DIN V 18599 – Energetische Bewertung von Gebäuden |
Zur Feststellung der Gesamtenergieeffizienz
von Gebäuden entwickelte ein gemeinsamer Arbeitsausschuss der Normenausschüsse
Bauwesen (NABau), Heiz- und Raumlufttechnik (NHRS) und Lichttechnik
(FNL) die Normenreihe DIN V 18599. Die damit erstellte Berechnungsmethode
dient der Beurteilung aller aufzuwendenden Energiemengen eines Gebäudes.
Es wird der Nutz -, End -, und Primärenergiebedarf für Beheizung,
Beleuchtung und Warmwasserbereitung des zu untersuchenden Gebäudes
berechnet. So wird eine integrale Energiebilanzierung erstellt, die
den Baukörper, die Nutzung und die Anlagentechnik umfasst und die
gegenseitigen Wechselwirkungen sowie Randbedingungen und Klimaregionen
mit einbezieht.
Die DIN V 18599 dient demnach der
Bilanzierung von Nichtwohngebäuden. Geplant war mit der Novellierung
der EnEV auch Wohngebäude nach dieser DIN zu bilanzieren, dies
ist jetzt nur noch wahlweise vorgesehen. |
Die Normenreihe besteht
aus 10 Teilen |
Teil 1 - gibt
einen Überblick über das Vorgehen bei der Berechnung. Dabei
wird ein Verfahren festgelegt, wie die Gebäude zu zonieren sind,
und es werden Rechenregeln aufgestellt, wie innere Wärmequellen
und Wärmeverluste (Wärmesenken) und technische Verluste auf
die jeweiligen Zonen umgelegt werden. |
Teil 2 - definiert
die Berechnung des Nutzenergiebedarfs. Dabei wurde das bestehende Verfahren
zur Heizenergieberechnung der DIN EN 832 und DIN 4108-6 um die Bereiche
Kühlung und Raumlufttechnik erweitert. |
Teil 3 - beschäftigt
sich mit zentralen raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen). Es wird
deren Nutzenergiebedarf für das Heizen, Kühlen, Befeuchten
und Entfeuchten berechnet sowie der Bedarf durch die Luftförderung. |
Teil 4 - bezieht
die Beleuchtung mit ein. Dabei werden sowohl die installierte Anschlussleistung
des Beleuchtungssystems, die Tageslichtversorgung, die Beleuchtungskontrollsysteme
als auch die Nutzungsanforderungen berücksichtigt. Die Wärmeentwicklung
der künstlichen Beleuchtung fließt in die thermische Zonenbilanzierung
mit ein. |
Teil 5 - hat
seine Grundlage in der Methodik der DIN V 4701-10 zu Bilanzierung von
Heizsystemen. Das Berechnungsverfahren ist jedoch weiter gefasst, um
Einschränkungen bei der Gebäudenutzung oder des bauseitigen
Heizwärmebedarfs zu eliminieren. |
Teil 6 - beschreibt
das Vorgehen zur energetischen Bewertung für Wohnungslüftungsanlagen
und Luftheizungsanlagen. |
Teil 7 - beschreibt
und legt die Bewertung von Systemen zur Kühlung und Klimatisierung
im Wohnungsbereich sowie bei Nichtwohngebäuden der Lüftungssysteme
fest. Dabei wird der berechnete Bedarf für die Raumkühlung
aus Teil 2 und der Außenluftaufbereitung aus Teil 3 zu Grunde
gelegt und unter Einbeziehung der Übergabe- und Verteilungsverluste
für die Raumkühlung und RLT-Kühlung sowie RLT-Heizung
berechnet und Randbedingungen für Komponenten der Raumlufttechnik
definiert. |
Teil 8 - regelt
die Bewertung von Systemen zur Trinkwassererwärmung. Hier wurde,
wie bei Teil 5 auf die vorhandene Methodik aus der DIN V 4701-10 aufgebaut. |
Teil 9 - beschäftigt
sich mit der Berechnung des energetischen Aufwands bei Kraft-Wärme-gekoppelten
Systemen die zur Wärmeerzeugung innerhalb des Gebäudes stehen,
z.B. Block-Heiz-Kraftwerken (BHKW). |
Teil 10 - schließt
die Normenreihe mit der Aufstellung von Nutzungsrandbedingungen ab.
Sie dienen als Grundlage für den öffentlich-rechtlichen Nachweis
und enthalten Informationen für Anwendungen im Rahmen der Energieberatung.
Außerdem werden Klimadaten für das Referenzklima Deutschland
zur Verfügung gestellt. Die Klimazonen wurden mittlerweile von
40 auf 800 erweitert. |
Energieausweis/Energiepass
ab 1. Januar 2009 |
Energieausweis+EnEV
2009 Energieeinsparverordnung
- Melita Tuschinski |
Die Berechnung
der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist in
der EU Gebäuderichtlinie 2010 - energieeffizientere
Gebäude - Artikel 3 festgelegt. Nach
Anhang I ist der gemeinsame allgemeine Rahmen festgelegt. |
| (1) Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ist anhand der berechneten oder tatsächlichen Energiemenge zu bestimmen, die jährlich verbraucht wird, um den unterschiedlichen Erfordernissen im Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes gerecht zu werden, und wird durch den Energiebedarf für Heizung und Kühlung (Vermeidung von übermäßiger Erwärmung) zur Aufrechterhaltung der gewünschten Gebäudetemperatur und durch den Wärmebedarf für Warmwasser dargestellt. |
| (2) Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ist auf transparente Weise darzustellen und muss zudem einen Indikator für die Gesamtenergieeffizienz und einen numerischen Indikator für den Primärenergieverbrauch auf der Grundlage von Primärenergiefaktoren je Energieträger enthalten, die auf gewichtete nationale oder regionale Jahresdurchschnittswerte oder einen spezifischen Wert für die Erzeugung am Standort gestützt werden können. |
| Bei der Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollten die Europäischen Normen berücksichtigt werden, und die Methode sollte mit den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts einschließlich der Richtlinie 2009/28/EG im Einklang stehen. |
| (3) Bei der Festlegung der Berechnungsmethode sind mindestens folgende Aspekte zu berücksichtigen: |
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| (4) Bei der Berechnung wird, soweit relevant, der positive Einfluss folgender Aspekte berücksichtigt: |
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| (5) Für die Berechnung sollten die Gebäude angemessen in folgende Kategorien unterteilt werden: |
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Quelle:
RICHTLINIE
2010/31/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
(Neufassung) |
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