Brandschutz

Geschichte der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik
Abkürzungen im SHK-Handwerk
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Grundlage für den Brandschutz ist die Musterbauordnung (MBO 2002), die aber in den Bauordnungen der Bundesländer verschieden umgesetzt wurde. Die aufgeführten DIN-Normen (z. B. DIN 4102 - Brandschutz im Hochbau, DIN EN 13501 - Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten) sind nur Mindestanforderungen und nur Empfehlungen sind. Der Planer und die ausführenden Firmen sind für das richtige Brandschutzkonzept verantwortlich.

Der Brandschutz umfasst Maßnahmen

      •  die ein Entstehen eines Brandes verhindern
      •  die eine Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorbeugen
      •  die bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren ermöglichen
      •  die wirksame Löscharbeiten ermöglichen

Für jedes größere Wohnungs- oder Industriegebäude muss in Deutschland ein Brandschutzgutachten durch einen zugelassen Brandschutzgutachter bzw. -sachverständiger erstellt werden.

Baulicher Brandschutz

Schon bei der architektonischen Planung eines Gebäudes müssen Brandschutzmaßnahmen berücksichtigt werden. Ein Brandschutzkonzept wird Brand- und Rauchabschnitte festlegen. Auch die Sicherung der Flucht- und Rettungswege sind Grundlage dieser Planung.

Detaillierte Maßnahmen für den baulichen Brandschutz:
      •  Planung von Brand- bzw. Rauchabschnitten
      •  Brandwände
      •  Brandschutztüren
      •  Selbstschließende Türen
      •  Brandschutzbeschichtung/ Brandschutzanstrich
      •  Sicherung der Flucht- und Rettungswege
      •  Sprinkleranlagen
      •  Rauchmelder
      •  Notbeleuchtung
      •  Brandmeldeanlagen
      •  Feuerwehrzufahrten
      •  Brennbarkeit von Baustoffen
      •  Widerstandskraft von Baustoffen
Betrieblicher Brandschutz
Im Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) ist der betriebliche Brandschutz gesetzlich festgelegt. Der Arbeitgebers hat folgende Pflichten in Bezug auf den Brandschutz einzuhalten:
  •  Vorkehrungen treffen, die eine Entstehung von Bränden und eine Gefährdung von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Brände verhindern
  •  Feuerlöscheinrichtungen und Brandmelder vorsehen
  •  Maßnahmen treffen, die eine Brandbekämpfung und Evakuierung im Brandfall möglich machen
  •  Personen (z. B. Brandschutzbeauftragter) bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig sind
  •  Arbeitnehmer/-innen in der Handhabung der Löschgeräte schulen.
  •  Arbeitsstätten evtl. mit einer Blitzschutzanlage ausstatten

Organisatorischer Brandschutz

Zu einem richtigen Brandschutzkonzept gehören auch organisatorische Maßnahmen. Diese sollen folgendes beinhalten:

  •   Verhütung der Entstehung von Bränden und Explosionen, z. B. durch die Verringerung bzw. Beseitigung von Brandlasten, Maßnahmen gegen Brandstiftung, zeitlich und örtlich begrenzte Nutzungsbeschränkungen, Erlaubnisschein für Heißarbeiten (z. B. Schweißen, Löten)
  •   Begrenzung von Brandschäden, z. B. durch Freihaltung und Sicherstellung der Begehbarkeit der Rettungswege und der Flächen für die Feuerwehr, Planungen für den Gefahrfall hinsichtlich der Bekämpfung von Entstehungsbränden und der Organisation und Unterstützung von Evakuierungsmaßnahmen, Beseitigung von gewaltsam offengehaltener Feuerschutzabschlüsse
  •   Sicherstellung der Wirksamkeit der baulichen und technischen Brandschutzmaßnahmen: z. B. Instandhaltung von brandschutztechnischen Einrichtungen wie Feuerschutzabschlüssen und rauchdichten Türen, Brandschutz bei baulichen Änderungen und Nutzungsänderungen, organisatorische Überwachung der Betriebsbereitschaft und Funktionsfähigkeit anlagentechnischer Brandschutzmaßnahmen wie Brand-/Rauchmelder, Alarmierungseinrichtungen
  •   Schulung der Beschäftigten im brandschutzgerechten Verhalten, z. B. durch Unterweisungen in der Bedienung von Feuerlöschern, Unterweisungen über die Brandschutzordnung, Feueralarmübungen
Anlagentechnischer Brandschutz

Der anlagentechnische Brandschutz ist eine Ergänzung zum baulichen Brandschutz. Dabei müssen die verschiedenen Brandschutzsysteme auf einander abgestimmt werden. Dazu gehören:

Für den abwehrenden Brandschutz ist die Feuerwehr zuständig.

Brandabschnitte

Um die Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorzubeugen wird ein Gebäude in Brandabschnitte unterteilt. Dieses sind Bereiche zwischen Brandwänden und -decken, die der Ausbreitung von Bränden für eine in der Bauordnung festgelegten Zeit widerstehen können.

Die Brandabschottungen oder Trennungen von Brandabschnitten sind brandschutztechnische Bauteile (Wände und Decken). Die Lage und der Abstand der Abschottungen ergibt sich aus zahlenmäßigen Festlegungen (z. B. Abstand von Brandwänden max. 40 m), aus nutzungsspezifischen Festlegungen (z. B. Abschottung von Bereichen, die durch Löschanlagen geschützt werden, Trennwände zwischen verschiedenen Nutzungseinheiten bzw. ungeschützten Bereichen oder zwischen Nutzungseinheiten und Fluchtwegen).

Die brandschutztechnischen Bauteile (Trennwände, Brandwände und Decken) und Abschlüsse von Öffnungen (Brandschutztüren, Brandschotts oder Brandschutzklappen) sind in der Musterbauordnung (MBO 2002) aufgeführt. Hier ist auch die Widerstandsfähigkeit gegen Feuer, ihrer Brennbarkeit oder ihrer Standfestigkeit nach einer bestimmten Einwirkungsdauer von Feuer (z. B. Brandschott) den Klassifizierungen der DIN 4102 oder Zertifikaten (Prüfzeugnisse oder Zulassungen) festgelegt.

Aber auch durch die Einhaltung bestimmter Abstände von Gebäuden oder Nutzungsbereichen können Brandabschnitte eingerichtet werden. So kann z. B. eine Ausbreitung von Feuer durch einen Abstand von 2,50 m von der Grundstücksgrenze bzw. 5 m vom nächsten Gebäude vorgebeugt werden.

Durch den Einbau von Brandmeldeanlagen oder automatischer Feuerlöschanlagen können auch größere Brandabschnitte in Sonderbauten (Industriebau, Verkaufsstätten, Garagen) festgelegt werden.


Brandschutzbeauftragte

Der Brandschutzbeauftragte ist für den betrieblichen Brandschutz zuständig und wird vom Arbeitgeber schriftlich beauftragt bzw. ernannt. Er ist nur dem Unternehmer gegenüber verantwortlich und ihm direkt unterstellt. Sein Aufgabenbereich liegt hauptsächlich im vorbeugenden Brandschutz.

Der Brandschutzbeauftragte muss kein Betriebsangehöriger sein.

Die Grundlagen eines Brandschutzbeauftragten sind in der Richtlinie der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V. (vfdb) 12-09/01 (Bestellung, Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten) festgelegt.

Der Brandschutzbeauftragte muss Gefahren frühzeitig erkennen, richtig beurteilen und evtl. Gegenmaßnahmen vorschlagen können. Er wird bei allen betrieblichen Entscheidungen, die den Brandschutz betreffen, hinzugezogen.

Die Hauptaufgaben im Unternehmen sind:

• Brandschutzordnung kennen
• Alarmpläne erstellen
• Feuerwehreinsatzpläne erarbeiten
• Räumungspläne und Katastrophenabwehrpläne erstellen
• Überwachung bei der Beseitigung brandschutztechnischer Mängel
• Organisation und Überwachung der innerbetrieblichen Brandschutzkontrollen
• Beratung in Fragen des Brandschutzes
• Brandschutzschulungen durchführen
• Brandschutzübungen veranlassen
• Betriebsbegehungen durchführen

Sicherheits- bzw. Präventionsportal - Brandursachen - Rainer Schwarz, KHK i. R., brand-feuer.de


Brandschutzgutachter - Brandschutzsachverständige

Ein Brandschutzgutachter ist ein Sachverständiger für den baulichen, technischen und organisatorischen Brandschutz. Staatlich anerkannte Brandschutzsachverständige sind berechtigt, im Auftrag von Bauherren Prüfungen im Baugenehmigungsverfahren und die Bauüberwachung zu übernehmen

Da die Bezeichnungen " Gutachter“ und "Sachverständiger“ nicht gesetzlich geschützt sind, haben die Industrie- und Handelskammern (IHK) die staatliche Aufgabe übernommen, Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Die Zulassung als Sachverständiger setzt umfangreiche Kenntnisse voraus, ist mit Auflagen verbunden und dokumentiert eine besondere Sachkunde.

Die IHK’s veröffentlichen eine Liste aller öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.

Die Aufgabengebiete bestehen in der Beratung von Bauherrn und Betreibern von Sonderbauten (z. B. gewerblichen Bauten, öffentlichen Gebäuden, Hochhäusern, Schulen, Krankenhäusern, Einkaufszentren) und in der Erstellung von Brandschutzkonzepten und -gutachten für diese Gebäude.


Brandschutzordnung

Jeder Betrieb muss auf Grundlage der DIN 14096 Teil 1 bis 3 (A bis C) in eigener Verantwortung eine Brandschutzordnung erstellen. Hierbei sind die örtlichen Gegebenheiten, betriebliche Abläufe und Strukturen zu berücksichtigen. Regelmäßige Schulungen und Übungen sollten die Regelungen festigen und überprüfen.

Teil A (Aushang) richtet sich an alle Personen (z.B. Beschäftigte, Mitarbeiter von Fremdfirmen oder Besucher), die sich in einem Betrieb bzw. Gebäude aufhalten.

Quelle: Dipl.-Ing. Stephan Wenzel - Unternehmensberatung Wenzel
Quelle: Dipl.-Ing. Stephan Wenzel - Unternehmensberatung Wenzel

Teil B (für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben) richtet sich an die Personen (z.B. Beschäftigte, Bewohner), die sich nicht nur vorübergehend in einem Gebäude aufhalten.

Anforderungen für die einzelnen betrieblichen Gefahren:

• Brandverhütung
• Verhütung der Brand- und Rauchausbreitung
• Flucht- und Rettungswege
• Melde- und Löscheinrichtungen
• Verhalten im Brandfall
• Art der Brandmeldung
• Alarmsignale und Anweisungen
• In Sicherheit bringen
• Vorgehensweise bei der Brandbekämpfung
• Spezielle Gefahren und Verhaltensregeln

Teil C (für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben) richtet sich an Personen (z.B. Brandschutz-beauftragte), denen besondere Aufgaben im Brandschutz übertragen wurden.

Dieser Teil regelt die Aufgaben für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben.

Folgende Punkte sollten vorhanden sein:

• Zur Brandverhütung
• Zur Alarmierung
• Zu Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Tiere und Sachwerten
• Zu Löschmaßnahmen
• Zur Vorbereitung von Feuerwehreinsätzen
• Zur Nachsorge


Brandschutzkonzepte und Brandschutznachweise - Hinweise und Information zur Planung und Prüfung - Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)

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