Bauabnahme Geschichte
der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik |
Die Abnahme
einer Bauleistung ist eine Hauptleistungspflicht aus dem Werk-
oder Bauvertrag. Wenn der Aufftragnehmer (AN) sein Gewerk vertragsgemäß hergestellt hat, dann
ist der Auftraggeber (AG) verpflichtet, das Gewerk abzunehmen. Eine Abnahme ist die
Hinnahme des Werkes und dessen Billigung als vertragsgemäße
Leistung. Also der AG erklärt sich Einverstanden mit dem Werk.
Beanstandungen werden im Abnahmeprotokoll festgehalten. Mit der Abnahme
wird der Werklohnanspruch fällig und der AN kann die Bezahlung
vom AG verlangen. |
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Der Begriff einer Abnahme
ist im Werkvertragsrecht (§ 640 BGB) und im Baurecht
(VOB/B+C) beschrieben. Nach dem BGB ist eine bestimmte
Form für die Abnahme ist nicht erforderlich,
hier reicht eine formlose Zustimmung des Auftraggebers.
Wenn es aber zu Reklamationen kommt, dann muss die
Abnahme beweisbar sein. Dewegen sollte immer ein detailliertes
Abnahmeprotokoll angefertigt werden, das vom
Auftraggeber unterschrieben werden muss. |
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Eine Abnahme hat folgende Rechtsfolgen | ||
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Neues Bauvertragsrecht am 1. Januar 2018 in Kraft getreten |
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Gefahrübergang Nach § 644 Abs. 1 des Bürgerliches Gesetzbuch (Gefahrtragung) trägt der Unternehmer bei einem BGB-Werkvertrag die Gefahr (Risiko) bis zur Abnahme des Werkes oder/und eines Produktes. Kommt der Auftraggeber in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Auftraggebers gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich. Es wird zwischen der Leistungsgefahr und der Preisgefahr unterschieden:
Bei einem VOB-Vertrag geht die Gefahr auf den Auftraggeber (Bauherr/Käufer) mit der Abnahme der Bauleistungen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B § 12 Abs. 6 (Abnahme) über, weil der Auftraggeber während der Bauzeit auch noch nicht über sein Eigentum verfügen kann. Die Bauleistung kann aber bereits vor Abnahme durch vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört werden. Dann geht die Gefahr bereits mit dem Eintreffen der maßgebenden Umstände auf den Auftraggeber als eine Sonderregelung über. Das gilt unabhängig davon, dass die Schäden bzw. Zerstörungen weder vom Auftragnehmer noch vom Auftraggeber verursacht wurden und auch nicht zu vertreten sind. Schäden aus normalen Witterungsverhältnissen fallen nicht unter die Gefahrtragung. Zur Zerstörung oder Beschädigung wird auch der Diebstahl gerechnet. In den § 644 und §645 BGB werden noch weitere Tatbestände angeführt, die durchaus auch im VOB-Vertrag herangezogen werden können. Das betrifft z. B. den Übergang der Gefahr auf den Auftraggeber als Besteller der Bauleistung, wenn dieser mit der Abnahme in Verzug ist, die mögliche Verschlechterung und den Untergang der Leistung infolge beigestellten Stoffen durch den Auftraggeber, die wegen Mängel den Schaden verursachten. Dann hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Vergütung zu leisten. |
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Beweislastumkehr Bis zur Bauabnahme seiner Leistungen muss der Unternehmer nachweisen, dass es sich bei einem behaupteten Mangel nicht um einen Mangel handelt (Gefahrübergang). Nach der Bauabnahme muss der Bauherr/Käufer nachweisen, dass es sich um einen Mangel handelt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23.10.2008, VII ZR 64/07 auf § 640 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hingewiesen. Bezüglich der Mängel gilt, dass vor der Abnahme der Werkunternehmer (Auftragnehmer) dafür darlegungs- und beweispflichtig ist, dass seine Werkleistung mangelfrei ist, nach der Abnahme trägt diese Darlegungs- und Beweislast der Bauherr/Käufer (Auftraggeber). Wenn sich der Besteller im Rahmen der Abnahme einen Mangel vorbehält, so ändert die Abnahme insgesamt an der Beweislastverteilung nichts, das bedeutet, dass der Werkunternehmer hinsichtlich der Leistungsteile, die nicht vorbehaltlos abgenommen worden sind, weiterhin darlegungs- und beweisbelastet ist. Der Umstand, dass durch die Abnahme eine Beweislastumkehr eintritt, beruht auf § 363 des Bürgerliches Gesetzbuches (Beweislast bei Annahme als Erfüllung), dieser setzt jedoch die Annahme einer Leistung als Erfüllung voraus. Daran fehlt es jedoch, wenn der Besteller wegen eines Mangels einen Vorbehalt erklärt. Im Rahmen der Abnahme ist jedem Bauherrn anzuraten, sich etwaige Mängel vorzubehalten, denn widrigenfalls droht, neben der Ausschlusswirkung nach § 640 Abs. 2 BGB, auch eine Beweislastumkehr hinsichtlich tatsächlicher Mängel. |
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Seit dem 1. Januar 2002 ist eine Schuldrechtsreform im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Kraft getreten und damit auch die
Umkehr der Beweislast (Beweislastumkehr). Beim Kaufrecht bringt die Reform für den Verbraucher einige Vorteile: Neuwaren |
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Der Kunde ist König? Es gibt kaum etwas auf dieser Welt, das nicht irgend jemand ein wenig schlechter machen und etwas billiger verkaufen
könnte, und die Menschen, die sich nur am Preis orientieren, werden die gerechte Beute solcher Machenschaften. Warum der Kunde kein König ist |
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