Werkvertrag - Bauvertrag - Dienstvertrag |
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Der Werkvertrag
ist ein gegenseitiger Vertrag, mit dem sich der eine
Teil (Unternehmer) zur Herstellung eines bestimmten Werkes gegen eine
vom anderen Teil (Besteller) zu erbringende Vergütung verpflichtet.
Dieser besondere Vertragstyp wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
innerhalb des Schuldrechts in den § 631 bis 650 (BGB) gesetzlich
geregelt. |
Durch den Werkvertrag verpflichtet
sich der Unternehmer (Auftragnehmer) zur Herstellung des versprochenen
Werkes, der Besteller (Auftraggeber - Verbraucher) zur Bezahlung
der vereinbarten Vergütung. |
Durch den Werkvertrag wird ein
bestimmter Arbeitserfolg geschuldet (z. B. Einbau einer
Heizungsanlage). Das Risiko für den Eintritt des Erfolges trägt
der Auftragnehmer. Als Ausgleich für das vom Auftragnehmer zu tragende
Vorleistungsrisiko stehen ihm Sicherungsrechte zu (z. B. Werkunternehmerpfandrecht,
Werkunternehmersicherungshypothek). |
Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber
das Werk mangelfrei verschaffen. Ist das Werk mangelhaft,
steht dem AG das Recht auf Nacherfüllung und unter
weiteren Voraussetzungen auch das Recht auf Selbstvornahme
mit Aufwendungsersatz, Rücktritt, Minderung und/oder Schadensersatz
zu (Gewährleistungsrechte). |
Der Vergütungsanspruch
wird grundsätzlich erst mit der Abnahme des Werks fällig,
zu der der AG allerdings verpflichtet ist. Gemäß § 632a
BGB kann der AN für in sich abgeschlossene Teile des Werks Abschlagszahlungen
verlangen. |
Beispiele für Werkverträge: |
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Wird der Stoff, aus dem die
Sache hergestellt werden soll, vom AN geliefert, handelt es sich um
einen so genannten Werklieferungsvertrag, der nach
§ 651 BGB – Kaufrecht – behandelt wird. |
Die Abnahme
ist eine Hauptleistungspflicht aus dem Werkvertrag.
Wenn der AN sein Gewerk vertragsgemäß hergestellt hat, dann
ist der AG verpflichtet, das Gewerk abzunehmen. Eine Abnahme ist die
Hinnahme des Werkes und dessen Billigung als vertragsgemäße
Leistung. Also der AG erklärt sich Einverstanden mit dem Werk.
Beanstandungen werden im Abnahmeprotokoll festgehalten. Mit der Abnahme
wird der Werklohnanspruch fällig und der AN kann die Bezahlung
vom AG verlangen. |
Außerdem beginnt mit der
Abnahme die Gewährleistungsfrist. |
Ein Problem kann die Vergütung
einer Werkleistung sein. In vielen Gewerken ist es
üblich, dass vorab nicht über den Preis gesprochen wird. So
wird z. B. Handwerker gerufen, dieser erledigt seine Arbeit und rechnet
danach ab. Da es für Handwerker keine gesetzliche Gebührenordnung
gibt, kann der Werklohn grundsätzlich vom Handwerker
frei festgelegt werden. Wurde aber vor der Arbeit kein Preis festgelegt,
kann der Handwerker nur die Vergütung verlangen, die ortsüblich
ist. Was im Streitfall "ortsüblich" ist, kann oft nur
durch einen Sachverständigen ermittelt werden. Also ist es für
beide Seiten sinnvoll, einen Kostenvoranschlag zu machen oder die Preise
schriftlich festzulegen. |
Erst wenn der AN seine Leistung
vollständig erbracht und der AG die Arbeit abgenommen hat, kann
der AN sein Geld verlangen. Dies nennt man die Vorleistungspflicht
des AN’s. Da aber der AN das Material beschaffen und einbauen
muss, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit Abschlagsrechnungen
zu stellen, vorgesehen. |
Der Auftragsnehmer haftet
beim Werkvertrag für Sachmängel. Eine Werkleistung in Auftrag kann jederzeit wieder gekündigt werden, solange das Werk noch nicht vollendet ist (§ 649 BGB). Der AN behält aber im Falle einer solchen Kündigung seinen Vergütungsanspruch, muss sich aber die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. |
Die Abgrenzung zwischen
Werkvertrag und Dienstvertrag kann in vielen Fällen schwierig
sein. Auch der Dienstvertrag hat wie der Werkvertrag eine entgeltliche
Arbeitsleistung zum Inhalt, aber es wird das bloße Wirken, also
die Arbeitsleistung als solche geschuldet. Die Abgrenzung zum Werkvertrag
ist besonders bei freiberuflichen Tätigkeiten schwer herzustellen.
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Bei dem Werkvertrag wird nicht
die Übereignung einer Sache, sondern die Herstellung eines
Werkes, also das Herbeiführen eines bestimmten Erfolges,
so z. B. das Erstellen einer funktionierenden Heizungsanlage, geschuldet.
Hier liegt der Unterschied zum Dienstvertrag, in dem auch eine Leistung
erbracht wird, aber kein Erfolg geschuldet ist. |
Die
Abnahme (Bauabnahme) ist eine
Hauptleistungspflicht aus dem Werk-
oder Bauvertrag. Wenn der AN sein Gewerk vertragsgemäß
hergestellt hat, dann ist der AG verpflichtet, das Gewerk abzunehmen.
Eine Abnahme ist die Hinnahme des Werkes und dessen Billigung als vertragsgemäße
Leistung. Also der AG erklärt sich Einverstanden mit dem Werk.
Beanstandungen werden im Abnahmeprotokoll festgehalten. Mit der Abnahme
wird der Werklohnanspruch fällig und der AN kann die Bezahlung
vom AG verlangen. |
Der Begriff einer Abnahme
ist im Werkvertragsrecht (§ 640 BGB) und im Baurecht
(VOB/B+C) beschrieben. Nach dem BGB ist eine bestimmte
Form für die Abnahme ist nicht erforderlich,
hier reicht eine formlose Zustimmung des Auftraggebers.
Wenn es aber zu Reklamationen kommt, dann muss die
Abnahme beweisbar sein. Dewegen sollte immer ein detailliertes
Abnahmeprotokoll angefertigt werden, das vom
Auftraggeber unterschrieben werden muss. |
Die VOB sieht
eine spezielle Abnahme vor, die nach der Fertigstellung
einer Bauleistung nach der VOB Teil C
inform einer Abnahmeprüfung (Beispiel)
der erstellten Leistung durchzuführen ist. Am Ende der Prüfung
ist ein Abnahmeprotokoll
(Beispiel)
zu erstellen und vom Auftragnehmer
(AN) und Auftraggeber (AG)
zu unterschreiben. Als bester Zeitpunkt der Erstellung
dieses Protokolls bietet sich z. B. die Inbetriebnahme
einer Anlage an. |
| Diese Abnahme
ist spätestens 12 Werktage nach der Fertigstellung
durchzuführen. Danach geht die Gefahr an den Auftraggeber
über (BGB § 644). Deshalb sind alle vertraglichen und technischen
Vorgaben zu prüfen und schriftlich nachzuweisen. |
| Zur Abnahme
muss der Auftraggeber rechtzeitig eingeladen werden
(Beispiel).
Natürlich muss der Einladungszeitraum angemesssen sein und bestätigt
werden. Erscheint der Auftraggeber nicht zu dem gesetzten Termin, so
gilt die Anlage als vertragsgerecht erstellt und die Gefahr geht auf
den AG über. |
| Damit die Abnahmeinhalte
vollständig sind, bieten die Fachverbände
oder Innungen, aber auch die Systemhersteller, Vordrucke
an, die den vollen Umfang der jeweiligen Leistungen übersichtlich
beinhalten. |
| Eine Abnahme hat folgende Rechtsfolgen |
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Dienstvertrag |
Im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) wird ein Dienstvertrag nach § 611ff beschrieben. |
Der Auftraggeber erteilt beim
Dienstvertrag einen Auftrag zum Tätigwerden. Ein
Ergebnis will und kann der AN nicht garantieren. Durch den Dienstvertrag
wird der AN, der Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste,
der AG zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Dies ist in den §§ 611 bis 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) genau geregelt. |
Wurde über eine Vergütung
nicht vereinbart, so muss derAG dennoch eine Vergütung zahlen,
wenn den Umständen nach nur eine Leistung gegen Entgelt zu erwarten
war. Wenn eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung
fehlt, dann ist normalerweise die übliche Vergütung für
die jeweilige Leistung maßgebend. |
Eine besondere Art eines Dienstvertrages
ist der Arbeitsvertrag, der zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer geschlossen wird. Hierfür gibt es in zahlreichen Gesetzen
Sondervorschriften. |
Im Gegensatz zum Werkvertrag
wird im Rahmen eines Dienstvertrages nur ein Tätigwerden, nicht
dagegen auch der Eintritt eines Erfolges geschuldet. Die Abgrenzung
kann jedoch im Einzelfall schwierig sein. |
In Dienstverträgen gibt
es keine besonderen Vorschriften, die bei einer Schlechtleistung
der Dienste eingreifen, also gibt es nicht die Möglichkeit, eine
Nachbesserung der Leistung zu verlangen oder die Vergütung zu mindern. |
Bei Dienstverträgen besteht
immer die Möglichkeit, der ordentlichen und außerordentlichen
oder fristlosen Kündigung (§ 626 BGB). Diese
Kündigung kann von den Vertragspartnern nicht wirksam ausgeschlossen
werden. Eine Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus, der
das Fortsetzen des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. Die
Anforderungen sind aber sehr hoch angesetzt. Es ist eine Interessenabwägung
im Einzelfall vorzunehmen um festzustellen, ob Unzumutbarkeit vorliegt. |
| Dienstleistungsvertrag |
| Der Begriff „Dienstleistungsvertrag“ ist der Sammelbegriff für alle Arten von Verträgen, in denen sich ein Vertragspartner verpflichtet, für einen anderen eine bestimmte Tätigkeit gegen eine Vergütung zu erbringen, ohne bei ihm in einem Arbeitsrechtsverhältnis zu stehen oder ihm aus einem Mitgliedschaftsverhältnis verpflichtet zu sein. |
| Es gibt Dienstleistungsvertrag zur Gestaltung von Kooperationsbeziehungen zwischen Betrieben, die auch in Außenwirtschaftsbeziehungen (Kundendienst, Montage) stehen und zwischen Betrieben und Bürgern, aber auch zwischen Bürgern. |
| Der Dienstleistungsvertrag umfasst eine Vielzahl von Unterarten, die in den einzelnen Rechtszweigen und gesetzlichen Bestimmungen unterschiedlich gegliedert werden. Teilweise ist nur die Tätigkeit Gegenstand der Verpflichtung (z. B. Beratung des Rechtsanwalts), auf der anderen Seite wird auch das durch sie geschaffene materielle Ergebnis geschuldet. |
| Hauptvertragsarten sind zum Beispiel |
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Werkverträge
können unterschiedliche vertragliche Leistungen zum Gegenstand
haben. In der Praxis der Handwerker sind Bauverträge
wichtig. Weil die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch
(BGB) nicht unbedingt den Anforderungen am Bau entsprechen,
wurden eine spezielle Vertragsgestaltung geschaffen, die Vergabe-
und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB).
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Die VOB besteht
aus drei Teilen |
Teil A beschäftigt
sich mit der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen
(Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen durch öffentliche
oder öffentlich geförderte Auftraggeber)
ist für öffentliche Auftraggeber bindend. |
Teil B regelt
das Werkvertragsrecht. Grundsätzlich kann die
VOB/B
auch mit einem Privatkunden vereinbart werden, wobei
es inzwischen sehr strittig ist, ob sich die Vorschriften der Inhaltskontrolle
der Allgemeinen Geschäftbedingungen (AGB)
standhalten. Die Folge wäre, dass einzelne Vorschriften dann nicht
als vereinbart gelten. Wichtig ist in jedem Fall, dass sich der Auftragnehmer
gegenüber einem privaten
Auftraggeber nur dann auf die Geltung der VOB/B berufen
kann, wenn er ihm ein Muster der VOB/B bei Vertragsabschluss
ausgehändigt und explizit erklärt
hat. |
Teil C betrifft
die technischen Vertragsbedingungen, die die fachgerechte
Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen der einzelnen
Gewerke festlegen. Teil C enthält bau-
und abrechnungstechnische Regelungen und wird von der
Rechtsprechung auch ohne ausdrückliche Vereinbarung
als rechtsgeschäftlich bindend angesehen. |
Bauunternehmen
müssen sich darauf einstellen, dass sie ihre vertraglichen Beziehungen
zu privaten Bauherrn nicht mehr auf Basis der VOB/Bregeln
können. Das ergibt sich aus einer Entscheidung
des Bundesgerichtshofs (Urteil
vom 24. Juli 2008, Az: VII ZR 55/07). Teil C
ist immer anzuwenden. |
Da es verschiedene Formen der Vertragsgestaltung
bei einem Hausbau bzw. Hauskauf gibt, sollte vor Beginn der Planung
und Ausführung überlegt werden, mit wem man bauen will. |
| Auftraggeber (AG) |
| Der Auftraggeber (Besteller nach BGB) ist eine Partei bei einem Bau- oder Werkvertrag. |
| Bauherr (BH) |
Der Bauherr
bzw. Auftraggeber -AG- (VOB)
bzw. Besteller (BGB)
lässt ein Bauvorhaben auf seine Rechnung und Verantwortung ausführen.
Der Bauherr kann eine Privatperson oder ein Gewerbetreibender
bzw. Unternehmen [Einzelkaufleute (EK), juristischen
Personen (GmbH, AG), Personengesellschaften (GmbH & Co. KG, OHG,
KG)] sein. |
Der Vertragpartner
(Auftragnehmer) des Bauherren ist ein Unternehmen
(Architekt, Bauträger, Generalunternehmer, Generalübernehmer,
Fertighaushersteller), welches das Bauvorhaben ausführt bzw. ausführen
lässt. |
| Bauträger (BT) |
Der Bauträger
(auch Hausanbieter genannt) erstellt ein Haus auf eigene Rechnung
und eigenes Risiko. Das Projekt wird dann an einen
Nutzer oder Investor verkauft. In diesem Fall ist der Bauträger
der Auftraggeber aller Planungs- und
Bauleistungen. In diesem Fall hat der Hauskäufer
nur dann einen Einfluss auf die Gestaltung und der Ausstattung des Hause,
wenn der Kauf vor der Fertigstellung stattfindet. Hier wird aber bei
nachträglichen Änderungungen der vorgesehenen
Ausstattung immer wieder von überhöhten Zusatzkosten
berichtet. |
| Auftragnehmer (AN) - Unternehmer |
| Der Auftragnehmer (Beauftragter nach BGB) ist eine Partei bei einem Bau- oder Werkvertrag. |
| Architekt - Fachplaner |
Im Normalfall bauen die Bauherren mit einem Architekten und mit Fachplanern der einzelnen Gewerke. Dabei sind diese die Sachwalter des Bauherrn. Hierbei ist es der Wunsch des Bauherrn, die Gestaltung und die Details seines Hauses eigenverantwortlich festzulegen. Die Architekten und Fachplaner planen nach den Vorgaben des Bauherren und die verschiedenen Gewerke werden von Handwerkern mit dem Bauherren direkt abgeschlossenen Verträgen nach den Planungsvorgaben ausgeführt. Durch diese Vertragskonstruktion hat der Bauherr die Möglichkeit, das Ziel und den Weg innerhalb des Planungs- und Bauprozesses selbst zu bestimmen. Wichtig für das Gelingen ist hierbei, Die Aufgabe des Architekten ist es, durch eine strenge Prozesssteuerung den Baufortschritt zu überwachen. |
Generalunternehmer (GU) |
Ein Generalunternehmer
(GU) ist ein Hauptunternehmer, der
die vollständige schlüsselfertige Ausführung einer Bauleistung
für alle Gewerke übernimmt. Es kommt zum Abschluss eines GU-Vertrages,
der in der Regel einen Festpreis und Festtermin
(garantierte Kosten und Termine) beinhaltet. Er vergibt die Einzelgewerke
an Subunternehmer, trägt aber nicht das Risiko
für Baugenehmigung, Vermietung, Verkauf, usw. Der Bau entsteht
auf einem Grundstück, das dem Bauherrn gehört. |
Das Generalunternehmen
kann auch eine Handwerkerkooperative sein. Dabei schließen
sich einzelne Handwerksbetriebe zu einer Arbeitsgemeinschaft
(ARGE) zusammen, die dann ein schlüsselfertiges
Gebäude "aus einer Hand" anbietet. Diese
Vertragsform wird meistens nur bei der Abwicklung von Einfamilienhäusern
angewendet. |
| Generalübernehmer (GÜ) |
Um die Anzahl
der vertraglichen Ansprechpartner zu reduzieren, kann der Bauherr (AG)
alle Planungs- und Bauleistungen an
einen einzigen Vertragspartner übergeben. Der
Generalübernehmer führt aber nur die Leistungen
aus, für die sein Betrieb eingerichtet ist Alle anderen Planungs-
und Handwerkerleistungen werden an Nachunternehmer
weitergegeben. Die Gesamtabwicklung wird aber weiter vom GÜ koordiniert.
In den meisten Fällen übernimmt der GÜ nur die
Steuerungs- und Koordinierungsfunktion. |
| Fertighaushersteller |
Bei dem Fertighaushersteller
kauft man vorgegebene Haustypen verschiedener Größen
und Ausstattungsmöglichkeiten. Ein Fertighaus wird zu größten
Teil in der Fabrik hergestellt. Nur die Montagearbeiten werden auf der
Baustelle durchgeführt. Dadurch wird der Erstellungszeitraum erheblich
verkürzt. Diese Produktionsart erfordert eine Spezialisierung auf
wenige typisierbare Gebäudearten, die aber in vielen Fällen
die modernste Haustechnik beinhalten. |
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| Hinweis!
Schutzrechtsverletzung: Falls Sie meinen, dass von meiner Website
aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich Sie, zur Vermeidung
eines unnötigen Rechtsstreites, mich
umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit
zügig Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis:
Das zeitaufwändigere Einschalten eines Anwaltes zur Erstellung
einer für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung entspricht
nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen. Die Kostennote
einer anwaltlichen
Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit mir wird daher im Sinne
der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen. |
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