Installateurausweis

Wasser-GasWasser - GasWasser-Gas            ElektroElektroSpeicher

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Geschichte der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik
Abkürzungen im SHK-Handwerk
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Wasser - Gas

Arbeiten (Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss) an Trinkwasserinstallationen in Gebäuden dürfen nur durch Vertragsinstallationsunternehmen (VIU) ausgeführt werden. Diese müssen im Installateurverzeichnis des zuständigen Verteilungsnetzbetreiber bzw. Versorgungsnetzbetreiber (VNB) bzw. Netzbetreiber (NB), also Wasserversorgerunternehmens (WVU - Wasserbeschaffungverband, Stadtwerke) eingetragen sein. Diese Unternehmen stellen einen Installateurausweis oder eine Bestätigung der Eintragung aus. Zwischen den WVU und den in ihren Gebieten tätigen Installationsunternehmen abzuschließenden Verträge (Installateurverträge), basieren auf den Forderungen aus § 12 (2) der AVB-WasserV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser).
Der Installateurausweis kann auch die Berechtigung für Arbeiten an Gasinstallationen beinhalten, wenn die Netzbetreiber Wasser- und Gasversorger sind. Alle Arbeiten an Gasinstallationen dürfen nur von Vertragsinstallationsunternehmen (VIU) gemäß § 13 der NDAV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck) durchgeführt werden.
Die Bescheinigung/en muss/müssen jederzeit vorgelegt werden können.

 

Voraussetzung für die Eintragung in das Installateurverzeichnis
Das Installationsunternehmen muss von einer fachlich geeignete Person geleitet werden, um anerkannt zu werden. Dies kann ein Gas- und Wasserinstallateurmeister  (Vorlage des Meisterbriefes) oder ein Installateur- und Heizungsbauermeister.(zusätzlich zum Meisterbrief eine Bescheinigung, dass das Meisterprüfungsfach "Sicherheits- und Instandhaltungstechnik" mit mindestens ausreichendem Ergebnis bestanden wurde) sein  Wenn das Unternehmen von einem Diplom-Ingenieur entsprechender Fachrichtungen geleitet wird, dann muss dieser den Gas- und Wasserinstallateurgesellenbrief oder den SHK-Anlagenmechanikerdesellenbrief besitzen oder eine 3jährige praktische Tätigkeit im Gas- und Wasser-Installationshandwerk nachweisen können. Der Antragsteller muss eine Betriebshaftpflichtversicherung (empfohlene Deckungssumme mind. 1 Mio. Euro) nachweisen.
Ausnahmen
Als verantwortliche Fachperson können auch Gesellen anerkannt werden, denen über eine Ausnahmegenehmigung die handwerksrechtliche Ausübung des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks gestattet ist, indem sie ihr Fachwissen (DVGW-TRGI und/oder DVGW-TRWI) durch spezielle Wissenskontrollen (z. B. durch den Bau von Referenzinstallationen, Sachverständigengespräch [Fachgespräch]) oder durch schriftliche Wissensprüfungen durch den Netzbetreiber (NB) nachgewiesen haben.
Installationsunternehmen aus anderen EU-Ländern haben eine EU-Bescheinigung zur grenzüberschreitenden Tätigkeit bei der Handwerkskammer vorzulegen, in deren Zuständigkeitsgebiet sie arbeiten möchten. Nach erfolgter Eintragung in die Handwerksrolle und der Überprüfung der fachlichen Qualifikation durch den Netzbetreiber wird daraufhin von dem Netzbetreib er eine zeitlich befristete Eintragung vorgenommen. Der verantwortliche Fachmann muss der deutschen Sprache mächtig sein. Der Stand der Kenntnisse über die einschlägigen Verordnungen und Regelwerke kann durch das zuständige Netzbetreiber abgefragt werden.
Die fachlich geeignete Person (verantwortliche Fachperson, verantwortlicher Fachmann) ist für die Ausführung fachlich einwandfreier Arbeiten verantwortlich. Das setzt voraus, das diese Person mindestens 20 Stunden in der Woche im Betrieb sein muss und nicht weiter als 100 km von den laufenden Baustellen entfernt sein darf, um .in kurzer Zeit vor Ort zu sein kann, wenn es auf einer Baustelle Probleme gibt. Außerdem ist die fachlich geeignete Person für die technisch einwandfreie Ausführung der Arbeiten verantwortlich, was durch die Endabnahme
der Installation vor Ort bescheinigt wird.
Die Kontrolle für eine sichere unfallfreie Arbeit auf der Baustelle kann auf erfahrenes Personal (bauleitender Monteur, Obermonteur, Kundendienstler) umgelastet werden. . Damit ist die unternehmerische Aufsichtspflicht nach § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abgedeckt. Hier liegt jetzt die Verantwortung bei der beauftragten Person, was auch strafrechtliche Folgen haben kann, wenn ein Mitarbeiter verunglückt.

Fachwissen und Ausrüstung
Die verantwortliche Fachperson muss über alle Technischen Regeln, Normen und gesetzlichen Vorgaben , die bei der  Ausführung von Installationsarbeiten berücksichtigt werden müssen,.verfügen. Da sich diese Vorgaben ständig ändern, ist die Teilnahme an den von den Netzbetreibern angebotenen Schulungen (DVGW-TRGI und/oder DVGW-TRWI) zwingend vorgeschrieben und durch Teilnahmenachweise zu belegen. Ein Installateurvertrag wird immer nur für eine begrenzte Zeit (max. 5 Jahre) abgeschlossen. Spätestens bei der Verlängerung des Vertrages sind alle vom Netzbetreiber vorgeschriebenen Nachschulungsbescheinigungen vorzulegen.
Eine weitere Voraussetzung für die Erteilung des Installateurausweises ist das Vorhalten einer ordnungsgemäß eingerichtete Werkstatt, eines Werkstattwagens und aller notwendigen Ausrüstungen ( Werkzeuge und Prüfgeräte), die nachzuweisen.sind bzw. vor Ort überprüft werden können. Eine Werkstattbesichtigung erfolgt nach Vereinbarung. Dabei sind auch die im Besitz des Installationsunternehmens befindlichen Vorschriften und Richtlinien vorzulegen.
- DIN EN 1717
- DIN 1988 „Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen“ (TRWI) mit Teil 6, 12/2002 und Teil 7, 12/2004
- AVB Wasser V
- Trinkwasser-Verordnung (TrinkwV)
- VOB DIN 18 381
- DVGW-Arbeitsblatt G 600 „Technische Regeln für Gas-Installationen“ (TRGI 2018)
- Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)
- Feuerungs-Verordnung (FeuVo)

- Berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschriften BGV A 1 „Grundsätze der Prävention“, BGV C 22 „Bauarbeiten“
- Berufsgenossenschaftliche Regel BGR 500 Teil 2,Kap. 2.31 „Arbeiten an Gasleitungen“

- Landes-Bauordnung
- Landes-Feuerungsverordnung mit Ausführungsanweisung
Werkzeuge, Arbeitsmittel und Prüfgeräte
- Werkbank mit Schraubstock

- Transportabler Rohrbock
- Werkzeuge für die Herstellung von Rohrverbindungen
- Gewinde-Dichtungsmaterial (DVGW zugelassen)

- EX-Taschenlampe
- Gaszähler – Prüflehre
- Wasser; Lötgarnitur zum Weichlöten von Kupferrohren

- Wasser: Spülgerät zum Spülen der Trinkwasserleitung nach DIN 1988
- Wasser: Entkalkungsgerät für Durchlauferhitzer

- Wasser: Prüfeinrichtungen (Druck / Dichtheit) für TW
- Wasser: Gewindeschneidwerkzeug DN 15 – DN 50 - Gewinde-Schneidöl (für TW, DVGW zugelassen)
- Gas: Kombinationsprüfgerät für die Belastungs- und Dichtheitsprüfung der Gasleitung
- Gas: Elektronisches Druck-/Dichtheits-/Leckmengen-Prüfgerät
- Gas: Messgerät für Abgasverlustmessung
- Gas: Schaumbildende Mittel nach DIN EN 14291(Sprühflasche mit Prüfmittel, Gaslecksuch- und Ersatzflasche)
- Gas: Tauspiegel

- Gas: Messgerät zur Düsendruckeinstellung (z. B. U-Rohr bis 50 mbar)
- Gas: Überbrückungsleitung nach DIN 46440 (Kupfer, flexibel, min. 16 mm² Querschnitt und max. 3 m lang; inklusive Anschlussklemmen)
- Gas: Werkzeug zur Verarbeitung von mindestens einem für Deutschland   zugelassenem Rohrsystem und eines Presssystems in der Gasinstallation
- Gas: Elektronisches Gasspürgerät oder alternativ
(die Vorgaben können bei den Netzbetreibern unterschidedlich sein)

Wasserversorgerunternehmen - Wasserbeschaffungsverband

Ein Wasserversorgerunternehmen bzw. Wasserbeschaffungsverband liefert seinen Kunden einwandfreies Trinkwasser und aufgrund einer Änderung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) auch gereinigtes Schmutzwasser wieder dem Kreislauf zuführen.

Wasserversorgung auf Eiderstedt im nordfriesischen Marschland
Trinkwasser vom Wasserbeschaffungsverband Eiderstedt
Wasserverband Treene

Elektro

Arbeiten (ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung) elektrischen Anlagen (Kundenanlage [Elektroanlage ab den Abgangsklemmen im Hausanschlusskasten]) dürfen nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers (NB) eingetragenes Installationsunternehmen oder durch den Netzbetreiber durchgeführt werden. Eine Eintragung in das Installateurverzeichnis und die Austellung eines Installateurausweises -Elektro- von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig.
Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Anlage vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen Wenn erheblichen Sicherheitsmängeln vorliegen, dann ist der Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss der Anlage zu  verweigern oder die Anschlussnutzung zu unterbrechen

Betriebliche Voraussetzungen für die Eintragung in das Installateurverzeichnis des Verteilungsnetzbetreibers bzw. Versorgungsnetzbetreibers (VNB)
In das Installateurverzeichniss (Abteilung 1) werden Betriebe als Hauptbetrieb eingetragen, die elektrotechnische Installationsarbeiten als Haupttätigkeit ausführen.
In das Installateurverzeichniss (Abteilung 2) werden Betriebe als Nebenbetrieb eingetragen, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Handwerksordnung (HandwO) zutreffen.
In das Installateurverzeichniss (Abteilung 3) werden Betriebe als Hilfsbetrieb eingetragen, die Elektroinstallationsarbeiten an eigenen Anlagen durchführen und/oder elektrische Betriebsmittel beim Kunden an eine gebrauchsfertige Anlage anschließen. Dabei dürfen keine zusätzlichen Elektroinstallationsarbeiten ausgeführt werden.

Vorausetzungen zur Eintragung
- Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Gewerk Elektrotechniker bei Haupt-und Nebenbetrieben
- Nachweis der Gewerbeanmeldung
- Erfüllung der Richtlinie für die Werkstattausrüstung von Betrieben des Elektrotechniker-Handwerkes. Ordnungsgemäß eingerichtete Werkstatt einschließlich Werkstattausrüstung gemäß den jeweils geltenden Richtlinien und Grundsätzen
- Anstellungsvertrag für die verantwortliche Fachkraft (nicht erforderlich, wenn der Firmeninhaber selbst die Fachkraft ist).
- Kopie des Handelsregisterauszuges (für Kapitalgesellschaften als Nebenbetrieb)
- Anzeige des Gewerbes bei der zuständigen Behörde (Gewerbeanmeldung)

Werkstattausrüstung
Das Installationsunternehmen muss jederzeit die Voraussetzungen der "Richtlinie für die Werkstattausrüstung von Installationsunternehmen" erfüllen. Der Nachweis erfolgt mittels einer Bestätigung oder Überprüfung durch den zuständigen Bezirks-Installateurausschuss. Nur dadurch kann eine ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage gewährleistet werden,
Die Werkstatt muss folgende Geräte vorweisen können, die zur Messung/Prüfung von:
- Spannung bis mindestens 600 V nach DIN EN 61010-1 (VDE 0411-1)
- Strom bis mindestens 15 A nach DIN EN 61010-1 (VDE 0411-1)
- Isolationswiderstand nach DIN EN 61557-2 (VDE 0413-2)
- Schleifenwiderstand nach DIN EN 61557-3 (VDE 0413-3)
- Widerstand nach DIN EN 61010-4 (VDE 0413-4)
- Schutzmaßnahmen mit RCD nach DIN EN 61010-6 (VDE 0413-6)
- Drehfeld nach DIN EN 61557-7 (VDE 0413-7)
- elektriscchen Geräten (VDE 0701-0702) nach DIN VDE 0404-1/2 (VDE 0404-1/2)

Messgeräte
- Zweipoliger Spannungsprüfer nach DIN EN 61243-3 (VDE 0682-401),
- Spannungsmesser nach DIN EN 61010-1 (VDE 0411-1),
- Strommesser nach DIN EN 61010-1 (VDE 0411-1),
- Isolations-Messgerät nach DIN EN 61557-2 (VDE 0413-2),
- Schleifenwiderstands-Messgerät nach DIN EN 61557-3 (VDE 0413-3),
- Widerstands-Messgerät nach DIN EN 61557-4 (VDE 0413-4),
- Messgerät zum Prüfen der Wirksamkeit der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) nach DIN EN 61557-6 (VDE 0413-6),
- Drehfeld-Richtungsanzeiger nach DIN EN 61557-7 (VDE 0413-7),
- Prüf- und Messeinrichtungen zum Prüfen der elektrischen Sicherheit von Geräten „Prüfeinrichtungen für Prüfungen nach Instandsetzung, Änderung oder für Wiederholungsprüfungen“  nach DIN VDE 0404-2 (VDE 0404-2).
- Kombinations-Messgeräte nach DIN EN 61557-10 (VDE 0413-10) sind zulässig.

Prüfplatz
Ortsfester oder transportabler Prüfplatz nach DIN EN 50191 (VDE 0104) mit fest eingebautem oder ortsveränderlichem Messgerät zum Prüfen elektrischer Betriebsmittel, insbesondere zum Messen von
- Betriebsspannung,
- Betriebsstrom,
- Ableitstrom,
- Isolationswiderstand,
- Schutzleiterwiderstand.
Der zuständige Landesinstallateurausschuss kann den Einsatz eines Prüfplatzes fordern.

Die Überprüfung auf Einhaltung der Anforderungen erfolgt durch Beauftragte des jeweils zuständigen Bezirks-Installateurausschusses. Dies gilt auch bei Eintragungsverlängerungen.

Fachliteratur
- "Auswahlordner für das Elektrotechniker-Handwerk" mit den VDE-Bestimmungen in ihren jeweils gültigen Fassungen einschließlich Ergänzungsabonnement (z. B. Online Abonnement, Fassung auf DVD oder Vorschriftenwerk in gedruckter Form).
- Praxishandbuch "Elektrotechniker-Handwerk" aus der Schriftenreihe "DIN-Normen und technische Regeln für die Elektroinstallation" (z. B. in gedruckter oder in elektronischer Form).

Verordnungen
EnWG - Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz), Juli 2005
NAV - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und desse Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung  (Niederdruckanschlussverordnung), November 2006
StromNZV - Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung), Juli 2005
StromNEV - Verordnung über Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetze (Stromnetzentgeltverordnung), Juli 2005
StromGVV - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung), Oktober 2006
ARegV - Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung), Oktober 2007
MessZV - Verordnung über Rahmenbedingungen für den Messstellenbetrieb und die Messung im Bereich der leitungsgebundenen Elektrizitäts- und Gasversorgung (Messzugangsverordnung), Oktober 2008

Elektrofachkraft
Die "Elektrofachkraft" ist kein Ausbildungsberuf. Wer im Bereich "Elektrotechnik" arbeiten darf,  wird in verschiedene Richtlinien, Gesetze, Verordnungen und die VDE-Normen erklärt. Hier unterscheidet man zwischen Elektrofachkräften, elektrotechnisch unterwiesenen Personen und elektrotechnische Laien.
Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" beschreibt eindeutig, wer eine Elektrofachkraft ist. Es sind besondere Kenntnisse und Erfahrungen gefragt, die man sich nur in den jeweiligen Betrieben oder in speziellen Seminaren erwerben kann.
Elektrofachkräfte sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse, Erfahrungen und Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen können.
Außerdem legt die DGUV Information 203-002 (BGI 548) "Elektrofachkräfte" fest, dass eine Elektrofachkraft in das Installateurverzeichnis des Verteilungsnetzbetreibers (VNB) eingetragen sein muss, wenn die Anlagen an das öffentliche Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind. Innerhalb bestehender Anlagen kann die Elektrofachkraft arbeiten.
Eine Personen, die grundsätzliche Qualifikationen in der Elektrotechnik erworben hat (ausgebildeter Geselle/Facharbeiter, Industrie- oder Handwerksmeister, staatlich geprüfter Techniker und Diplomingenieur mit Fachpraxis), kann eine Elektrofachkraft werden. Aber auch eine nachgewiesene mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis kann diese Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind in der DIN VDE 1000-10 2009-01 "Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen" festgelegt.

Eine Elektrofachkraft muss sich laut DGUV Vorschrift 1 (BGV A1) "Grundsätze der Prävention" mindestens jährlich einer Schulung unterziehen. Wird diese nicht durchgeführt, dann kann sie ihre Qualifikation verlieren, die sie nur durch entsprechende Maßnahmen wieder erwerben kann.

Eine Elektrofachkraft muss folgendes überprüfen und dokumentieren:
a) Planen, Projektieren, Konstruieren
b) Einsetzen von Arbeitskräften

- Organisieren der Arbeiten
- Festlegen der Arbeitsverfahren
- Auswählen der geeigneten Arbeits- und Aufsichtskräfte
- Bekanntgeben der einschlägigen Sicherheitsfestlegungen

- Erläutern der einschlägigen Sicherheitsfestlegungen
- Hinweisen auf besondere Gefahren
- Unterweisen über anzuwendende Schutzmaßnahmen

- Festlegen der zu verwendenden Körperschutzmittel und Schutzvorrichtungen
- Durchführen notwendiger Schulungsmaßnahmen

c) Errichten
d) Prüfen

- Besichtigen
- Erproben
- Messen

e) Betreiben
- Inbetriebsetzen
- Betätigen (Bedienen) (ausgenommen die bestimmungsgemäße Verwendung von elektrischen Betriebsmitteln, die für Laienbenutzung vorgesehen sind)
- Arbeiten
- Instandhalten

f) Ändern

Für Fachkräfte der Elektrotechnik und Elektrosicherheit

Elektrotechnisch unterwiesene Person
Eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) darf die durch eine Elektrofachkraft übertragenen Aufgaben ausführen. Das setzt voraus, dass sie über möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet, angelernt und über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde.
Sie arbeitet immer unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft. Das setzt aber nicht voraus, dass diese
ständig dabei sein muss. Die Elektrofachkraft muss sich in regelmäßigen Zeitabschnitten (die Intervalle sind von der jeweilige Tätigkeit bzw. dem Gefährdungspotential abhängig) davon überzeugen, dass die erteilten Anweisungen beachtet werden und sicherheitsgerecht ausgeführt werden, weil sie für die übertragenen Tätigkeiten verantwortlich ist. Hier setzt man voraus, dass sie auf dem Stand der Technik sind bzw. die elektrotechnischen Regeln (Vorschriften- und Normenwerk) sind und umfassende praktische Erfahrungen haben.
Einige Fort- und Weiterbildungseinrichtungen (z. B. TÜV, TAW) bieten Lehrgänge an, in dene die Teilnehmer die Qualifikation „Elektrotechnisch unterwiesene Person“ (Fachkunde nach DGUV Vorschrift 3 und VDE 0105-100:2015-10) erwerben können. Sie haben dann Zutritt zu abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten und können begrenzte Tätigkeiten vornehmen, so z. B. Reinigen der elektrischen Betriebsräume, Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile, Durchführung von regelmäßigen Prüfungen an Elektrogeräten im Unternehmen. Die dazu erforderlichen theoretischen Kenntnisse und Hinweise auf besondere Schutzmaßnahmen zur Unfallverhütung werden in diesen Lehrgängen vermittelt.
Die Zielgruppe sind elektotechnische Laien (Meister, Schichtführer, Sicherheitsbeauftragte, Schlosser, Monteure, Instandhalter, Maschinenfahrer, Hausmeister) zu deren fachübergreifenden Tätigkeiten auch der Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln gehört oder die abgeschlossene elektrische Betriebsstätten betreten müssen.

Lerninhalte
- Rechtliche Verantwortung von Unternehmern, Führungskräften und elektrotechnisch unterwiesenen Personen hinsichtlich der Arbeitssicherheit für das Betreten und Arbeiten in abgeschlossenen elektrischen Anlagen und an Betriebsmitteln
- Bestellung zur Elektrotechnisch unterwiesenen Person
- Unfallverhütungsvorschriften BGV A1 und BGV A3, DIN VDE 0105 100, Normen und Regeln der Technik

- Betrieb von elektrischen Anlagen gemäß DGUV Vorschrift 3
- Zulässige Tätigkeiten der elektrotechnisch unterwiesenen Person
- Grundlagen der Elektrotechnik
- Unterweisung über die Gefahren des elektrischen Stroms
- Aufbau von Schaltanlagen und Schaltschränken
- Aufbau und Funktion wichtiger elektrotechnischer Betriebsmittel
- Maßnahmen zur Ersten Hilfe bei elektrotechnischen UnfällenWirkung und Gefahren des elektrischen Stroms
- Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstungen
- Umgang mit Werkzeugen, Prüf- und Messgeräten

- Sicherheitsgerechtes Verhalten bei Fehlern und Unfällen
- Prüfung/Erfolgskontrolle

Einsatz einer elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP)

Elektrotechnischer Laie
Der elektrotechnische Laie (EL [z. B. Meister, Schichtführer, Sicherheitsbeauftragte, Schlosser, Monteure, Instandhalter, Maschinenfahrer, Hausmeister]) darf in der Elektrotechnik nur wenige Tätigkeiten ausführen. Da er keine spezielle Ausbildung hat, darf er z. B. Geräte ein- und ausschalten, Steckvorrichtungen zusammenfügen und trennen, Funktionssicherheit feststellen, erkennbare Mängel ermitteln, Schraubsicherungen und Leuchtmittel einsetzen und auswechseln, einfache äußerliche Reinigungsarbeiten angeschlossenen Anlagen durchführen. Für weitere Arbeiten muss sich der elektrotechnische Laie zur elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) und für eigenständige Arbeiten zur Elektrofachkraft (EFK) fortbilden bzw. qualifizieren.

10 Sicherheitsregeln für elektrotechnische Laien
1. Überzeugen Sie sich vor der Benutzung elektrischer Geräte oder Anlagen von ihrem einwandfreien Zustand. (Mit "Überzeugen" ist hier nur eine Sichtprüfung auf Beschädigungen ggf. auf eine Störmeldung des Gerätes oder der Anlage gemeint).
2. Bedienen Sie nur die dafür bestimmten Schalter und Stelleinrichtungen. Keine Einstellungen an Sicherheitseinrichtungen verändern.
3. Grundsätzlich keine nassen elektrischen Geräte benutzen und keine nassen elektrischen Anlagen bedienen, auch nicht, wenn nur Ihre Hände oder Füße nass sind.
4. Bei Störungen sofort Spannung ab schalten, Stecker ziehen. Tun Sie da nach nur das, was Sie gefahrlos beherrschen.
5. Melden Sie Schäden oder ungewöhnliche Erscheinungen an elektrischen Geräten oder Anlagen sofort der Elektrofachkraft. Gerät oder Anlage nicht weiter verwenden und der Benutzung durch an dere Personen ent ziehen, auf Gefahren hinweisen.

Ergänzende Regeln für besondere Situationen und Geräte:
6. Keine Reparaturen und "Bastelarbeiten" - auch noch so einfacher Art - an elektrischen Geräten und Anlagen durchführen, wenn Sie über die damit verbundenen Gefahren und die sichere Arbeitsweise keine ausreichenden Kenntnisse besitzen.
7. Informieren Sie sich vor der Benutzung von Elektrohandwerkzeugen und anderen transportablen elektrischen Geräten über die besonderen Sicherheitsmaßnahmen. Halten Sie diese Sicherheitsmaßnahmen strikt ein. Dies gilt ins besondere beim Einsatz unter besonderen Umgebungsverhältnissen, wie z. B.extreme Hitze, Kälte, bei Nässe, chemischen Einflüssen oder auch in feuer- bzw. explosionsgefährdeten Bereichen.
8. Schutzabdeckungen und Zugänge an elektrischen Betriebsstätten oder Schaltanlagen nie öffnen. Acten Sie auf Kenn zeichnungen oder Absperrungen, die Sie vor einer Berührung mit unter Spannung stehenden Leitungen oder Teilen warnen oder schützen sollen.
9. Arbeiten in gefährlicher Nähe elektrischer Anlagen nur nach Anweisung einer erfahrenen Elektrofachkraft durch führen.
10. Vor Beginn von Arbeiten in der Nähe von Freileitungen und Kabeln besondere Sicherheitsmaßnahmen treffen. Informieren Sie sich über die Regelungen, die für solche Arbeiten vom Betreiber der Anlage zusammengestellt sind und richten Sie sich da nach. Sie erhalten vom nächsten Elektrizitätsversorgungsunternehmen die nötigen Hinweise

Quelle: "Umgang mit elektrischem Gerät", Heft 2 aus der Reihe „Sicherheit für Sie“ - Universum Verlagsanstalt

Installateurverzeichnis

Alle Arbeiten (Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und Unterhaltung bzw. Wartung) an einer Trinkwasser-, Gas- und Elektroanlage hinter dem Hausanschluss durchgefhrt werden, dürfen nur durch ein Vertragsinstallationsunternehmen (VIU) ausgeführt werden. Der Betreiber einer Anlage bzw. Auftraggeber ist verpflichtet, sich darüber zu informieren, dass der Betrieb im Installationsverzeichnis eingetragen ist. Entweder lassen sie sich den Installationsausweis zeigen oder sie fragen telefonisch oder im Internet (Beispiel) bei dem zuständigen Netzbetreiber (NB) nach, ob die Firma eingetragen ist.
Firmen mit einem gültigen Installateurausweis von einem anderen Netzbetreiber können eine Gastzulassung (Beispiel - Gast-Eintrag) für die jeweilige Arbeit im Internet online beantragen oder ein Download-Formular (PDF) ausfüllen, ausdrucken und an den zuständigen Netzbetreiber per Fax schicken.

Verteilungsnetzbetreiber (Versorgungsnetzbetreiber)
Die Verteilungsnetzbetreiber bzw. Versorgungsnetzbetreiber (VNB) sind große Energie-Versorgungs-Unternehmen (EVU) oder zunehmend wieder Stadtwerke als Unternehmen im kommunalen Besitz. Sie sind Grundversorger für elektrische Energie oder Erdgas. Bei den elektrischen Verteilungsnetzen handelt es sich in der Regel um die Mittelspannungs- und Niederspannungssysteme. Es können abschnittsweise auch Leitungen mit höheren Spannungen betrieben werden. Bei den Gasnetzen handelt es vor allem um Niederdrucksysteme für Kleinverbraucher.
Damit die Verteilung von elektrischer Energie und Gas nicht zu überhöhter Preisen (Monopol) kommt, unterliegen die Verteilungsnetzbetreiber einer staatlichen Regulierung (Bundesnetzagentur).

Danach müssen sie sich an folgende Regeln halten:
  • Für Haushaltskunden am Ort gilt eine Anschluss- und Versorgungspflicht. Deswegen hat jeder Interessierte im Gebiet des Verteilungsnetzbetreiber einen Versorgungsanspruch (Ausnahme, wenn es wirtschaftlich unzumutbar ist). Der Grundversorger muss Allgemeine Versorgungsbedingungen und Allgemeine Tarife veröffentlichen.
  • Die Verteilungsnetzbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, die Nutzung ihrer Netze auch anderen Anbietern zur Verfügung stellen. Dadurch ist für die Endverbraucher ein Anbieterwechsel möglich. Dabei liegt die Verbrauchsermittlung durch Zählerablesungen immer dem Grundversorger und er hat Anspruch auf ein Netznutzungsentgelt.
  • Die Preise (z. B. Netznutzungsentgelte für die Durchleitung) werden staatlich kontrolliert.
  • Dezentrale Erzeuger (z.?B. dezentrale Kraftwerke [Windenergieanlagen, Photovoltaikanlagen, Erzeuger von Bioerdgas, wenn es um auf Erdgasqualität aufbereitetes Biogashandelt]) dürfen in das Netz einspeisen.
Vertragsinstallationsunternehmen

Die Grundlage für die Ausstellung einer Konzession für die Zulassung als Vertragsinstallationsunternehmen (VIU) bilden die "Qualifikationsanforderungen für die Eintragung in das von einem Versorgungsunternehmen zu führende Installateurverzeichnis".
Arbeiten zur ordnungsgemäßen Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der Gasanlage hinter der Hauptabsperreinrichtung sind nach § 13 Gasanlage, Abs. 2 Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) nur durch bei dem zuständigen Versorgungsunternehmen zugelassene Vertragsinstallationsunternehmen auszuführen. Die von dem Versorgungsunternehmen ausgestellte Konzession für die im Versorgungsgebiet ansässigen VIU läuft in der Regel 5 Jahre. Die Konzession ist bei dem Versorgungsunternehmen schriftlich zu beantragen. Antragsunterlagen werden von dem Versorgungsunternehmen zur Verfügung gestellt. Jeder anerkannte Installateur erhält einen Installateurausweis.
Dem Auftragnehmer wird empfohlen dem VIU vor Beginn der Arbeiten an der Gasanlage die Gültigkeit der Konzession zu prüfen. Ungültige bzw. abgelaufene Konzessionen führen zu Verweigerung des Einbaus der Messeinrichtung (Zähler).

Merkblatt  - Eintragung von Installationsunternehmen - Bundesverband der Energie-und Wasserwirtschaft e. V.

Arbeiten an und in elektrotechnischen Anlagen dürfen nur von Installationsbetrieben durchgeführt werden, die in das Installateurverzeichnis eines Energieversorgerunternehmens (EVU) bzw. Verteilungsnetzbetreibers (VNB) eingetragen sind. Eine Elektrofachkraft (EFK) darf im eingeschränktem fachbezogenen Bereich Bauteile anschließen.

Die Errichtung einer Trinkwasserinstallation und wesentliche Änderungen an diesen dürfen nur von Installationsbetrieben durchgeführt werden, die in das Installateurverzeichnis eines WVU eingetragen sind.

Alle Arbeiten an Gasinstallationen dürfen nur von Vertrags-Installationsunternehmen (VIU) gemäß § 13 der NDAV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck) durchgeführt werden.

Hinweis! Schutzrechtsverletzung: Falls Sie meinen, dass von meiner Website aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich Sie, zur Vermeidung eines unnötigen Rechtsstreites, mich umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit zügig Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Das zeitaufwändigere Einschalten eines Anwaltes zur Erstellung einer für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit mir wird daher im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen.

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