| Handwerkerrechnungen Geschichte der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik Alle Angaben ohne Gewähr |
| Wer
die Kosten für Renovierung, Modernisierung oder Reparaturen im privaten
Haushalt bei der Steuer absetzen will, muss die Handwerkerrechnung bargeldlos
bezahlen. So entschied jetzt der Bundesfinanzhof (Az.:
VI R 14/08). Bei Barzahlung gebe es keine Steuerermäßigung.
Schließlich wollte der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift die Schwarzarbeit
bekämpfen. Zur Erinnerung: Ab 2009 sind direkt von der Einkommensteuer
20 Prozent der Kosten, höchstens aber 1.200 Euro absetzbar (bisher
600 Euro). |
Die Absetzbarkeit
(Abzug bzw. Steuerermäßigung) bezieht sich nur auf die Lohnkosten
(Arbeitslohn des Handwerkers) also nicht auf Kosten für
das Arbeitsmaterial. Handwerksbetriebe schlüsseln daher ihre Rechnungen
genau nach Arbeitslohn und sonstigen Kosten auf. Eine reine Festpreisvereinbarung
auf einer Rechnung ist steuerlich nicht begünstigt.
Mit dem Handwerksunternehmen sollte daher schon vor der Rechnungstellung
über die erforderliche Aufteilung auf der Rechnung gesprochen werden.
Als Auftraggeber eines Handwerkers ist darauf zu achten, dass in der Rechnung
Arbeitslohn und Arbeitsmaterial einzeln mit getrennter Mehrwertsteuer
aufgeführt sind. |
Das Finanzamt
verlangt eine detaillierte Rechnung über die Leistungen
und auf Verlangen ist die Zahlung durch einen Kontoauszug,
aus dem sich die Abbuchung des Rechnungsbetrages ergibt, oder durch eine
entsprechende Bankbescheinigung nachzuweisen. Die Vorlage einer Durchschrift
oder Kopie des Überweisungsträgers reicht im Zweifelsfall nicht
aus. Bargeschäfte mit oder ohne Rechnung sind nicht
begünstigt (§ 35a Abs. 5 EStG). Eine Barzahlung der
Rechnung wird von der Finanzverwaltung selbst dann nicht steuermindernd
berücksichtigt, wenn der Handwerker den Geldeingang und dessen ordnungsgemäße
Versteuerung bestätigt. Die Bedingung der Zahlung per Bank ist aber
erfüllt, wenn die Rechnung vom Konto eines Dritten bezahlt wird (FG
Sachsen, Urteil vom 18.09.2009 - Az 4 K 645/09). |
Die Finanzverwaltung
erkennt ein Geschäftsdokument als Rechnung
(§ 14 - Umsatzsteuergesetz) nur an, wenn folgende Angaben vorhanden
sind: |
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Wenn einzelne oder
alle Positionen von der Umsatzsteuer befreit sind, muss
dies durch einen zusätzlich Hinweis auf die Rechnung vermerkt werden
(z. B. wenn der Aussteller unter die Kleinunternehmer-Regelung
fällt ["Umsatzsteuerfreie Leistungen gemäß §
19 UStG"]). |
Kleinbetragsrechnungen
(bis zu einem Gesamtbetrag von 150 €) müssen
nicht so umfangreich aufgestellt sein. Hier genügen nach § 33
der Umsatzsteuerdurchführungs-Verordnung folgende Angaben: |
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Immer
wieder kommt es zu Streitigkeiten über Abschlagszahlungen
bei Werkleistungen. Der Unternehmer
(AN - Auftragnehmer) kann nach §
632a BGB auch vor der Abnahme
für in sich abgeschlossene Teile seines Werkes (nach Baufortschritt)
Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen
Leistungen verlangen. Der Anspruch auf
Abschlagszahlung ist aber nur fällig, wenn die Teilleistung
vertragsgemäß hergestellt und auch frei von
Mängeln ist. Aber hier beginnt oftmals der Steit, weil es
in vielen Fällen fraglich ist, ob auch unwesentliche Mängel
den Anspruch auf Abschlagszahlung entfallen lassen. |
Jeder Praktiker weiß,
dass eine Werkleistung nie frei von kleineren Mängeln
sein kann bzw. oft der Mangel eine Auslegungssache ist.
Danach würde in vielen Fällen der Anspruch auf Abschlagszahlung
unmöglich sein. Wichtig ist also, ob die erfolgte Arbeit der vertragsgemäßen
Werkleistung entspricht. Eine Abnahme oder Teilabnahme ist nicht erforderlich,
wenn nichts anderes vertraglich geregelt ist. Wichtig ist nur, dass die
in sich abgeschlossenen Teile des Werkes erbracht worden sind. |
Nach der allgemeiner
Verkehrsauffassung müssen selbständige und
von den übrigen Teilleistungen aus demselben Bauvertrag unabhängige
Leistungen vorliegen, die sowohl in ihrer Funktionsfähigkeit
und hinsichtlich der vorgesehenen Nutzung abschließend
für sich allein beurteilt werden können. So ist z. B. bei dem
Einbau einer Heizungsanlage die Kesselanlage montiert oder Teilbereiche
inbetriebgenommen worden. |
Eine
Abschlagzahlung kann für die erforderlichen Stoffe und dafür
angefertigte oder angelieferte Bauteile verlangt werden. Hierbei muss
der Auftraggeber (Besteller) das Eigentum
erlangt haben, so z.B. nach §§ 946 ff BGB
durch den Einbau von Bauteilen, die speziell für das konkrete Bauvorhaben
geliefert wurden und/oder Bauteile, die in das
Bauwerk eingegangen sind (feste Verbindungen mit dem Bauwerk).
Der Unternehmer kann aber auch anstelle der Eigentumsverschaffung in Höhe
der Abschlagszahlung eine Sicherheitsleistung meistens
durch eine Bankbürgschaft (§ 232 Abs.2 BGB)
erbringen. Da die Abschlagszahlung eine vorläufige Anzahlung
auf die Vergütung für die gesamte Werkleistung ist und daher
ist sie mit dem auf die Gesamtleistung gerichteten Vergütungsanspruch
zu verrechnen. |
Im Gegensatz zu Abschlagszahlungen
gibt es Vorauszahlungen, die vor der
Leistungserbringung erfolgen Diese führen in Abweichung
zu § 641 BGB zur Vorleistung durch den Besteller.
Insofern sind die Grenzen des § 307 BGB zu berücksichtigen,
so dass derartige Regelungen in Allgemeinen Vertragsbedingungen
möglicherweise unwirksam bleiben, wenn der Besteller
durch die Vorauszahlungspflicht unangemessen benachteiligt
wird. |
Eine übliche Regelung ist z. B.
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Bei Lieferung
des Materials 33 bis 50 % der Materialkosten.
Danach je nach Fortschritt der Montagearbeiten
70 bis 80 % der bereits erbrachten Lohnkosten.
Bei Fertigstellung (Abnahme mit Abnahmeprotokoll)
und der Beseitigung der erkennbaren Mängel 90 %
der Vertragssumme, da z. B. bei Heizungsanlagen immer
noch Arbeiten zu einem späteren Zeitpunkt notwendig sind (z. B. Einstellen
der Regelung in der ersten Heizperiode, Fertigstellen der Rohrdämmungen).
Nach der Erledigung der im Abnahmeprotokoll aufgeführten
Arbeiten wird der Sicherheitsbehalt fällig, wenn
keine Kosten durch evtl. Mängel oder einen Zeitverzug entstandenen
sind. |
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Verbraucherfeindliche
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