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Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, mit dem sich der eine Teil (Unternehmer) zur Herstellung eines bestimmten Werkes gegen eine vom anderen Teil (Besteller) zu erbringende Vergütung verpflichtet. Dieser besondere Vertragstyp wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) innerhalb des Schuldrechts in den § 631 bis 650 (BGB) gesetzlich geregelt.
Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer (Auftragnehmer) zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller (Auftraggeber - Verbraucher) zur Bezahlung der vereinbarten Vergütung.
Durch den Werkvertrag wird ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet (z. B. Einbau einer Heizungsanlage). Das Risiko für den Eintritt des Erfolges trägt der Auftragnehmer. Als Ausgleich für das vom Auftragnehmer zu tragende Vorleistungsrisiko stehen ihm Sicherungsrechte zu (z. B. Werkunternehmerpfandrecht, Werkunternehmersicherungshypothek).
Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber das Werk mangelfrei verschaffen. Ist das Werk mangelhaft, steht dem AG das Recht auf Nacherfüllung und unter weiteren Voraussetzungen auch das Recht auf Selbstvornahme mit Aufwendungsersatz, Rücktritt, Minderung und/oder Schadensersatz zu (Gewährleistungsrechte).
Der Vergütungsanspruch wird grundsätzlich erst mit der Abnahme des Werks fällig, zu der der AG allerdings verpflichtet ist. Gemäß § 632a BGB kann der AN für in sich abgeschlossene Teile des Werks Abschlagszahlungen verlangen.
Beispiele für Werkverträge:

• Einbau einer Heizungsanlage
• Reinigung eines verstopften Abflussrohres
• Reparatur eines Bauteils in einer Anlage
• Erstellung einer Bedienungsanleitung
• Erstellung von Gutachten
• Planung und Bauüberwachung durch einen Architekten

Wird der Stoff, aus dem die Sache hergestellt werden soll, vom AN geliefert, handelt es sich um einen so genannten Werklieferungsvertrag, der nach § 651 BGB – Kaufrecht – behandelt wird.
Die Abnahme ist eine Hauptleistungspflicht aus dem Werkvertrag. Wenn der AN sein Gewerk vertragsgemäß hergestellt hat, dann ist der AG verpflichtet, das Gewerk abzunehmen. Eine Abnahme ist die Hinnahme des Werkes und dessen Billigung als vertragsgemäße Leistung. Also der AG erklärt sich Einverstanden mit dem Werk. Beanstandungen werden im Abnahmeprotokoll festgehalten. Mit der Abnahme wird der Werklohnanspruch fällig und der AN kann die Bezahlung vom AG verlangen.
Außerdem beginnt mit der Abnahme die Gewährleistungsfrist.
Ein Problem kann die Vergütung einer Werkleistung sein. In vielen Gewerken ist es üblich, dass vorab nicht über den Preis gesprochen wird. So wird z. B. Handwerker gerufen, dieser erledigt seine Arbeit und rechnet danach ab. Da es für Handwerker keine gesetzliche Gebührenordnung gibt, kann der Werklohn grundsätzlich vom Handwerker frei festgelegt werden. Wurde aber vor der Arbeit kein Preis festgelegt, kann der Handwerker nur die Vergütung verlangen, die ortsüblich ist. Was im Streitfall "ortsüblich" ist, kann oft nur durch einen Sachverständigen ermittelt werden. Also ist es für beide Seiten sinnvoll, einen Kostenvoranschlag zu machen oder die Preise schriftlich festzulegen.
Erst wenn der AN seine Leistung vollständig erbracht und der AG die Arbeit abgenommen hat, kann der AN sein Geld verlangen. Dies nennt man die Vorleistungspflicht des AN’s. Da aber der AN das Material beschaffen und einbauen muss, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit Abschlagsrechnungen zu stellen, vorgesehen.
Der Auftragsnehmer haftet beim Werkvertrag für Sachmängel.
Eine Werkleistung in Auftrag kann jederzeit wieder gekündigt werden, solange das Werk noch nicht vollendet ist (§ 649 BGB). Der AN behält aber im Falle einer solchen Kündigung seinen Vergütungsanspruch, muss sich aber die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen.
Die Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag kann in vielen Fällen schwierig sein. Auch der Dienstvertrag hat wie der Werkvertrag eine entgeltliche Arbeitsleistung zum Inhalt, aber es wird das bloße Wirken, also die Arbeitsleistung als solche geschuldet. Die Abgrenzung zum Werkvertrag ist besonders bei freiberuflichen Tätigkeiten schwer herzustellen.
Bei dem Werkvertrag wird nicht die Übereignung einer Sache, sondern die Herstellung eines Werkes, also das Herbeiführen eines bestimmten Erfolges, so z. B. das Erstellen einer funktionierenden Heizungsanlage, geschuldet. Hier liegt der Unterschied zum Dienstvertrag, in dem auch eine Leistung erbracht wird, aber kein Erfolg geschuldet ist.

Die Abnahme (Bauabnahme) ist eine Hauptleistungspflicht aus dem Werk- oder Bauvertrag. Wenn der AN sein Gewerk vertragsgemäß hergestellt hat, dann ist der AG verpflichtet, das Gewerk abzunehmen. Eine Abnahme ist die Hinnahme des Werkes und dessen Billigung als vertragsgemäße Leistung. Also der AG erklärt sich Einverstanden mit dem Werk. Beanstandungen werden im Abnahmeprotokoll festgehalten. Mit der Abnahme wird der Werklohnanspruch fällig und der AN kann die Bezahlung vom AG verlangen.
Der Begriff einer Abnahme ist im Werkvertragsrecht (§ 640 BGB) und im Baurecht (VOB/B+C) beschrieben. Nach dem BGB ist eine bestimmte Form für die Abnahme ist nicht erforderlich, hier reicht eine formlose Zustimmung des Auftraggebers. Wenn es aber zu Reklamationen kommt, dann muss die Abnahme beweisbar sein. Dewegen sollte immer ein detailliertes Abnahmeprotokoll angefertigt werden, das vom Auftraggeber unterschrieben werden muss.
Die VOB sieht eine spezielle Abnahme vor, die nach der Fertigstellung einer Bauleistung nach der VOB Teil C inform einer Abnahmeprüfung (Beispiel) der erstellten Leistung durchzuführen ist. Am Ende der Prüfung ist ein Abnahmeprotokoll (Beispiel) zu erstellen und vom Auftragnehmer (AN) und Auftraggeber (AG) zu unterschreiben. Als bester Zeitpunkt der Erstellung dieses Protokolls bietet sich z. B. die Inbetriebnahme  einer Anlage an.
Diese Abnahme ist spätestens 12 Werktage nach der Fertigstellung durchzuführen. Danach geht die Gefahr an den Auftraggeber über (BGB § 644). Deshalb sind alle vertraglichen und technischen Vorgaben zu prüfen und schriftlich nachzuweisen.
Zur Abnahme muss der Auftraggeber rechtzeitig eingeladen werden (Beispiel). Natürlich muss der Einladungszeitraum angemesssen sein und bestätigt werden. Erscheint der Auftraggeber nicht zu dem gesetzten Termin, so gilt die Anlage als vertragsgerecht erstellt und die Gefahr geht auf den AG über.
Damit die Abnahmeinhalte vollständig sind, bieten die Fachverbände oder Innungen, aber auch die Systemhersteller, Vordrucke an, die den vollen Umfang der jeweiligen Leistungen übersichtlich beinhalten.
Eine Abnahme hat folgende Rechtsfolgen
  • nach dem BGB-Recht wird die Bezahlung fällig
  • nach dem VOB/B-Bauvertrag ist die Abnahme eine der Voraussetzungen für die später eintretende Fälligkeit des Werklohns
  • Beginn der Gewährleistung (§ 634 BGB)
  • Beginn der Verjährung (§ 634a BGB, § 13 Nr. 4 VOB/B)
  • Beginn der Verzinsungspflicht
  • die Beweislast für Mängel geht vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber über

Dienstvertrag
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird ein Dienstvertrag nach § 611ff beschrieben.
Der Auftraggeber erteilt beim Dienstvertrag einen Auftrag zum Tätigwerden. Ein Ergebnis will und kann der AN nicht garantieren. Durch den Dienstvertrag wird der AN, der Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der AG zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Dies ist in den §§ 611 bis 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) genau geregelt.
Wurde über eine Vergütung nicht vereinbart, so muss derAG dennoch eine Vergütung zahlen, wenn den Umständen nach nur eine Leistung gegen Entgelt zu erwarten war. Wenn eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung fehlt, dann ist normalerweise die übliche Vergütung für die jeweilige Leistung maßgebend.
Eine besondere Art eines Dienstvertrages ist der Arbeitsvertrag, der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen wird. Hierfür gibt es in zahlreichen Gesetzen Sondervorschriften.
Im Gegensatz zum Werkvertrag wird im Rahmen eines Dienstvertrages nur ein Tätigwerden, nicht dagegen auch der Eintritt eines Erfolges geschuldet. Die Abgrenzung kann jedoch im Einzelfall schwierig sein.
In Dienstverträgen gibt es keine besonderen Vorschriften, die bei einer Schlechtleistung der Dienste eingreifen, also gibt es nicht die Möglichkeit, eine Nachbesserung der Leistung zu verlangen oder die Vergütung zu mindern.
Bei Dienstverträgen besteht immer die Möglichkeit, der ordentlichen und außerordentlichen oder fristlosen Kündigung (§ 626 BGB). Diese Kündigung kann von den Vertragspartnern nicht wirksam ausgeschlossen werden. Eine Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus, der das Fortsetzen des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. Die Anforderungen sind aber sehr hoch angesetzt. Es ist eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen um festzustellen, ob Unzumutbarkeit vorliegt.

Dienstleistungsvertrag
Der Begriff „Dienstleistungsvertrag“ ist der Sammelbegriff für alle Arten von Verträgen, in denen sich ein Vertragspartner verpflichtet, für einen anderen eine bestimmte Tätigkeit gegen eine Vergütung zu erbringen, ohne bei ihm in einem Arbeitsrechtsverhältnis zu stehen oder ihm aus einem Mitgliedschaftsverhältnis verpflichtet zu sein.
Es gibt Dienstleistungsvertrag zur Gestaltung von Kooperationsbeziehungen zwischen Betrieben, die auch in Außenwirtschaftsbeziehungen (Kundendienst, Montage) stehen und zwischen Betrieben und Bürgern, aber auch zwischen Bürgern.
Der Dienstleistungsvertrag umfasst eine Vielzahl von Unterarten, die in den einzelnen Rechtszweigen und gesetzlichen Bestimmungen unterschiedlich gegliedert werden. Teilweise ist nur die Tätigkeit Gegenstand der Verpflichtung (z. B. Beratung des Rechtsanwalts), auf der anderen Seite wird auch das durch sie geschaffene materielle Ergebnis geschuldet.
Hauptvertragsarten sind zum Beispiel

• Verträge über hauswirtschaftliche Dienstleistungen und Reparaturen
• Bauleistungen
• persönliche Dienstleistungen
• Reise und Erholung
• Ausleihdienste
• Aufbewahrung von Sachen
• Verkehrs- und Nachrichtenleistungen


Bauverträge und VOB
Werkverträge können unterschiedliche vertragliche Leistungen zum Gegenstand haben. In der Praxis der Handwerker sind Bauverträge wichtig. Weil die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht unbedingt den Anforderungen am Bau entsprechen, wurden eine spezielle Vertragsgestaltung geschaffen, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB).
Die VOB besteht aus drei Teilen
Teil A beschäftigt sich mit der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen (Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen durch öffentliche oder öffentlich geförderte Auftraggeber) ist für öffentliche Auftraggeber bindend.
Teil B regelt das Werkvertragsrecht. Grundsätzlich kann die VOB/B auch mit einem Privatkunden vereinbart werden, wobei es inzwischen sehr strittig ist, ob sich die Vorschriften der Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftbedingungen (AGB) standhalten. Die Folge wäre, dass einzelne Vorschriften dann nicht als vereinbart gelten. Wichtig ist in jedem Fall, dass sich der Auftragnehmer gegenüber einem privaten Auftraggeber nur dann auf die Geltung der VOB/B berufen kann, wenn er ihm ein Muster der VOB/B bei Vertragsabschluss ausgehändigt und explizit erklärt hat.
Teil C betrifft die technischen Vertragsbedingungen, die die fachgerechte Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen der einzelnen Gewerke festlegen. Teil C enthält bau- und abrechnungstechnische Regelungen und wird von der Rechtsprechung auch ohne ausdrückliche Vereinbarung als rechtsgeschäftlich bindend angesehen.
Bauunternehmen müssen sich darauf einstellen, dass sie ihre vertraglichen Beziehungen zu privaten Bauherrn nicht mehr auf Basis der VOB/Bregeln können. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. Juli 2008, Az: VII ZR 55/07). Teil C ist immer anzuwenden.

Vertragspartner - Hausbau
Da es verschiedene Formen der Vertragsgestaltung bei einem Hausbau bzw. Hauskauf gibt, sollte vor Beginn der Planung und Ausführung überlegt werden, mit wem man bauen will.
Auftraggeber (AG)
Der Auftraggeber (Besteller nach BGB) ist eine Partei bei einem Bau- oder Werkvertrag.
Bauherr (BH)
Der Bauherr bzw. Auftraggeber -AG- (VOB) bzw. Besteller (BGB) lässt ein Bauvorhaben auf seine Rechnung und Verantwortung ausführen. Der Bauherr kann eine Privatperson oder ein Gewerbetreibender bzw. Unternehmen [Einzelkaufleute (EK), juristischen Personen (GmbH, AG), Personengesellschaften (GmbH & Co. KG, OHG, KG)] sein.
Der Vertragpartner (Auftragnehmer) des Bauherren ist ein Unternehmen (Architekt, Bauträger, Generalunternehmer, Generalübernehmer, Fertighaushersteller), welches das Bauvorhaben ausführt bzw. ausführen lässt.
Bauträger (BT)
Der Bauträger (auch Hausanbieter genannt) erstellt ein Haus auf eigene Rechnung und eigenes Risiko. Das Projekt wird dann an einen Nutzer oder Investor verkauft. In diesem Fall ist der Bauträger der Auftraggeber aller Planungs- und Bauleistungen. In diesem Fall hat der Hauskäufer nur dann einen Einfluss auf die Gestaltung und der Ausstattung des Hause, wenn der Kauf vor der Fertigstellung stattfindet. Hier wird aber bei nachträglichen Änderungungen der vorgesehenen Ausstattung immer wieder von überhöhten Zusatzkosten berichtet.
Auftragnehmer (AN) - Unternehmer
Der Auftragnehmer (Beauftragter nach BGB) ist eine Partei bei einem Bau- oder Werkvertrag.
Architekt - Fachplaner

Im Normalfall bauen die Bauherren mit einem Architekten und mit Fachplanern der einzelnen Gewerke. Dabei sind diese die Sachwalter des Bauherrn. Hierbei ist es der Wunsch des Bauherrn, die Gestaltung und die Details seines Hauses eigenverantwortlich festzulegen. Die Architekten und Fachplaner planen nach den Vorgaben des Bauherren und die verschiedenen Gewerke werden von Handwerkern mit dem Bauherren direkt abgeschlossenen Verträgen nach den Planungsvorgaben ausgeführt. Durch diese Vertragskonstruktion hat der Bauherr die Möglichkeit, das Ziel und den Weg innerhalb des Planungs- und Bauprozesses selbst zu bestimmen. Wichtig für das Gelingen ist hierbei, Die Aufgabe des Architekten ist es, durch eine strenge Prozesssteuerung den Baufortschritt zu überwachen.

Generalunternehmer (GU)
Ein Generalunternehmer (GU) ist ein Hauptunternehmer, der die vollständige schlüsselfertige Ausführung einer Bauleistung für alle Gewerke übernimmt. Es kommt zum Abschluss eines GU-Vertrages, der in der Regel einen Festpreis und Festtermin (garantierte Kosten und Termine) beinhaltet. Er vergibt die Einzelgewerke an Subunternehmer, trägt aber nicht das Risiko für Baugenehmigung, Vermietung, Verkauf, usw. Der Bau entsteht auf einem Grundstück, das dem Bauherrn gehört.
Das Generalunternehmen kann auch eine Handwerkerkooperative sein. Dabei schließen sich einzelne Handwerksbetriebe zu einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) zusammen, die dann ein schlüsselfertiges Gebäude "aus einer Hand" anbietet. Diese Vertragsform wird meistens nur bei der Abwicklung von Einfamilienhäusern angewendet.
Generalübernehmer (GÜ)
Um die Anzahl der vertraglichen Ansprechpartner zu reduzieren, kann der Bauherr (AG) alle Planungs- und Bauleistungen an einen einzigen Vertragspartner übergeben. Der Generalübernehmer führt aber nur die Leistungen aus, für die sein Betrieb eingerichtet ist Alle anderen Planungs- und Handwerkerleistungen werden an Nachunternehmer weitergegeben. Die Gesamtabwicklung wird aber weiter vom GÜ koordiniert. In den meisten Fällen übernimmt der GÜ nur die Steuerungs- und Koordinierungsfunktion.
Fertighaushersteller
Bei dem Fertighaushersteller kauft man vorgegebene Haustypen verschiedener Größen und Ausstattungsmöglichkeiten. Ein Fertighaus wird zu größten Teil in der Fabrik hergestellt. Nur die Montagearbeiten werden auf der Baustelle durchgeführt. Dadurch wird der Erstellungszeitraum erheblich verkürzt. Diese Produktionsart erfordert eine Spezialisierung auf wenige typisierbare Gebäudearten, die aber in vielen Fällen die modernste Haustechnik beinhalten.
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Hinweis! Schutzrechtsverletzung: Falls Sie meinen, dass von meiner Website aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich Sie, zur Vermeidung eines unnötigen Rechtsstreites, mich umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit zügig Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Das zeitaufwändigere Einschalten eines Anwaltes zur Erstellung einer für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit mir wird daher im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen.
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