Internet - ein Haifischbecken

Geschichte der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik
Abkürzungen im SHK-Handwerk
Bosy-online-ABC

Alle Links und Ratschläge sind natürlich ohne Gewähr.
Um die genaue aktuelle Rechtslage abzuchecken, sollte man immer einen Fachmann/Fachanwalt zu Rate ziehen.

Unterlassungs-
erklärung

Homepage
Impressum
Widerrufsbelehrung
Abmahnung

Unterlassung

App
Add-on
Sicherheit
Sicherheit
Sicherheit

Die Verbreitung des Internets hat zu einem grundlegenden Wandel des Kommunikationsverhaltens und der Mediennutzung im beruflichen und privaten Bereich geführt. Die kulturelle Bedeutung dieser Entwicklung wird manchmal mit der Erfindung des Buchdrucks gleichgesetzt. Unseriöse Geschäftspraktiken in den Bereichen Abmahnwesen, Inkassowesen, Tracking-Tools, E-Mail- oder Telefonwerbung und Spams sind immer wieder Gegenstand von Beschwerden der Internetnutzer.
Besonders die Homepagebetreiber, aber auch die Teilnehmer in Diskussionsforen (z. B. Haustechnikforum, Expertenforum Bau) oder sozialen Netzwerken (z. B. Twitter, Facebook, XING), sollten sich über die rechtlichen Bedingungen und Folgen bei einem falschen Verhalten informieren, damit sie sich nicht in den "Fallstricken" des Internets verfangen.

Homepage
Mit dem Begriff "Homepage" wird eine Webseite (Website - Webauftritt [Internetauftritt], Webpräsenz [Internetpräsenz], Webangebot [Internetangebot]) bezeichnet und diese ist ein virtueller Platz im World Wide Web (www). Bei dem Aufruf dieser Seite (Startseite [z. B. index.htm, index.html, index.php], Hauptseite, Frontpage, Indexseite, Leitseite, Einstiegsseite) wird die Webadresse (Domain) angezeigt. Von dieser Seite werden die anderen Inhalte des Internetauftritts bzw. der Internetpräsenz aufgerufen. Die Unterseiten können über einen Link verfügen, der wieder zurück zur Startseite führt. In diesem Fall kann von ihr aus zentral navigiert werden. Die Unterseiten können aber auch mit einem neuen Fenster bzw. neuen Tab geöffnet werden, um schnell wieder darauf zugreifen zu können. Umfangreiche Webseiten haben auch eine Sitemap (Seitenübersicht), von der aus man alle Seiten der Internetpräsenz erreichen kann.
Bei "modernen" Startseiten wird oft eine "Intro"-Seite (z. B. mit Adobe-Flash-Inhalten) vorgeschaltet, die eine Information über das Unternehmen zeigt, bevor auf die Homepage weitergeleitet wird. Diese Intros werden oft als lästig empfunden. Deshalb wird meistens ein Link zum Überspringen angeboten.
Die Inhalte der Homepage sind auf einem Webserver abgelegt bzw. gespeichert. Dieser befindet sich häufig in einem Rechenzentrum von einem Webhoster, der den Platz an den Inhaber der Website vermietet.
Neuerdings wird auch eine "Cloud" angeboten. Hier sind die Daten in einer "Wolke" abgespeichert.
Eine Website baut eine Beziehung zwischen dem Betreiber, dem Anbieter und dem Nutzer (User) der Website auf. Die Benutzerfreundlichkeit sollte immer im Vordergrund bei dem Aufbau einer Internetpräsenz stehen. Deswegen wird eine besonders einfache, zum Nutzer und seinen Aufgaben passende Bedienung als benutzerfreundlich angesehen.
Um eine Aufmerksamkeit anzuregen, sollten intensive Farben, starke Kontraste und scharfe Konturen eingesetzt werden. So wirken z. B. weiße Seiten mit hellgrauer Schrift (wie es zur Zeit "modern" sind) anstrengend. Letztendlich sollte die Homepage zeigen, dass der Betreiber Spaß am Aufbau der Seiten und seinen eigenen Stil hat. Auf vorgestylte Seitenvorlagen, wie sie von vielen Anbietern im Internet angeboten werden, sollte verzichtet werden. Das ist auf jeden Fall meine persönliche Meinung bzw. Erfahrung aufgrund der Rückmeldungen.
Die Leserlichkeit wird erreicht durch

  • schwarze Schrift auf weißem Hintergrund oder z. B. weiße Schrift auf blauem Hintergrund (meine Seiten - [nachteilig wirkt sich ein Ausdrucken aus])
  • einfarbige Hintergründe
  • Statischer Text (ohne Blinken oder Ändern der Größe)
  • serifenlose Schriften (Verdana, Arial)
  • sparsames Verwenden von Hervorhebungen im Text (Unterstreichungen, Großschreibung ganzer Worte)
  • einfachen und verständlichen Schreibstil

Durch die zunehmende Nutzung von mobilen Endgeräten (Handy, Smartphone, Tablet-PC) müssen die Seiten bedarfsgerecht aufgebaut werden. Hier muss berücksichtigt werden, dass das Display kleiner und die Internetverbindung langsamer ist. Außerdem wird hier statt mit der Maus per Touchscreen navigiert und Plugins (Flash oder Java) sind, je nach Endgerät, evtl. nicht vorhanden oder abgeschaltet.

Eine Internetpräsenz, die z. B. ein Handwerksbetrieb ins Netz stellt, sollte möglichst ohne Herstellerwerbung aufgebaut werden. Die Homepage ist die Visitenkarte des Betriebes. Der Besucher möchte etwas über den Betrieb, den Inhaber und seinen Mitarbeitern/innen (Qualifikationen), die Leistungsbereiche der Firma und Referenzen über ausgeführte Arbeiten erfahren. Außerdem sollte der Betreiber beachten, dass ein Impressum vorhanden und rechtssicher ist!
Wer sich nicht mehr auf das Telefonbuch oder die "Gelben Seiten" verlassen will, weil man merkt, dass die diese Medien immer weniger genutzt werden, oder dem die persönlichen Empfehlungen nicht mehr ausreichen, sollte sich mit den digitalen Medien befassen und sich über die Themen Social Media Marketing, Facebook, Google Adwords, Leadgenerierung oder Youtube informieren.
Größere Betriebe haben inzwischen einen Mitarbeiter für dieses Spezialgebiet (Social Media und Web) eingestellt, weil eine selbsterstellte Homepage in den meisten Fällen nicht bedarfsgerecht ist bzw. nicht dem Content Marketings entspricht. Diese Marketing-Technik befasst sich mit informierenden, beratenden und unterhaltenden Inhalten. Sie soll eine Zielgruppe ansprechen, um sie vom eigenen Unternehmen und seinem Leistungsangebot überzeugen und sie als Kunden gewinnen oder halten.

Eine eigene Internetpräsenz wird auch zunehmend zur "Online-Jobsuche" (Rekrutierung neuer Mitarbeiter) eingesetzt. Diese Art des Anwerbens soll angeblich den betrieblichen Umsatz um 10 bis über 20 % erhöhen. Hierbei setzt man sicherlich auf das Gefühl beim Endkunden, dass Betriebe, die Mitarbeiter suchen, sehr gut im Geschäft aufgestellt sind. Diese bebräuchliche "Werbungsart" war bzw. ist übrigens in der Rubrik "Stellenangebote" der Tageszeitungen und Lokalblätter weit verbreitet.


Quelle: Cern - WEKA FACHMEDIEN GmbH
Vor 25 Jahren (13. November 1990) ging die erste Website online

Impressum
Die Grundlage, wann ein Impressum (Anbieterkennzeichnung) notwendig ist und wie es gestaltet werden muss, findet man in den gesetzlichen Regelungen zu den Informationspflichten und der Anbieterkennzeichnung im § 5 des Telemediengesetz (TMG) und § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Das Impressum soll dem Internetnutzer Informationen über die natürliche oder juristische Person oder Personengruppe, die ihm einen Dienst im Internet anbietet, geben. Diese Regelungen sollen eine mögliche Rechtsverfolgung im Streitfalle erleichtern. Persönliche oder familiäre Webseiten unterliegen unter bestimmten Umständen keiner Impressumspflicht.
Ein Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar platziert eingesetzt werden. Es ist eine Schriftgröße zu wählen, die gut lesbar ist.
Inhalte eines Impressums:

  • Name und Anschrift, unter der man niedergelassen ist (bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten, evtl. Angaben über das Kapital der Gesellschaft)
    Ein Postfach genügt nicht, da dieses keine ladungsfähige Anschrift darstellt.
  • E-Mail-Adresse
    Telefonnummer (oder Kontaktformular, über das man innerhalb von 60 Minuten antworten kann / Faxnummer (wenn vorhanden)
  • Angaben zur Aufsichtsbehörde (wenn eine behördlichen Zulassung vorgeschrieben ist)
  • Register und Registernummer (Bei Eintragung in ein öffentliches Register [z. B. Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister] den Ort des Registers und Registernummer)
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
    (Bei einer Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a Umsatzsteuergesetz ist diese anzugeben. Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 2 müssen aufgrund des Kleinunternehmerstatus gem. § 19 UStG keine Steuernummer angeben)
  • Wirtschafts-Identifikationsnummer
    (Wirtschafts-Identifikationsnummer auch angegeben werden, wenn man diese nach § 139c der Abgabenordnung besitzt)
  • Berufsspezifische Angaben
    - Freiberufler, dessen Berufsausübung und –bezeichnung (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsberater) besonders geregelt ist, müssen weitere Angaben gemachen (Angaben über die Kammer, die der Diensteanbieter angehört)
    - gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde (z. B. Handwerkskammer)
    - Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind
  • Besondere Angaben bei AGs, KGaA und GmbHs
  • Angaben bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten
Impressumspflichten nach des Telemediengesetz (TMG § 5) und Rundfunkstaatsvertrag (RStV § 55 )
Telemediengesetz (TMG § 5)
Privat

Juristische
Person

(GmbH, AG, e.V.)

Personen-
gesellschaft

(z.B. GbR, KG)

 Name (Vorname, Nachname)
-
x
x
x
 Anschrift (kein Postfach!)
-
x
x
x
 Telefonnummer
-
x
x
x
 E-Mail-Adresse
-
x
x
x
 Inhaltlich Verantwortliche(r)
-
(x)1
(x)1
(x)1
 Firma (mit Rechtsform)
-
(x)2
x
x
 Vertretungsberechtigte(r)
-
-
x
(x)3
 Registereintrag
-
(x)2
(x)2
(x)2
 Umsatzsteuer-ID-Nr./ Wirtschafts.-ID-Nr.
-
(x)2
(x)2
(x)2
 Stamm-/Grundkapital
-
-
(x)6
(x)6
 zuständige Aufsichtsbehörde  
(x)4
(x)4
(x)4
 zuständige Berufskammer
-
(x)5
(x)5
(x)5
 Berufsbezeichnung / Staat
-
(x)5
(x)5
(x)5
 Berufsrechtl. Regelungen (Link)
-
(x)5
(x)5
(x)5
Rundfunkstaatsvertrag (RStV § 55)
 Name (Vorname, Nachname)
-
x
x
x
 Anschrift (kein Postfach!)
-
x
x
x
 Vertretungsberechtigte(r)
-
-
x
(x)3
 Inhaltlich Verantwortliche(r)
-
(x)1
(x)1
(x)1
(x)1 = bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten (vgl. § 55 Abs. 2 RStV)
(x)2 = nur falls vorhanden (vgl. § 5 Satz 4, 6 TMG)
(x)3 = unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 2 TMG)
(x)4 = für zulassungsgeregelte Berufe (vgl. § 5 Satz 3 TMG)
(x)5 = für bestimmte qualifizierte Berufe (vgl. § 5 Satz 5 TMG)
(x)6 = falls relevant (vgl. § 5 Satz 1 TMG)
Alle Angaben ohne Gewähr! Quelle: www.anbieterkennung.de
Welche Rechtsfolgen hat ein unvollständiges bzw. fehlendes Impressum?
  • Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen § 5 TMG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 16 II Nr. 1, III TMG).
  • Die nach § 3 UKlaG (Unterlassungsklagengesetz) anspruchsberechtigten Stellen (Verbraucherschutzverbände und Wettbewerbsvereine) können einen Unterlassungsanspruch geltend machen, weil ein Verstoß gegen die Impressumspflicht eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift darstellt, die dem Schutz der Verbraucher dient.
  • Von Konkurrenten können kostenpflichtige Abmahnungen drohen, deren rechtliche Zulässigkeit aber fraglich sein kann, da ein Verstoß gegen § 5 TMG nicht zwingend gleichzeitig zur Wettbewerbswidrigkeit des eigenen Handelns führen muss.

Seit dem 1. April 2016 gibt es das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), das die Anforderungen der EU-Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten umsetzt. Das neue Verfahren soll einfache Möglichkeiten der Konfliktbeilegung schaffen und da, wo es möglich ist, den Gerichtsweg durch ein Schlichtungsverfahren unnötig machen. Es zeigt Alternativen zum Gerichtsweg auf und bringt ab 2017 neue gesetzliche Informationspflichten für Handwerker.
Ein Unternehmer, der eine Webseite (Homepage - Impressum) unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat nach § 36 des VSBG's die Allgemeine Informationspflicht gegenüber dem Verbraucher. Diese muss leicht zugänglich, klar und verständlich dargestellt sein. Die Information beinhaltet, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Das gilt nur für einen Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat. Ansonsten muss er auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist. Der Hinweis muss Angaben zu Anschrift, Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle und eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

Nur vom Bundesamt für Justiz zugelassene Verbraucherschlichtungsstellen dürfen das neue Verfahren durchführen. Ein flächendeckendes Netz solcher oft auch branchenbezogener Einrichtungen werden zur Zeit aufgebaut. Darunter können auch die schon vorhandenen Schiedsämter und Schiedsstellen sein.

Schlichten statt Richten in Baden-Württemberg
Schlichten statt Prozessieren in Bayern
Verhandeln statt prozessieren in Hamburg
Sie können auch anders! SCHLICHTUNG leicht gemacht
Außergerichtliche Streitbeilegung: Die drei wichtigsten Verfahren für Handwerker
EU-Online-Streitbeilegung

Widerrufsbelehrung
Bei bestimmten Verbraucherverträgen (Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher) muss der Verbraucher über eine Belehrung auf sein Widerrufsrecht hingewiesen werden. Die Widerrufsbelehrung muss im Impressum und in den Allgemeinen Geschäftsbdingungen (AGB) aufgeführt sein.
Seit dem 13.06.2014 gibt es eine neue Widerrufsbelehrung, an die sich alle Online-Händler halten müssen. Die Grundlage ist das "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung", das im Bundesgsetzblatt veröffentlicht wurde. Hierdurch wird das Widerrufsrecht innerhalb der Europäischen Union vereinheitlicht, weil die Internetangebote grenzübergreifend sind. Seit dem Zeitpunkt enfällt die Möglichkeit, ein Rückgaberecht einzuräumen.
Die im Internet angebotenen allgemeinen Muster sind nicht ohne eine Anpassung an die persönlichen Gegebenheiten zu übernehmen, weil es eine Vielzahl von Kombinationsmöglichkeiten und Alternativen gibt.
Das Widerrufsrecht gilt nur für Verbraucher. Die Widerrufsfrist beträgt einheitlich 14 Tage. Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung (inhaltlich oder in der Form) bestand ein ewiges Widerrufsrecht, das zukünftig spätestens 12 Monate und 14 Tage endet.
Die Form des Widerrufes ist nicht vorgeschrieben. Der Widerruf (§ 355 BGB) erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrages eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Dies muss in Textform per E-Mail, Fax oder Brief erfolgen. Ein telefonischer Widerruf kann strittig sein.
Bei Fernabsatzverträgen gibt es auch Ausnahmen, in denen ein Widerrufsrecht nicht besteht. Wenn ein Widerrufsrecht nicht besteht, muss auch auf diesen Umstand hingewiesen werden (OLG Hamburg).

Widerrufsbelehrung 2014

Abmahnung
Die häufigsten Abmahnungen beziehen sich auf das Filesharing (Dateifreigabe - Dateien werden von einem Anwender für andere zum Herunterladen freigegeben). Bei den Abmahnungen handelt es sich hauptsächlich um illegales Filesharing von Filmen, Serien, Musik oder Software, aber auch das illegale Verwenden von Bildern, Artikeln bzw. Texten und ein fehlendes oder nicht rechtssicheres Impressum können der Anlass zu einer Abmahnung sein. Ebenso können Beiträge in öffentlichen Foren bzw. Blogs, die sich auf Produktfehler oder Fehlverhalten von Hersteller beziehen, einen Anlass zu einer Abmahnung bzw. einer Unterlassungserklärung sein.
Ein Anwaltsschreiben sollte immer ernst genommen werden. Auch wenn man sich keiner Schuld bewusst ist, sollte unbedingt darauf reagiert werden, denn oft liegt der Tatvorwurf des Filesharings Monate zurück und die von den Anwälten gesetzten Fristen sind mehr als knapp.

 Grundsätzlich sollte man sich mit dem eigenen Anwalt beraten.

Außerdem wird meistens eine Unterlassungserklärung und die Zahlung einer Abmahnsumme (700 - 1.000 €) verlangt, die einen Schadenersatz von mehreren 100 € für den Urheberrechtsverstoß und eine Gebühr für den Rechtsanwalt beinhaltet. Der Streitwert wird oft auf 8 - 10.000 € angesetzt.
Aufgrund einer Abmahnwelle, die z. B. durch das gezielte Suchen nach Websiten, bei denen ein Impressum fehlte, entstanden war, sind nur noch gesetzlich bestimmte Gruppen berechtigt, die wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen (z. B. Abmahnanwälte) auszusprechen. Dazu gehören nach § 8 III Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) z. B. die Mitbewerber oder Verbraucherschutzvereine.

Auch wenn es sich hier um hohe Geldbeträge handlte, sollte man erst einmal Ruhe bewahren.

Ein Abmahnanwalt arbeitet im Auftrag eines anderen, der ein berechtigtes Interesse hat. Wenn der Auftraggeber nicht angegeben ist, dann ist das Schreiben unwirksam. Grundsätzlich sollte man die Abmahnung nicht einfach ungeprüft zu den Akten zu legen und darauf hoffen, auf das erste Schreiben kein weiteres folgt. Eine Abmahnung verjährt erst nach drei Jahren.
Wenn eine Abmahnung zugestellt wurde, sollte man folgendes prüfen:

    • Wer ist der Absender? Handelt es sich um einen zugelassenen Abmahnanwalt? (Amtliche Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer)
    • Ist der Auftraggeber des Anwalts benannt? (Wenn nicht, ist das Schreiben unwirksam)
    • Ist der abgemahnte Verstoß gegen das Urheberrecht tatsächlich selbst begangen worden? (evtl. steckt ein Hacker dahinter)
    • Eine beigefügte Unterlassungserklärung auf keinen Fall ungeprüft unterschreiben!

Nur ein Anwalt kann die beigefügte Unterlassungserklärung überprüfen und wenn notwendig, eine eigene, rechtssichere aufsetzen. Außerdem weiß nur der Anwalt, ob der geforderte Schadensersatz angemessen ist und wie man dagegen vorgehen kann.

Wenn man sich aber für das Nichtzahlen entscheidet, weil man sich keiner Schuld bewusst ist, die Summe überhöht findet oder das Ganze als Abzocke empfindet, muss man bis zur Verjährung mit weiteren Zahlungsaufforderungen und/oder Erinnerungsschreiben rechnen. Es kann auch ein gerichtlicher Mahnbescheid folgen, dem man in vollem Umfang widersprechen muss.
Man muss auch damit rechnen, dass der abmahnende Anwalt ein Inkassounternehmen beauftragt, das versuchen wird, die Forderungen einzutreiben. Auch dieser Forderung muss einmalig widersprochen werden, um einen Schufa-Eintrag zu vermeiden.

Abmahnvereine
Abmahnverien - Darf der das?
Abmahnung wegen Filesharing - was tun?
Filesharing: Massenabmahnungen auf Erfolgshonorar

Unterlassungserklärung
Eine Unterlassungserklärung (UE) ist in der Regel ein Bestandteil einer Internet-Abmahnung. Diese sollte nie ungeprüft unterschrieben werden.

Der Rechteinhaber (nur der hat ein berechigtes Interesse) will eine Wiederholung der Urheberrechtsverletzung ausschließen. Dies versucht er mit einer bedingungslosen, unwiderruflichen und strafbewehrten Unterlassungserklärung zu erreichen. Der Abgemahnte muss, wenn ein Beweis vorliegt, eine solche Unterlassungserklärung (meistens in modifizierter Form) abgeben. Wenn er sich weigert oder die Frist läuft ab, kann der Rechteinhaber eine teure gerichtliche einstweilige Verfügung beantragen.
Bei der modifizierten Unterlassungserklärung wird vom Anwalt des Abgemahnten, die vom Abmahnanwalt beigefügte Unterlassungserklärung, umformuliert (modifiziert), um ungeschuldete Forderungen herauszustreichen. Oft ist die beigefügte Erklärung zu Gunsten des Anwalts bzw. Rechteinhabers fomuliert. Aber eine unzulässige Beschränkung der Erklärung kann zu einer sofortigen einstweiligen Verfügung führen. Die Unterwerfung muss zwingend strafgesichert (strafbewehrte "Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung") sein.
Die modifizierte Unterlassungserklärung hat, wie jede andere, eine lebenslange Gültigkeit oder anders gesagt, sie verjährt nicht. Aber der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass eine Unterlassungserklärung kein Schuldeingeständnis darstellt.
Eine Unterlassungserklärung sollte grundsätzlich durch einen Fachanwalt aufgesetzt werden. Deswegen sind die im Internet angebotenen Muster nur eine Information und sollten niemals selber ausgefüllt und abgeschickt werden!
Man sollte ständig bedenken, wenn es nach Abschluss des Unterlassungsvertrages zu einer erneuten Urheberrechtsverletzung in der Sache kommt, dass dann die Vertragsstrafe (in der Regel ca. 1.500 - ......... €) ausgelöst wird. Allerdings muss dieser Verstoß gegen die Unterlassungserklärung schuldhaft geschehen sein. Aber eine Zuwiderhandlung kann auch von Dritten (Partner, Kinder, Kollegen, Nachbar) kommen und führt ebenfalls zur Vertragsstrafe.

Unterlassungserklärung
Muster einer modifizierten Unterlassungserklärung (mod. UE)

App
App für ein iPhone zum Steuern einer Heizungsanlage
Quelle: ELV Elektronik AG
Eine App (Applikation) ist eine Anwendungssoftware bzw. ein Anwendungsprogramm oder wird kurz "Anwendung" genannt. Diese ausführbaren Anwendungen werden von einem Arbeitsplatzrechner (Desktop-PC) oder Mobilgerät (Smartphone bzw. iPhone oder Tablet-PC [mobile App]) über einen Webbrowser zugegriffen und laufen im Browser ab. Eine App ist keine Systemsoftware, denn diese benötigen für den korrekten Ablauf eine Rechenanlage mit einem je nach dem Einsatzgebiet bestimmtes Betriebssystem.
Anwendungsbeispiele:
-
Textverarbeitung
-
Tabellenkalkulation
-
betriebliche Funktionabläufe (z. B. Regelungs- bzw. Steuerungstechnik [Fernwirktechnik], Arbeitsprotokolle)
- Lagerhaltung
- Finanzbuchhaltung
-
Bildbearbeitung
- Videobearbeitung
-
Computerspiele
native Apps <> Web-Apps
Quelle: INESDI - Blog
Mobile Web-Apps oder native mobile Apps?
Im Gegensatz zu den nativen mobilen Apps, die speziell auf bestimmte Geräte oder Software zugeschnitten sind, können mobile Web-Apps durch den Browser von gängigen Smartphones, Tablets oder anderen mobilen Geräten aus aufgerufen werden..
Mobile
Web-Apps können auch im Browser eines Desktop-Computers ausgeführt werden und verhaltren sich im Idealfall genau so wie native mobile Apps. Durch den Einsatz von JavaScript und HTML5 wird eine höhere Funktionsvielfalt erreicht.
Native mobile Apps
sind Programme, die für ein bestimmtes Betriebssystem (native support) oder einen bestimmten Mikroprozessor (native mode) entwickelt wurden und können schnell und unkompliziert über ein herstellerspezifisches Online-Portal bezogen und direkt auf dem mobilen Gerät installiert werden. Sie sind speziell an die Zielplattform angepasst und decken eine große Bandbreite von Anwendungen ab .Durch die verschiedenen Software-Plattformen ist es nicht möglich, z. B. eine Android-App (Smartphone, Netbook und Tablet-PC) auf einem iPhone, iPod touch oder iPad (iOS-App) aufzuspielen oder umgekehrt.
Haustechnik - Apps - Haustechnikdialog

Add-on
Ein Add-on (add = hinzufügen) erweitert Hard- oder Software mit Modulen, die die vorhandenen Bibliotheken der jeweiligen Anwendung nutzt und um bestimmte Funktionen bereichern.
Das Add-on wird hierbei auf die Anwendung installiert. Eine Deinstallierung hat keine Auswirkungen auf die Anwendung. Die Add-ons werden in der Regel vom Hersteller des Hauptprogramms bereitgestellt.
Bei Webbrowsern haben die meistens kostenlosen Add-ons verschiedene Funktionen und werden im Normalfall durch einen integrierten Manager für Add-Ons gehändelt. Dadurch lassen diese leicht installieren, entfernen, überwachen und einstellen.
Im Bereich der Geschäfts-Software erweitern Add-ons das Softwaresystem um sinnvolle Funktionen (z. B. in den Bereichen Personalmanagement oder Dokumentenmanagement), die kostenpflichtig sind. Viele Softwaresysteme sind daher modular aufgebaut, da diese dann mit Hilfe der verschiedenen Add-ons individuell auf die Wünsche und Anforderungen des Kunden angepasst werden können und somit kosteneffektiver sind.
Ein Add-on ist nicht mit einem Plug-in zu verwechseln, da diese eine eigenständige Software ist.

Plug-in
Im Gegensatz zum Add-on ist ein Plug-in eine eigenständige Software, die eine Teil-Funktionalität abdeckt und damit die Funktionalität eines Gesamtsystems erweitert.
Ein Plug-in benötigt eine übergeordnete Plattform, um sie auszuführen und die wiederum benötigt Schnittstellen zur Integration des Plug-in. Die Schnittstellen sind ein elementarer Bestandteil der Entwicklung von Plug-ins und werden aus Sicht der Hersteller von Software-Produkten definiert. Sie sind in den meisten Fällen von Drittanbietern und nur selten vom selben Hersteller des Hauptprogramms.
Ein Plug-in ist nicht mit einem Add-on zu verwechseln, da dieser nur bestehende Software ergänzen und keinerlei eigene Bibliotheken zur Verfügung stellen, sondern ausschließlich die vorhandenen nutzen.
Smart Home - Sicherheit
Die Informationstechnik (IT - Informations- und Datenverarbeitung) von Gebäudefunktionen (Smart Home) ist ein ideales Ziel von Angreifern, die sich dort einhacken und neben dem Ausspähen von Daten ein Botnet* einrichten können. Der Hacker agiert passiv und zapft Informationen an. Sicherheitsexperten weisen darauf hin, dass Gebäudefunktionen in Eigenheimen nicht sorglos, also ohne ausreichenden Schutz, mit dem Internet verbunden werden sollen. Die Hacker sind in der Lage, aktiv in die Systeme einzugreifen. In vielen Fällen sind die Systeme nicht sicher und lassen sich nur mit großem Aufwand erneuern. Zur Zeit wird an einer Software gearbeitet, die Hackerangriffe abwehrt, bevor sie die Gebäude erreichen. Die Angriffe durch Botnets auf Smart Homes sind real. So können z. B. über das Internet gesteuerte Rollläden, Heizungen oder Schließsysteme für derartige Attacken genutzt werden. Der Hacker hat es dabei nicht wie bisher auf die Computer abgesehen, sondern auf diejenigen Komponenten der Gebäudeautomation, die Häuser mit dem Internet verbinden. Wichtig ist, dass die Antiviren-Software und eine Software-Firewall immer auf dem neuesten Stand gehalten werden.
*Botnet (Bots - robots) Angreifer infiltrieren mehrere Rechner, ohne das die Eigentümer es merken, schließen diese zu Netzen (nets) zusammen und missbrauchen sie dann für Computerattacken (Datendiebstahl, Spam, Proxy Standby, Click Fraud, Rogue AV, DDoS-Angriff).

Viele Nutzer von Fernsteuerungen über ein eigene Netz und per Smartphone können sich nicht vorstellen, welche Manipulationen vorgenommen werden können. Es sind Millionen von WLAN-Router installiert, die überhaupt nicht oder nur über Standardpasswörter gesichert sind. Hier steht die private Smart-Home-Technik den Hackern angelweit offen. Viele Smart Home-Systeme haben keine Verschlüsselungen. Hier können die Angreifer alle Vorgänge protokollieren (Heizung, Strom, Licht, Bewegungsmelder, Kamera, Alarmanlage). Dadurch wissen sie z. B., wann die Bewohner das Haus verlassen und können die vernetzte Alarmanlage stromlos schalten, um das Haus auszuräumen.

Sicherheitsrisiko Smart Home - Die Hacker kommen durch den Kühlschrank

Cloud-Speicher

Die Cloud-Technologie ist voll im Trend. Viele Unternehmen sehen eine Cloud als die wichtigste Technologie im Bereich der Digitalisierung an. Eine Cloud ist eine internetbasierte Bereitstellung von Speicherplatz, Rechenleistung oder Anwendungssoftware durch einen externen Dienstanbieter. Diese Infrastrukturen werden vorwiegend über Programme auf den zugreifenden Geräten (Clients [Schnittstelle zum Benutzer]) und über den Webbrowser genutzt. Die Wartung und Pflege der zugrundeliegenden Architektur übernimmt der Cloud-Anbieter.

Das Arbeiten mit einer Cloud ist eine einfache, zuverlässige und skalierbare Methode zum Speichern, Abrufen und Freigeben von Daten. Da die meisten Computernutzer nicht selbst Hard- und Software für einen eigenen Cloudspeicher einrichten wollen, gibt es kommerzielle Cloud-Anbieter mit unkomplizierte Fertiglösungen. Die Datenübertragung sollte in jedem Falle verschlüsselt erfolgen.
Die Nutzung einer Cloud bietet sich an, wenn Unternehmensdaten auf mehr als nur einem Rechner (Laptop, Smartphones, Tablets) verfügbar sein sollen. Dann kann man überall auf alle benötigten Daten (z. B. Berechnungsunterlagen, technische Unterlagen, Bilder, Videos) zugreifen. Vorausgesetzt, es gibt eine Internetverbindung.
Eine Hemmschwelle für die Nutzung er Cloud ist das Thema Datenschutz. Die Skepsis gegenüber der "Wolke" ist besonders bei deutschen Unternehmen verbreitet. Die meisten Server stehen im Ausland und da werden eine fehlende Abhörsicherheit, Verschlüsselungsprobleme, gehackte Serverarchitekturen und geringe Ausfallsicherheit vermutet. Die Server sollten also in Deutschland stehen, bei denen dann deutsches Recht angewendet werden muss. Hier gelten dann die überarbeiteten Datenschutzgesetze nach neuester EU-Norm.

Eine große Gefahr bei der Nutzung einer Cloud besteht darin, wenn jemand die vollständigen Zugangsdaten hat, dann hat der auch einen Zugriff auf die Daten in der Cloud. Ein weiterer Nachteil, ohne Internet keinen Zugriff auf die Cloud. Also sollte man bedenken, dass man nur per Internet einen Zugriff auf die eigenen Daten hat.
Ein Vorteil bei der Einrichtung einer Cloud ist, dass die gespeicherten Daten auch dann sicher sind, wenn diese, die auf dem Computer z. B. durch ein Feuer oder Hochwasser vernichtet wurden, weiter vorhanden sind.

Arten der Cloud-Bereitstellung
Bei Cloud-Services unterscheidet man verschiedene Arten der Bereitstellung. Je nachdem von wem die Services angeboten werden und an welche Zielgruppe sie sich richten, spricht man dabei von
• Public Clouds
• Private Clouds
• Hybrid Clouds
• Community Cloud

Public Cloud
Die Public Cloud oder öffentliche Cloud ist ein Angebot eines frei zugänglichen Providers, der seine Dienste offen über das Internet für jedermann zugänglich macht. Webmailer-Dienste oder die bekannten Google-Docs sind ebenso Beispiele für Public Cloud Angebote wie die kostenpflichtigen Services eines Microsoft Office 365 oder eines SAP Business by Design.
Private Cloud
Dem gegenüber stehen Private Cloud Dienste. Aus Gründen von Datenschutz und IT-Sicherheit ziehen es Unternehmen häufig vor, ihre IT-Dienste weiterhin selbst zu betreiben und ausschließlich ihren eigenen Mitarbeitern zugänglich zu machen. Werden diese in einer Weise angeboten, dass der Endnutzer im Unternehmen cloud-typische Mehrwerte nutzen kann, wie z. B. eine skalierbare IT-Infrastruktur oder installations- und wartungsfreie IT-Anwendungen, die über den Webbrowser in Anspruch genommen werden können, dann spricht man von einer Private Cloud. Häufig werden diese Mehrwerte aber in so bezeichneten IT-Infrastrukturen nicht oder nur teilweise erreicht.
Hybrid Clouds
Mit Hybrid Clouds werden Mischformen dieser beiden Ansätze bezeichnet. So laufen bestimmte Services bei öffentlichen Anbietern über das Internet, während datenschutzkritische Anwendungen und Daten im Unternehmen betrieben und verarbeitet werden. Die Herausforderung liegt hier in der Trennung der Geschäftsprozesse in datenschutzkritische und -unkritische Workflows. Voraussetzung ist eine saubere und konsequente Klassifizierung der im Unternehmen vorhandenen und verarbeiteten Daten.
Community Clouds
Einen eher seltenen Spezialfall stellen die so genannten Community Clouds dar. So werden Cloud-Infrastrukturen bezeichnet, die von mehreren Unternehmen – z. B. im Kontext eines Projekts – genutzt und bereitgestellt werden, um gemeinsam auf bestimmte Dienste zugreifen zu können. Diese sind jedoch nicht öffentlich verfügbar, sondern beschränken sich auf einen definierten Nutzerkreis.
Quelle: Fraunhofer-Allianz Cloud Computing

Die 10 besten Cloud-Speicher - Florian Papenfuß, Heise Medien GmbH & Co. KG
Was ist eine Cloud und wie funktioniert sie? - Marcus Ladwig, cloudplan GmbH
Cloud Computing – Funktionsweisen, Provider, Risiken - VDI Verlag GmbH
Die Public Cloud: Mehr Rechenpower für alle! - IONOS SE
Eigene Cloud einrichten - Tristan Radtke

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Hinweis! Schutzrechtsverletzung: Falls Sie meinen, dass von meiner Website aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich Sie, zur Vermeidung eines unnötigen Rechtsstreites, mich umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit zügig Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Das zeitaufwändigere Einschalten eines Anwaltes zur Erstellung einer für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit mir könnte daher im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen werden.