
Geschichte der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik
Diese
Tatsachen sind den meisten Betreibern einer Trinkwasseranlage nicht
bekannt |
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Der Begriff der "wesentlichen Veränderungen" ist vom DVGW im Auftrag des BGW in der DVGW-lnformation "Stellungnahme des DVGW zur AVBWasserV" näher erläutert und in der ZVSHK-Betriebsanleitung Trink-wasserinstallationen DIN 1988 (TRWI) Abschnitt 6 wie folgt aufgeführt:
Diese Installateurverträge regeln daher auch lediglich das Eintragungsverfahren in die Installateurverzeichnisse. Sie dienen in erster Linie der Sicherheit und Information der Betreiber und stellen keinerlei gewerberechtliche Zulassung, etwa zur Ausübung des Installationshandwerks, dar. Eine solche gewerberechtliche Zulassung richtet sich daher allein nach den derzeit gültigen gewerberechtlichen Vorschriften, wie sie in der novellierten Fassung von 1994 im Gesetz zur Ordnung des Handwerks enthalten sind (Handwerksordnung)." §319
StGB „Baugefährdung“ Der Betreiber darf alles kaufen, aber nicht alles (selber) einbauen! |
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Straftaten
– Trinkwasser-Installation in öffentlichen Gebäuden |
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Nach §
24 Nr. 1 der Trinkwasserverordnung kann auch ein Hauseigentümer,
der Wasser für die Öffentlichkeit abgibt, bestraft werden,
wenn er vorsätzlich oder fahrlässig Trinkwasser anderen zur
Verfügung stellt. |
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Betreiberpflichten
nach der AVBWasserV |
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§ 12
Kundenanlagen: Für die ordnungsgemäße Errichtung,
Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss
mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens
ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile
einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so
ist er neben diesem verantwortlich. |
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§ 15
Betrieb, Erweiterung und Änderung von Kundenanlagen und Verbrauchseinrichtungen;
Mitteilungspflichten: (1) Anlage und Verbrauchseinrichtungen
sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden, störende
Rückwirkungen auf Einrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens
oder Dritter Rückwirkungen auf Güte des Trinkwassers ausgeschlossen
sind. |
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| Verkehrssicherungspflichten der Betreiber | ||||||
Verkehrssicherungspflichten
nach § 823 BGB verpflichten Betreiber dazu, Vorkehrungen
zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und der „Funktionsfähigkeit
der in ihren Gebäuden enthaltenen "haustechnischen Anlagen"
zu treffen. |
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Mietvertragliche
Haftung gem. § 536a Abs. 1 BGB z. B. wenn die falsche
Werkstoffwahl getroffen wurde und ein erhöhter Metallionengrenzwert
festgestellt wird. Haftung z. B. für: |
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Beweispflicht
für den Mangel und den Ursachenzusammenhang für einen Ersatzanspruch
hat der Mieter. |
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Vermieter, Geschäftsführer
oder Vorstände von Wohnungsbaugesellschaften obliegen die Überwachungs-
und Handlungspflichten sowie die Organisationsverantwortung. |
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| Eine Übertragung dieser Pflichten durch einen Vertrag an Dritte, wie z. B. Hausmieter oder Fachbetriebe, ist zulässig. | ||||||
Die Verantwortlichen haften
in diesem Fall für die sorgfältige Auswahl, Anleitung, Information
und Überwachung dieser beauftragten Personen oder Firmen. |
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| Die "Übernehmer" müssen persönlich und fachlich geeignet sein. |
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Persönliche
Entlastung und Delegation auf Dritte ist möglich,
jedoch haften sie bei Verletzung der Organisations- und Überwachungspflicht. |
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Maßgeblich
für die Ausgestaltung und Konkretisierung
der Kontroll und Überwachungspflicht sind die anerkannten Regeln
der Technik "DIN 1988". |
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Bei Verstoß
gegen die anerkannten Regeln der Technik ist im Schadensfall von einer
Verletzung der Sorgfaltspflichten auszugehen und kann zu einer Beweislastumkehr
zu Ungunsten des Vermieters oder der Wohnungsbaugesellschaft führen,
z. B., wenn Inspektionsmaßnahmen oder Inspektionszeiträume
nicht eingehalten werden. |
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| Aus der einschlägigen DIN 1998 Teil 8 ist außerdem die Verpflichtung des Betreibers zur regelmäßigen Wartung der Trinkwasserinstallation zu entnehmen. | ||||||
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Pflichtlektüre >
Fachbetrieb
für Hygiene und Schutz des Trinkwassers
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Trinkwasserverordnung
2001 TrinkwV |
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