Abnahmeprotokoll

Geschichte der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik
Abkürzungen im SHK-Handwerk
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Nach der Fertigstellung einer Bauleistung ist nach der VOB Teil C eine Abnahmeprüfung (Beispiel) der erstellten Leistung durchzuführen. Am Ende der Prüfung ist ein Abnahmeprotokoll (Beispiel) zu erstellen und vom Auftragnehmer (AN) und Auftraggeber (AG) zu unterschreiben. Als bester Zeitpunkt der Erstellung dieses Protokolls bietet sich z. B. die Inbetriebnahme  einer Anlage an.
Diese Abnahme ist spätestens 12 Werktage nach der Fertigstellung durchzuführen. Danach geht die Gefahr an den Auftraggeber über (BGB § 644). Deshalb sind alle vertraglichen und technischen Vorgaben zu prüfen und schriftlich nachzuweisen.
Zur Abnahme muss der Auftraggeber rechtzeitig eingeladen werden (Beispiel). Natürlich muss der Einladungszeitraum angemesssen sein und bestätigt werden. Erscheint der Auftraggeber nicht zu dem gesetzten Termin, so gilt die Anlage als vertragsgerecht erstellt und die Gefahr geht auf den AG über.
Damit die Abnahmeinhalte vollständig sind, bieten die Fachverbände oder Innungen, aber auch die Systemhersteller, Vordrucke an, die den vollen Umfang der jeweiligen Leistungen übersichtlich beinhalten.
Zusätzlich zu den bestätigten vertraglichen Ausführungen müssen im Abnahmeprotokoll auch alle Arbeiten, die auf Grund bestimmter Vorausetzungen noch nicht durchgeführt werden konnten, aufgelistet werden. So kann z. B. die Feinjustierung einer Regelung und die Überprüfung der Raumtemperaturen nach einem hydraulischen Abgleich erst bei konstandten Außentemperaturen unter +5 °C durchgeführt werden (Thermischer Abgleich). Oder das Einstellen der Luftdurchlässe einer raumlufttechnischen Anlage im Rahmen des pneumatischen Abgleichs ist erst sinnvoll, wenn die Räume fertig eingerichtet sind.
Auch die Einweisung in die eingebaute Anlage und die Übergabe der Bedienungs- und Wartungsanleitungen und eine schriftliche Anlagenerläuterung ist erst sinnvoll, wenn der Betreiber eingezogen ist.
Wenn für die ausgeführten Arbeiten Fördermittel in Anspruch genommen wurden, ist zusätzlich die Übersendung einer Fachunternehmererklärung notwendig. Das gilt auch für die Bestätigung, das die zur Zeit gültige EnEV eingehalten wurde (EnEV-Nachweis), die dem Bauamt vorgelegt werden muss.

Bauabnahme
Ohne Abnahme keine Mängelrechte
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