
Geschichte der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik
Diese
Tatsachen sind den meisten Betreibern einer Trinkwasseranlage nicht
bekannt |
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Der Begriff der "wesentlichen Veränderungen" ist vom DVGW im Auftrag des BGW in der DVGW-lnformation "Stellungnahme des DVGW zur AVBWasserV" näher erläutert und in der ZVSHK-Betriebsanleitung Trink-wasserinstallationen DIN 1988 (TRWI) Abschnitt 6 wie folgt aufgeführt:
Diese Installateurverträge regeln daher auch lediglich das Eintragungsverfahren in die Installateurverzeichnisse. Sie dienen in erster Linie der Sicherheit und Information der Betreiber und stellen keinerlei gewerberechtliche Zulassung, etwa zur Ausübung des Installationshandwerks, dar. Eine solche gewerberechtliche Zulassung richtet sich daher allein nach den derzeit gültigen gewerberechtlichen Vorschriften, wie sie in der novellierten Fassung von 1994 im Gesetz zur Ordnung des Handwerks enthalten sind (Handwerksordnung)." §319
StGB „Baugefährdung“ Der Betreiber darf alles kaufen, aber nicht alles (selber) einbauen! |
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Trinkwasserverordnung
2001 TrinkwV |
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Gesetz
zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim
Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) |
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Nach §
24 Nr. 1 der Trinkwasserverordnung kann auch ein Hauseigentümer,
der Wasser für die Öffentlichkeit oder aus
einer gewerbliche Tätigkeit abgibt, bestraft werden,
wenn er vorsätzlich oder fahrlässig Trinkwasser anderen zur
Verfügung stellt. Die Strafandrohung liegt nach § 75 Abs.
2 und 4 Infektionsschutzgesetz bei bis zu 2 Jahren
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und nach § 74 Infektionsschutzgesetz
bei bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. |
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| Auch der Verstoß
gegen einzelne Regelungen der Trinkwasserverordnung kann
als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. |
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Nach dem 1.12.2013
muss der Unternehmer die Verbraucher
darüber informieren, dass noch Bleirohre
in der TW-Anlage vorhanen sind. Der Hintergrund liegt in der Änderung
des Grenzwertes für Blei im TW,
der ab dem 1. Dezember 2013 auf 0,010
mg/l gesenkt wird. Dieser Grenzwert kann nur eingehalten werden,
wenn die noch vorhandenen Bleirohre komplett entfernt werden. |
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Betreiberpflichten
nach der AVBWasserV |
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§ 12
Kundenanlagen: Für die ordnungsgemäße Errichtung,
Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss
mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens
ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile
einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so
ist er neben diesem verantwortlich. |
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§ 15
Betrieb, Erweiterung und Änderung von Kundenanlagen und Verbrauchseinrichtungen;
Mitteilungspflichten: (1) Anlage und Verbrauchseinrichtungen
sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden, störende
Rückwirkungen auf Einrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens
oder Dritter Rückwirkungen auf Güte des Trinkwassers ausgeschlossen
sind. |
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| Verkehrssicherungspflichten der Betreiber | |||||||
Verkehrssicherungspflichten
nach § 823 BGB verpflichten Betreiber dazu, Vorkehrungen
zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und der „Funktionsfähigkeit
der in ihren Gebäuden enthaltenen "haustechnischen Anlagen"
zu treffen. |
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Mietvertragliche
Haftung gem. § 536a Abs. 1 BGB z. B. wenn die falsche
Werkstoffwahl getroffen wurde und ein erhöhter Metallionengrenzwert
festgestellt wird. Haftung z. B. für: |
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Beweispflicht
für den Mangel und den Ursachenzusammenhang für einen Ersatzanspruch
hat der Mieter. |
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Vermieter, Geschäftsführer
oder Vorstände von Wohnungsbaugesellschaften obliegen die Überwachungs-
und Handlungspflichten sowie die Organisationsverantwortung. |
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| Eine Übertragung dieser Pflichten durch einen Vertrag an Dritte, wie z. B. Hausmieter oder Fachbetriebe, ist zulässig. | |||||||
Die Verantwortlichen haften
in diesem Fall für die sorgfältige Auswahl, Anleitung, Information
und Überwachung dieser beauftragten Personen oder Firmen. |
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| Die "Übernehmer" müssen persönlich und fachlich geeignet sein. |
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Persönliche
Entlastung und Delegation auf Dritte ist möglich,
jedoch haften sie bei Verletzung der Organisations- und Überwachungspflicht. |
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Maßgeblich
für die Ausgestaltung und Konkretisierung
der Kontroll und Überwachungspflicht sind die anerkannten Regeln
der Technik "DIN 1988". |
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Bei Verstoß
gegen die anerkannten Regeln der Technik ist im Schadensfall von einer
Verletzung der Sorgfaltspflichten auszugehen und kann zu einer Beweislastumkehr
zu Ungunsten des Vermieters oder der Wohnungsbaugesellschaft führen,
z. B., wenn Inspektionsmaßnahmen oder Inspektionszeiträume
nicht eingehalten werden. |
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Ab dem 1. Januar 2009
muss bei Neuanlagen der Energieverbrauch
für die zentrale
Warmwasserbereitung mit einem geeichten Wärmemengenzähler
gemessen werden. Ab dem 1.
Januar 2014 muss der Energieeinsatz für
die Warmwasserbereitung mit einem Wärmezähler
erfasst werden (§ 9, Absatz 2 - HKVO). |
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Nicht nur die Trinkwasserverordnung
2011, sondern auch das Infektionsschutzgesetz,
fordert ein hygienisch einwandfreies Wasser. Um die
Wasserqualität zu gewährleisten, gibt es
viele verschiedene Regeln, Arbeitsblätter, Richtlinien und Verordnungen.
Da es dem Betreiber nicht möglich ist, alle diese Vorgaben zu kennen,
sollte es eigentlich logisch sein, dass ein Laie nicht an der Wasserinstallation
rumschrauben sollte. In den Leitungssystemen können viele verschiedene
Krankkeitserreger vorkommen bzw. sich durch falschen Betreiben der Systeme
vermehren. Teilweise sind diese sogar nach dem Infektionsschutzgesetz
meldepflichtig (z. B. Legionellen). Warum die Wasserversorger
die installierten Anlagen nicht überprüfen, werde ich nie
verstehen, denn dadurch verstoßen sie gegen ihre eigenen Vertragsbedingungen,
in denen steht, dass nur eingetragene Installationsbetriebe
derartige Anlagen erstellen, ändern und warten dürfen. |
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| Aus der einschlägigen DIN 1998 Teil 8 ist außerdem die Verpflichtung des Betreibers zur regelmäßigen Wartung der Trinkwasserinstallation zu entnehmen. | |||||||
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Pflichtlektüre > Fachbetrieb
für Hygiene und Schutz des Trinkwassers
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Trinkwasserverordnung
2001 TrinkwV |
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Schutz
des Trinkwassers in der Hausinstallation - Karsten
Zühlke |
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