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Abnahmeprotokoll |
| Nach der Fertigstellung
einer Bauleistung ist nach der VOB Teil C
eine Abnahmeprüfung (Beispiel)
der erstellten Leistung durchzuführen. Am Ende der Prüfung
ist ein Abnahmeprotokoll (Beispiel)
zu erstellen und vom Auftragnehmer
(AN) und Auftraggeber (AG)
zu unterschreiben. Als bester Zeitpunkt der Erstellung
dieses Protokolls bietet sich z. B. die Inbetriebnahme
einer Anlage an. |
| Diese Abnahme
ist spätestens 12 Werktage nach der Fertigstellung
durchzuführen. Danach geht die Gefahr an den Auftraggeber
über (BGB § 644). Deshalb sind alle vertraglichen und technischen
Vorgaben zu prüfen und schriftlich nachzuweisen. |
| Zur Abnahme
muss der Auftraggeber rechtzeitig eingeladen werden
(Beispiel).
Natürlich muss der Einladungszeitraum angemesssen sein und bestätigt
werden. Erscheint der Auftraggeber nicht zu dem gesetzten Termin, so
gilt die Anlage als vertragsgerecht erstellt und die Gefahr geht auf
den AG über. |
| Damit die Abnahmeinhalte
vollständig sind, bieten die Fachverbände
oder Innungen, aber auch die Systemhersteller, Vordrucke
an, die den vollen Umfang der jeweiligen Leistungen übersichtlich
beinhalten. |
| Zusätzlich
zu den bestätigten vertraglichen Ausführungen müssen
im Abnahmeprotokoll auch alle Arbeiten, die auf Grund
bestimmter Vorausetzungen noch nicht durchgeführt
werden konnten, aufgelistet werden. So kann z. B. die Feinjustierung
einer Regelung und die Überprüfung
der Raumtemperaturen nach einem hydraulischen
Abgleich erst bei konstandten Außentemperaturen
unter +5 °C durchgeführt werden. Oder das
Einstellen der Luftdurchlässe
einer raumlufttechnischen Anlage im Rahmen des pneumatischen
Abgleichs ist erst sinnvoll, wenn die Räume fertig
eingerichtet sind. |
Auch die Einweisung
in die eingebaute Anlage und die Übergabe
der Bedienungs- und Wartungsanleitungen
und eine schriftliche Anlagenerläuterung ist erst
sinnvoll, wenn der Betreiber eingezogen ist. |
Wenn für die ausgeführten
Arbeiten Fördermittel in Anspruch genommen wurden,
ist zusätzlich die Übersendung einer Fachunternehmererklärung
notwendig. Das gilt auch für die Bestätigung, das die zur
Zeit gültige EnEV eingehalten wurde (EnEV-Nachweis),
die dem Bauamt vorgelegt werden muss. |
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