Geschichte der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik
Abkürzungen im SHK-Handwerk
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Merkblatt für Nutzer von Trinkwasser-Installationen - Arnd Bürschgens

Corona-Krise: Tinkwasserleitungen nach Wiederinbetriebnahme spülen,
beproben und evtl. desinfizieren (in Großanlagen besteht eine Legionellengefahr)

Die Verkehrssicherungspflichten (Gebrauchserhaltungspflicht) oder "Betreiberpflichten" bei haustechnischen Anlagen sind vielen Vermietern, Hauseigentümern und im bestimmten Umfang auch Mietern nur unzureichend bekannt. Hier sind aber die Anforderungen der Rechtsprechung an die Überwachung möglicher Gefahrenquellen hoch angesetzt. Oft ist das Rechtsbewusstsein sehr eingeschränkt oder es werden Risiken hingenommen, deren Auswirkungen Laien nicht bekannt sind oder unterschätzt werden.
Nach dem Gesetz (BGB § 535 Abs. 1 Satz 2) geht es um die Gebrauchserhaltungspflicht, also um die Pflicht ein Mietsache instandzuhalten und instandzusetzen.
BGB § 823 Abs. 1
"Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."

Der Bundesgerichtshof behandelt diese Verkehrssicherungspflicht in immer neuen Urteilen. Grundsätzlich geht es um die Pflicht desjenigen, der eine Gefahrenlage schafft oder fortdauern lässt, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. > weiter

Diese Tatsachen sind den meisten Betreibern einer Trinkwasseranlage nicht bekannt
UNWISSENHEIT SCHÜTZT VOR STRAFE NICHT
Wer kümmert sich eigentlich um die Trinkwasser-Installation in Gebäuden – das Wasserversorgungsunternehmen oder das Gesundheitsamt? Weder noch! Nach der Trinkwasserverordnung muss der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage seine Anlage ordnungsgemäß betreiben. Auch die Trinkwasser-Installation ist eine solche Wasserversorgungsanlage. Folglich ist bei selbst genutztem Wohneigentum der Eigentümer, bei vermietetem Eigentum der Verwalter oder Vermieter der Betreiber der Trinkwasser-Installation und für sie verantwortlich. Für größere Gebäude ist seit Ende 2012 laut Trinkwasserverordnung die Untersuchung auf Legionellen verpflichtend.
Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass sich das Trinkwasser auf seinem Weg vom Wasserzähler zu den Zapfstellen im Gebäude nicht verschlechtert und dass auch dort die Grenzwerte und Anforderungen der Trinkwasserverordnung eingehalten werden. Als Eigentümer oder Betreiber sollten Sie Ihre Trinkwasser-Installation nur unter Verwendung geprüfter Produkte (Armaturen, Rohre, Verbinder und Warmwasserbereiter) durch eine bei Ihrem Wasserversorger eingetragene Fachfirma ausführen lassen. Produkte aus ungeeigneten Werkstoffen und eine falsche Planung führen oft zur späteren Verkeimung Ihrer Installation. Und: Auch als erfahrener Heimwerker sollten Sie Arbeiten an Ihrer Trinkwasser-Anlage nicht selbst vornehmen. Installationen, die nicht fachgerecht erstellt, ergänzt oder repariert werden, bergen latente Gesundheitsrisiken für Sie selbst, Ihre Familie, Mitbewohner und Gäste. Wenn eine Fachfirma Ihre Trinkwasser-Installation unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellt hat, dann sind Legionellen oder Pseudomonaden in Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung kein Thema.
Mieter können sich bei Problemen mit der Trinkwasser-Installation oder Verdacht auf technische Unregelmäßigkeiten an Ihren Verwalter oder Vermieter wenden. Wenn dies nicht zu Abhilfe führt, kontaktieren Sie das zuständige Gesundheitsamt.
Quelle: Umweltbundesamt (UBA) August 2013
Zwischen den jeweiligen WVU und den in ihren Gebieten tätigen Installationsunternehmen abzuschließenden Verträge (die sogenannten Installateurverträge), basieren auf den Forderungen aus § 12 (2) der AVB-WasserV, wonach die Einrichtung und wesentliche Veränderungen nur von solchen Installateurbetrieben durchgeführt werden dürfen, die in das Installateurverzeichnis eines WVU eingetragen sind.

Der Begriff der "wesentlichen Veränderungen" ist vom DVGW im Auftrag des BGW in der DVGW-lnformation "Stellungnahme des DVGW zur AVBWasserV" näher erläutert und in der ZVSHK-Betriebsanleitung Trink-wasserinstallationen DIN 1988 (TRWI) Abschnitt 6 wie folgt aufgeführt:

- Veränderungen an Rohrleitungen durch z.B. Gewindeschneiden, Löten, Schweißen, Schrauben, Klemmen und Kleben;

- Anschluß von Anlagen und Apparaten ohne DIN-DVGW-Zeichen;

- Wartung und Austausch von Sicherungs- bzw. Sicherheitsarmaturen;

- Austausch einer Standbrause gegen eine Schlauchbrause;

- Austausch einer Stand- bzw. Wandarmatur gegen eine solche mit ausziehbarer Brause.

Diese Installateurverträge regeln daher auch lediglich das Eintragungsverfahren in die Installateurverzeichnisse. Sie dienen in erster Linie der Sicherheit und Information der Betreiber und stellen keinerlei gewerberechtliche Zulassung, etwa zur Ausübung des Installationshandwerks, dar. Eine solche gewerberechtliche Zulassung richtet sich daher allein nach den derzeit gültigen gewerberechtlichen Vorschriften, wie sie in der novellierten Fassung von 1994 im Gesetz zur Ordnung des Handwerks enthalten sind (Handwerksordnung)."

§319 StGB „Baugefährdung“
„Wer bei der Planung, Leitung und Ausführung eines Bauwerkes oder des Abbruchs eines Bauwerkes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Der Betreiber darf alles kaufen, aber nicht alles (selber) einbauen!

Installateurausweis
Arbeiten (Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss) an Trinkwasserinstallationen in Gebäuden dürfen nur durch Vertrags-Installationsunternehmen (VIU) ausgeführt werden. Diese müssen im Installateurverzeichnis des zuständigen Versorgungs-Netzbetreibers (VNB) bzw. Netzbetreiber (NB), also Wasserversorgerunternehmens (WVU - Wasserbeschaffungverband, Stadtwerke) eingetragen sein. Diese Unternehmen stellen einen Installateurausweis oder eine Bestätigung der Eintragung aus. Zwischen den WVU und den in ihren Gebieten tätigen Installationsunternehmen abzuschließenden Verträge (Installateurverträge), basieren auf den Forderungen aus § 12 (2) der AVB-WasserV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser).
Der Installateurausweis kann auch die Berechtigung für Arbeiten an Gasinstallationen beinhalten, wenn die Netzbetreiber Wasser- und Gasversorger sind. Alle Arbeiten an Gasinstallationen dürfen nur von Vertrags-Installationsunternehmen (VIU) gemäß § 13 der NDAV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck) durchgeführt werden.
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Nach § 24 Nr. 1 der Trinkwasserverordnung kann auch ein Hauseigentümer, der Wasser für die Öffentlichkeit oder aus einer gewerbliche Tätigkeit abgibt, bestraft werden, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig Trinkwasser anderen zur Verfügung stellt. Die Strafandrohung liegt nach § 75 Abs. 2 und 4 Infektionsschutzgesetz bei bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und nach § 74 Infektionsschutzgesetz bei bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Auch der Verstoß gegen einzelne Regelungen der Trinkwasserverordnung kann als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße
bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Nach dem 1.12.2013 muss der Unternehmer die Verbraucher darüber informieren, dass noch Bleirohre in der TW-Anlage vorhanen sind. Der Hintergrund liegt in der Änderung des Grenzwertes für Blei im TW, der ab dem  1. Dezember 2013 auf 0,010 mg/l gesenkt wird. Dieser Grenzwert kann nur eingehalten werden, wenn die noch vorhandenen Bleirohre komplett entfernt werden.
Betreiberpflichten nach der AVBWasserV
§ 12 Kundenanlagen: Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
§ 15 Betrieb, Erweiterung und Änderung von Kundenanlagen und Verbrauchseinrichtungen; Mitteilungspflichten: (1) Anlage und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens oder Dritter Rückwirkungen auf Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
Verkehrssicherungspflichten der Betreiber
Verkehrssicherungspflichten nach § 823 BGB verpflichten Betreiber dazu, Vorkehrungen zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und der „Funktionsfähigkeit der in ihren Gebäuden enthaltenen "haustechnischen Anlagen" zu treffen.

Mietvertragliche Haftung gem. § 536a Abs. 1 BGB z. B. wenn die falsche Werkstoffwahl getroffen wurde und ein erhöhter Metallionengrenzwert festgestellt wird. Haftung z. B. für:

- Unnutzbarkeit der Räume
- Sachschäden
- Körper- und Gesundheitsschäden

Beweispflicht für den Mangel und den Ursachenzusammenhang für einen Ersatzanspruch hat der Mieter.
Vermieter, Geschäftsführer oder Vorstände von Wohnungsbaugesellschaften obliegen die Überwachungs- und Handlungspflichten sowie die Organisationsverantwortung.
Eine Übertragung dieser Pflichten durch einen Vertrag an Dritte, wie z. B. Hausmieter oder Fachbetriebe, ist zulässig.
Die Verantwortlichen haften in diesem Fall für die sorgfältige Auswahl, Anleitung, Information und Überwachung dieser beauftragten Personen oder Firmen.

Die "Übernehmer" müssen persönlich und fachlich geeignet sein.

Persönliche Entlastung und Delegation auf Dritte ist möglich, jedoch haften sie bei Verletzung der Organisations- und Überwachungspflicht.
Maßgeblich für die Ausgestaltung und Konkretisierung der Kontroll und Überwachungspflicht sind die anerkannten Regeln der Technik "DIN 1988".
Bei Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik ist im Schadensfall von einer Verletzung der Sorgfaltspflichten auszugehen und kann zu einer Beweislastumkehr zu Ungunsten des Vermieters oder der Wohnungsbaugesellschaft führen, z. B., wenn Inspektionsmaßnahmen oder Inspektionszeiträume nicht eingehalten werden.
DIN EN 806-2 und DIN 1988-200 Planung
9.6.2.2 Zentrale Trinkwassererwärmer
Zentrale Trinkwassererwärmer – Speicher- oder Durchflusssysteme, bzw. kombinierte Systeme (Speicherladesysteme) – müssen so geplant, gebaut und betrieben werden, dass am Austritt aus dem Trinkwassererwärmer die Warmwassertemperatur gleich oder größer 60 °C beträgt.
Bei Entnahme von Spitzenvolumenströmen ist mit einem Temperaturabfall im Speicher zu rechnen. Kurzzeitige Absenkungen der Speicheraustrittstemperatur im Minutenbereich sind daher tolerierbar. (siehe z. B. DIN 4708). Systembedingte Unterschreitungen von 60 °C sind unzulässig.
DIN 1988-200 (05/2012)
9.7.2.3: Zentrale Trinkwassererwärmer mit hohem Wasseraustausch
Wird im Betrieb ein Wasseraustausch in der TW-Installation für TWW innerhalb von 3 Tagen sichergestellt, können Betriebstemperaturen auf gleich oder größer 50 °C eingestellt werden. Betriebstemperaturen < 50 °C sind zu vermeiden. Der Betreiber ist im Rahmen der Inbetriebnahme und Einweisung über das eventuelle Gesundheitsrisiko (Legionellenvermehrung) zu informieren.
Diese Vorgaben gelten grundsätzlich (wird aber in der Regel in Ein- und Zweifamilienhäusern nicht überprüft), aber erst einmal sind die Anlagen in Häusern ab 3 Wohneinheiten und das, was in der Trinkwasserverordnung beschrieben wird. Diese Anlagen sind melde- und prüfpflichtig. Aber letztendlich geht es immer um die Hygiene in der Trinkwasserinstallation.
In der Fachkreisen hat sich die Meinung gefestigt, dass nur eine thermische Desinfektion und/oder eine ultraviolette Desinfektion als wirksam für die Abtötung von den Legionellen erwiesen haben. Grundsätzlich ist bei jeder Anlage, bei der ein Legionellenverdacht besteht eine fachgerechte Probennahme mit anschließender Wasseranalyse durchzuführen.
Nach neuen Erkenntnissen kann die sogenannte "Legionellenschaltung" (regelmäßiges Hochheizen des Trinkwassererwärmers und der Leitungen) kontraproduktiv sein. Aktive Legionellen, die bei Wassertemperaturen unter 50 °C vorhanden sind und sich vermehrt haben, können durch die hohen Temperaturen in eine Art Ruhezustand (VBNC-Zustand [Viable But Non Culturable]) versetzt werden und überstehen das Hochheizen des Wassers. Außerdem werden die Legionellen bei jeder Aufheizung unempfindlicher gegen erhöhte Wassertemperaturen. Sie werden resistent gegen hohe Temperaturen. Dadurch kann sogar eine thermische Desinfektion unmöglich sein. Eine Legionellenschaltung kann also nur die über das Wasser, das vom Versorger geliefert wird, neu in das Trinkwassersystem gespülten Legionellen abtöten.

Legionellen sind normalerweise eine fakultativ human-pathogene Spezies, die nur unter bestimmten Voraussetzungen krankheitserregend sind. Ihre Human-Pathogenität erhalten sie nur, wenn die Vermehrungsbedingungen (Temperaturen > 25 °C, Stagnation des Wassers, Biofilme) ideal sind.

ich arbeite dran

Verkehrssicherungspflichten und Handlungsverpflichtungen am Beispiel einer Trinkwasser-Installation

Trinkwasserverordnung und Legionellen

EnEff: Wärme – Verbundvorhaben Energieeffizienz und Hygiene in der Trinkwasser-Installation

Fünfte Änderung der Trinkwasserverordnung erschienen


Ab dem 1. Januar 2009 muss bei Neuanlagen der Energieverbrauch für die zentrale Warmwasserbereitung mit einem geeichten Wärmemengenzähler gemessen werden. Ab dem 1. Januar 2014 muss der Energieeinsatz für die Warmwasserbereitung mit einem Wärmezähler erfasst werden (§ 9, Absatz 2 - HKVO).

Nicht nur die Trinkwasserverordnung 2011, sondern auch das Infektionsschutzgesetz, fordert ein hygienisch einwandfreies Wasser. Um die Wasserqualität zu gewährleisten, gibt es viele verschiedene Regeln, Arbeitsblätter, Richtlinien und Verordnungen. Da es dem Betreiber nicht möglich ist, alle diese Vorgaben zu kennen, sollte es eigentlich logisch sein, dass ein Laie nicht an der Wasserinstallation rumschrauben sollte. In den Leitungssystemen können viele verschiedene Krankkeitserreger vorkommen bzw. sich durch falschen Betreiben der Systeme vermehren. Teilweise sind diese sogar nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtig (z. B. Legionellen). Warum die Wasserversorger die installierten Anlagen nicht überprüfen, werde ich nie verstehen, denn dadurch verstoßen sie gegen ihre eigenen Vertragsbedingungen, in denen steht, dass nur eingetragene Installationsbetriebe derartige Anlagen erstellen, ändern und warten dürfen.

3-Liter-Regel
Eine hygienische Trinkwasserinstallation beginnt bei der Planung und der Auswahl der geeigneten Werkstoffe. Aus hygienischen Gesichtspunkten sind die Trinkwasser-Leitungssysteme als Reihen- oder Ringleitungssystem herzustelllen. Dazu sind spezielle Wandscheiben notwendig.
Eine optimale Planung sieht klein dimensionierte Rohrleitungssysteme vor, die mit strömungsgünstigen Bauteilen und geringen Wassermengen in den Rohrleitungen ausgeführt werden sollen. Dabei ist eine Überdimensionierung zu vermeiden, was durch eine exakte Bedarfsermittlung der tatsächlichen Wasserentnahmen und Gleichzeitigkeiten des jeweiligen Objektes erreicht wird.

Die DIN 1988 "Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen - Teil 200: Installation Typ A (geschlossenes System)" und das DVGW-Arbeitsblatt W 551 "Technische Maßnahmen zur Minderung des Legionellenwachstums in Neuanlagen" befassen sich mit der 3-Liter-Regel.
Die Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001) bzw. die Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften schreibt unter bestimmten Voraussetzungen eine regelmäßige Überprüfung des Trinkwassers auf Legionellen vor.

> hier ausführlicher <

Quelle: Gebr. Kemper GmbH + Co. KG
Aus der einschlägigen DIN 1988 Teil 8 ist außerdem die Verpflichtung des Betreibers zur regelmäßigen Wartung der Trinkwasserinstallation zu entnehmen. Die neue DIN EN 806 (2012-04) - Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen - Betrieb und Wartung - hat die alte DIN 1988-8 (1988-12) endgültig abgelöst.
Die neue DIN EN 806-5 (2012-04) - Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen - Betrieb und Wartung - hat die alte DIN 1988-8 (1988-12) endgültig abgelöst.
Die Errichtung einer Trinkwasserinstallation und wesentliche Veränderungen an diesen dürfen nur von Installationsbetrieben durchgeführt werden, die in das Installateurverzeichnis eines WVU eingetragen sind.
RICHTLINIE (EU) 2020/2184 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES - 16. Dezember 2020
Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
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