen Kosten verpflichtet.

Unverbindliche Preisempfehlung
Hersteller von Qualitäts- oder Markenprodukten versuchen immer wieder ihre Produkte im Markt durch einen "Unverbindlichem Verkaufspreis" (UVP) bzw. eine "Unverbindliche Preisempfehlung" (UPE) zu einem angemessenen Preis zu verkaufen. Ein UVP muss aber wirklich "unverbindlich" sein, hat das Bundeskartellamt (B3 – 123/08 - 25. September 2009) festgelelegt. Eine einseitige Vorgabe von UVP's ist also prinzipiell zulässig. Die vertikale Preisbindung durch Festlegung von Fest- oder Mindestpreisen ist In Deutschland und in der europäischen Union gesetzlich verboten. Ein Hersteller darf also seine Abnehmer nicht verpflichten, die von ihm gelieferte Ware nur zu dem von ihm festgelegten Preis weiter zu veräußern. Auch die sog. "Mondpreise", also Preise, die zwecks Werbung willkürlich festgesetzt wurden, sind nicht zulässig.
Grundsätzlich ist es nicht verboten, bei der Übermittlung des UVP's entsprechende Erläuterungen zu den Gründen der Preisstrategie mitzuteilen. Dabei darf aber nicht der Eindruck entstehen, dass dem Händler die unabhängige Entscheidung über die Festlegung des Wiederverkaufspreises genommen wird. Der UVP muss bei der Festlegung und Verwendung auf einer angemessenen nachweisbaren Kalkulation des Herstellers beruhen.

Einkaufspreis - Einstandspreis
Der Einkaufspreis (EKP) gibt nur den reinen Warenwert und die direkt zurechenbaren Abzüge (z. B. Skonto, Rabatt) an und ist die Grundlage für den Einstandspreis (ESP [Bezugspreis oder Beschaffungspreis]), dem noch alle direkten und mittelbaren Kosten im Zusammenhang mit der Warenbeschaffung zugerechnet werden müssen.
Mögliche Kosten sind

  • Fracht, Transport, Porto und Verpackungen
  • Transportversicherungen und Zölle
  • Preisreduzierungen durch Skonto, Rabatt oder Bonus
  • Vorsteuer bei Abzugsberechtigung

Wer also mit Einkaufspreisen statt Einstandspreisen rechnet, berücksichtigt die wichtigen Kostenfaktoren nicht. Dadurch wird der Verkaufspreis zu niedrig angesetzt. Der Gewinn ist dadurch zu gering oder es kommt sogar zu Verlusten und z. B. bei einem Gewährleistungsfall muss auch viel Zeit und Ärger investiert werden.
In der Praxis werden "dank" Internet die Preise für das Material in Handwerkerangeboten oder Handwerkerrechnungen verglichen. Hier besteht dann oft die Meinung oder sogar die Forderung, der Handwerker soll das Material zum Einkaufspreis weiterreichen. Hier verstehen die Kunden sicherlich nicht, dass solche "Durchlaufposten" zwar den Umsatz erhöhen, aber einen finanziellen Verlust bedeuten. Diese Beträge können auch gegenüber dem Finanzamt und der Sozialversicherung umsatzabhängig sein. Das wenigste, was ohne Gewinn eingesetzt werden könnte, ist der Einstandspreis.

Grundsätzlich gibt es eine Preisgestaltungsfreiheit. Aber es bestehen auch gesetzliche Vorgaben, z. B. bei der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Die Preisunterbietungsfreiheit erlaubt es Händlern auch, z. B. die Preise konkurrierender Shop-Betreiber zu unterbieten. Ob der Mitbewerber bei diesen niedrigen Preisen in der Lage ist weiterhin auf dem Markt zu bestehen, braucht den unterbietenden Händler nicht zu interessieren. Der Grundsatz der Preisunterbietungsfreiheit gilt auch bei völliger Leistungsidentität, sprich auch bei dem Angebot identischer Waren.
Eine Ausnahme von den Grundsätzen der freien Preisgestaltung und der Preisunterbietungsfreiheit ist § 20 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWG). Danach ist es verboten, kleine und mittlere Wettbewerber durch Ausnutzung überlegener Markmacht unbillig zu behindern. Verkäufe unter dem Einstandspreis, die auf kaufmännischer Mischkalkulation beruhen, werden nicht generell als wettbewerbswidrig eingestuft. Aber eine derartige Preisunterbietung durch vorsätzliche Verdrängungspraktiken oder systematische Untereinstandspreisverkäufe marktmächtiger Unternehmen können zu einer Gefährdung kleiner und mittlerer Betriebe und letztlich des gesamten Marktes führen. Hier soll § 20 Abs. 3 GWB ansetzen und dem zulässigen Preiswettbewerb Grenzen auferlegen. Ziel der Vorschrift ist daher der Schutz von kleinen und mittleren Unternehmen gegenüber unbilligen Behinderungspraktiken marktstarker Konkurrenten.

Verkauf unter Einstandspreis
Das Verbot des Anbietens unter Einstandspreis nach der 9. GWB-Novelle

Listenpreis
Listenpreise sind in der Regel Großhandelspreise, die als Nettopreise ohne Mehrwertsteuer angegeben werden. Der Listenpreis ist in der Regel höher als der tatsächliche Verkaufspreis, da bei der Kalkulation des Listenpreises die zu gewährenden Abzüge (Rabatt, Skonto, Bonus, Provision) berücksichtigt werden.
Im Einzelhandel gibt es zwei Listenpreise. Dies kann eine Preisempfehlung des Herstellers oder ein vom Händler ermittelter Verkaufspreis sein. Viele Hersteller drucken ihre unverbindlichen Preisempfehlungen auf der Produktverpackung ab, an die der Einzelhändler aber nicht gebunden ist. Ausnahme gibt es bei wenigen Produkten (Zigaretten, Bücher, Zeitschriften), die einer Preisbindung unterliegen.


EFB-Preis
Die EFB-Preis (früher Einheitliche Formblätter-Preis) wurden verbindlich gegenüber den Oberfinanz- und Baudirektionen 1986 eingeführt und seither mehrfach überarbeitet und ergänzt. Das Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017 - Stand 2019) enthält die aktuellen Aussagen zu den jeweiligen Formblättern. Die EFB-Preis sind heranzuziehen und sollen als Hilfsmittel dienen für die:
Bewertung von Angeboten und vor allem für Forderungen zu Nachträgen und deren Berechnung
Beurteilung zur Angemessenheit der einzelnen Preisbestandteile der Baupreise (Lohn-, Stoff-, Gemeinkosten u. a.), der Einheitspreise (EP) und Angebotsendsummen (ohne Umsatzsteuer)

Seit der Ausgabe 2008 wird im VHB-Bund von "ergänzenden Formblättern Preise" im Sinne der vorherigen EFB-Preis gesprochen. Bei den Formblättern handelt es sich zunächst um zwei Formblätter für die verschiedenen Kalkulationsverfahren.
Formblatt 221 : Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation
Formblatt 222 : Preisermittlung bei Kalkulation über die Endsumme
Formblatt 223 : Aufgliederung der Einheitspreise

Auf Ebene der Bundesländer können in analoger Form auch Formblätter Preise auftreten, die sich aus "Kommunalen Vergabehandbüchern (KVHB" ableiten.

EFB-Preis (früher Einheitliche Formblätter-Preis)

 
Angebotsmappe - Schlender Ringmappen GmbH & Co. KG
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