Wesentliche Änderungen an der Trinkwasserinstallation
Geschichte der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik
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Zwischen
den jeweiligen Wasserversorgungsunternehmen (WVU) und
den in ihren Gebieten tätigen Installationsunternehmen
abzuschließenden Verträge (die sogenannten Installateurverträge),
basieren auf den Forderungen aus § 12 (2) der AVB-WasserV,
wonach die Einrichtung und wesentliche Veränderungen nur von solchen
Installateurbetrieben durchgeführt werden dürfen, die in das
Installateurverzeichnis eines WVU eingetragen sind. |
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Der Begriff
der "wesentlichen Änderungen" ist vom
DVGW im Auftrag des Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst
und Wohlfahrtspflege (BGW) in der DVGW-lnformation
"Stellungnahme des DVGW zur AVBWasserV" näher erläutert
und in der ZVSHK-Betriebsanleitung Trinkwasserinstallationen DIN 1988
(TRWI) Abschnitt 6 wie folgt aufgeführt: |
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Diese Installateurverträge
regeln das Eintragungsverfahren in die Installateurverzeichnisse. Sie
dienen in erster Linie der Sicherheit und Information der Betreiber
und stellen keinerlei gewerberechtliche Zulassung, etwa zur Ausübung
des Installationshandwerks, dar. Eine solche gewerberechtliche Zulassung
richtet sich daher allein nach den derzeit gültigen gewerberechtlichen
Vorschriften, wie sie in der novellierten Fassung von 1994 im Gesetz
zur Ordnung des Handwerks enthalten sind (Handwerksordnung). |
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Der
Betreiber darf alles kaufen, aber nicht alles (selber) einbauen! |
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§
319 StGB "Baugefährdung" „Wer bei der Planung, Leitung und Ausführung eines Bauwerkes oder des Abbruchs eines Bauwerkes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." |
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Straftaten
– Trinkwasser-Installation in öffentlichen Gebäuden |
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Nach §
24 Nr. 1 der Trinkwasserverordnung kann auch ein Hauseigentümer,
der Wasser für die Öffentlichkeit abgibt, bestraft werden,
wenn er vorsätzlich oder fahrlässig Trinkwasser anderen zur
Verfügung stellt. |
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Betreiberpflichten
nach der AVBWasserV |
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§ 12
Kundenanlagen: Für die ordnungsgemäße Errichtung,
Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss
mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens
ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile
einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so
ist er neben diesem verantwortlich. |
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§ 15
Betrieb, Erweiterung und Änderung von Kundenanlagen und Verbrauchseinrichtungen;
Mitteilungspflichten: (1) Anlage und Verbrauchseinrichtungen
sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden, störende
Rückwirkungen auf Einrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens
oder Dritter Rückwirkungen auf Güte des Trinkwassers ausgeschlossen
sind. |
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| Nicht regelgerechte Bauausführung und Hinweispflicht des Architekten | ||||||
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| OLG Oldenburg, Urteil vom 26.06.1996
- 2 U 103/96; OLGR 1996, 253 So auch OLG Brandenburg, Urteil vom 14.12.2005 – 4 U 167/99 |
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| Verkehrssicherungspflichten der Betreiber | ||||||
Verkehrssicherungspflichten
nach § 823 BGB verpflichten Betreiber dazu, Vorkehrungen
zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und der „Funktionsfähigkeit
der in ihren Gebäuden enthaltenen "haustechnischen Anlagen"
zu treffen. |
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Mietvertragliche
Haftung gem. § 536a Abs. 1 BGB z. B. wenn die falsche
Werkstoffwahl getroffen wurde und ein erhöhter Metallionengrenzwert
festgestellt wird. Haftung z. B. für: |
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Beweispflicht
für den Mangel und den Ursachenzusammenhang für einen Ersatzanspruch
hat der Mieter. |
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Vermieter, Geschäftsführer
oder Vorstände von Wohnungsbaugesellschaften obliegen die Überwachungs-
und Handlungspflichten sowie die Organisationsverantwortung. |
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| Eine Übertragung dieser Pflichten durch einen Vertrag an Dritte, wie z. B. Hausmieter oder Fachbetriebe, ist zulässig. | ||||||
Die Verantwortlichen haften
in diesem Fall für die sorgfältige Auswahl, Anleitung, Information
und Überwachung dieser beauftragten Personen oder Firmen. |
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| Die "Übernehmer" müssen persönlich und fachlich geeignet sein. |
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Persönliche
Entlastung und Delegation auf Dritte ist möglich,
jedoch haften sie bei Verletzung der Organisations- und Überwachungspflicht. |
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Maßgeblich
für die Ausgestaltung und Konkretisierung
der Kontroll und Überwachungspflicht sind die anerkannten Regeln
der Technik "DIN 1988". |
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Bei Verstoß
gegen die anerkannten Regeln der Technik ist im Schadensfall von einer
Verletzung der Sorgfaltspflichten auszugehen und kann zu einer Beweislastumkehr
zu Ungunsten des Vermieters oder der Wohnungsbaugesellschaft führen,
z. B., wenn Inspektionsmaßnahmen oder Inspektionszeiträume
nicht eingehalten werden. |
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| Aus der einschlägigen DIN 1998 Teil 8 ist außerdem die Verpflichtung des Betreibers zur regelmäßigen Wartung der Trinkwasserinstallation zu entnehmen. | ||||||
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Pflichtlektüre > Fachbetrieb
für Hygiene und Schutz des Trinkwassers
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Trinkwasserverordnung
2001 TrinkwV |
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