Bauplanung

Geschichte der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik

Abkürzungen im SHK-Handwerk

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Von Entwurfsbeginn bis zur Fertigstellung sollte der zeitliche Rahmen in einem Bauablaufplan festgelegt werden. Dieser legt den zeitlichen Ablauf auf der Baustelle und die Verflechtungen der einzelnen Gewerke untereinander fest.
Beispiel eines Bauablaufplanes (Bauzeitenplan) eines Einfamilienhauses
Der Bauablaufplan macht die Abhängigkeit der einzelnen Gewerke zueinander sichtbar
Qualifizierte Handwerksbetriebe zu finden, die zu einem angemessenen Preis zuverlässig, pünktlich und mängelfrei ihre Leistungen erbringen, ist nicht immer ganz einfach, sollte aber trotztdem eine Messlatte bei der Auswahl der geeigneten Betriebe sein.
Ein immer wieder strittiger Punkt sind die Eigenleistungen der Bauherren, weil auf Grund von fehlendem Fachwissen und das Nichteinhalten von Terminen, alle Bauablaufpläne durcheinandergebracht werden können. Dadurch können evtl. erheblichen Mehrkosten entstehen. Aber auch beigestelltes Material wird in vielen Fällen nicht gewünscht, weil es auch hier durch nichtgeeignete Materialien zu Terminverzögerungen kommen kann. Ebenso haben "Schwarzarbeiter" auf den Baustellen nichts zu suchen.
Terminverzögerungen haben einen Einfluss auf die Termine anderer Gewerke und vor allem auf den Zeitpunkt der Fertigstellung. Anhand des Bauablaufplanes kann auch ein Zeitplan für die Rechnungsstellung erstellt werden, da mit der Fertigstellung des jeweiligen Gewerkes auch Zahlungen fällig werden.
Grundsätzlich sollte eine Auschreibung der einzelnen Gewerke erstellt werden. Das setzt aber ein Hinzuziehen eines Architekten oder eines Planungsbüros voraus. In dem Einfamilienhausbau wird gerne darauf verzichtet und als unnötig angesehen. Aber nur solche Fachleute kennen alle Bestimmungen und können beurteilen, ob die Ausschreibungsunterlagen nicht sittenwidrig sind oder im Widerspruch zum BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bzw. der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) stehen. Dies kann dazu führen, dass einzelne Vertragsbestandteile (z.B. die Vereinbarung der VOB) ungültig werden. Bei Mehrfachverwendung eines Vertragstextes findet das Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung (seit 01.01.2002 in das BGB integriert), was zum Ausschluss einzelner Bestimmungen führen kann.
Auch das Hinzuziehen eines Anwalts, der auf Baurecht spezialisiert ist, kann sinnvoll sein.
Das Erstellen einer Leistungsbeschreibung hängt natürlich auch von der Auftragssumme ab. Wenn es um eine kleine Auftragssumme geht, kann es schon schwierig werden, einen Handwerker zu finden, der sich mit umfangreichen Ausschreibungen auseinandersetzt und lieber auf den Auftrag verzichtet. Bei einem Leistungsverzeichnis für ein Einfamilienhaus kann die Auftragssumme bei mehreren 100.000.- Euro liegen und es sind umfangreiche, zusätzliche Vertragsbedingungen gewünscht. Hier ist ein Leistungsverzeichnis unerlässlich.
Das Leistungsverzeichnis beinhaltet die detaillierten Leistungsbeschreibungen aller von den einzelnen Unternehmern auszuführenden Arbeiten.
Folgende Angaben sollten unbedingt in einer Bau- und Leistungsbeschreibung enthalten sein:
      •  Fundament und Keller
      •  Hausanschlüsse
      •  Außenwände und tragende Innenwände
      •  nicht tragende Innenwände
      •  Art und Ausführung des Dachstuhls
      •  Dacheindeckung
      •  Deckenaufbau
      •  Dachterrassen und Balkone
      •  Kellertreppe und Innentreppe
      •  Fußbodenaufbau
      •  Bodenbeläge
      •  Fenster und Hauseingangstür
      •  Kellerfenster und Lichtschächte
      •  Innentüren
      •  Heizungsanlage
      •  Wasserleitungen und Anschlüsse
      •  Sanitärräume und Sanitärobjekte
      •  Elektroanlagen
      •  Außenputz
      •  Außenanlage
      •  Einfriedung
Der Text des Leistungsverzeichnisses wird zu den einzelnen Arbeitsgängen in einzelne Positionen unterteilt. Neben den normalen Positionen gibt es auch sog. Eventualpositionen und sog. Alternativpositionen. Eventualpositionen werden für Leistungen verwendet, bei denen noch nicht klar ist, ob diese ausgeführt werden sollen. Alternativpositionen werden für Leistungen verwendet, die anstelle anderer, vorher beschriebener Leistungen ausgeführt werden können. Es ist wichtig, diese Unterschiede genau zu beachten.
In der Leistungsbeschreibung sollte jede einzelne Position so eindeutig wie möglich beschreiben werden, damit der Unternehmer genau weiß, was er einbauen soll und dies auch kalkulieren kann.
Die Auftragsvergabe an die Unternehmer erfolgt durch ein Zuschlagschreiben, in denen nochmals alle Vertragsbestandteile aufgezeigt sind und etwaige Änderungen am Angebot bzw. den Angebotspreisen auf Grund von gemeinsamen Verhandlungen (Abgebot, Skonto) dargelegt werden.
Beispiel für ein Abnahmeprotokoll eines Einfamilienhauses
Die Abnahme der Bauleistung bedeutet, dass der Bauherr die Leistungen des Unternehmers als im wesentlichen vertragsgemäß erbracht anerkennt. Die Abnahme der Unternehmerleistung gehört zu den vertraglichen Pflichten. Kleinere Mängel stehen dieser Abnahme nicht entgegen.
Bei jeder Abnahme sollte der Bauleiter bzw. Architekt mit anwesend sein und die ordnungsgemäße technische Ausführung und Vollständigkeit der erbrachten Leistungen bestätigen.
Die Abnahme kann auf verschiedene Arten durchgeführt werden. Sie ist von der Vertragsform abhängig, nach der ein Vertrag abgeschlossen wurde. Ein Vertrag kann nach dem BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) oder der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) vereinbart werden. So kann z. B. die Bezahlung der Schlussrechnung eine Abnahme der Leistung bedeuten. Aber auch die Tatsache, dass die Bauherren innerhalb bestimmter Fristen nicht reagieren, nachdem der Unternehmer Ihnen schriftlich die Fertigstellung seiner Leistung erklärt hat, kann eine Abnahme bedeuten.
Damit es nicht zu einer unbeabsichtigten Abnahme kommt, ist es wichtig, bereits in der Ausschreibung die förmliche Abnahme als Abnahmeform festzulegen. Bei einer förmlichen Abnahme treffen sich der Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam auf der Baustelle, begutachten die Leistungen des Auftragnehmers und halten das Ergebnis in einem Protokoll fest. Dieses wird von beiden Seiten unterschrieben. Die Kopien sind auszuhändigen.
Zu dem Abnahmetermin sind die gewerkebezogenen DIN-Vorschriften, die Ausschreibungsunterlagen bzw. der Bauvertrag und evtl. die Baubeschreibung griffbereit zu sein, damit neben der Qualitätsprüfung der erbrachten Leistung die folgenden Punkte kontrolliert werden können
      •  Wurden die vereinbarten Fristen eingehalten worden?
      •  Wurden die vereinbarten Materialien verwendet?
      •  Gibt es Mängel in der Ausführung?
      •  Wurde die Leistung vollständig erbracht?
      •  Wurden zusätzliche Leistungen erbracht?
      •  Wurden Leistungen anderer Unternehmer beschädigt?
      •  Wurde die Baustelle geräumt und alle Abfälle beseitigt?
      •  Wurde der Bauherr eingewiesen bzw. die Anlage erklärt?
      •  Wurden erforderliche Betriebsanleitungen übergeben?
      •  Wurden sämtliche zusätzlichen Vertragsbedingungen erfüllt? (z.B. Durchführung eines Blower-Door-Test)

Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)
Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) ist eine bundesweit gültige Verordnung zur Regelung der Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in Deutschland. Nach der Neufassung der HOAI (August 2009) ist diese Verordnung für alle Personen, die in Deutschland für deutsche Projekte tätig sind, gültig. Dabei ist die tatsächlichen Ausbildung dieser Personen nicht festgelegt.
Die HOAI besteht aus 5 Teilen mit 56 Paragraphen und 14 Anlagen
  • Teil 1 Allgemeine Vorschriften
  • Teil 2 Flächenplanung
  • Teil 3 Objektplanung
  • Teil 4 Fachplanung
  • Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
Die Aufgaben werden in 9 Leistungsphasen angegeben, die prozentual gewichtet sind.
  • Grundlagenermittlung > 3 %
  • Vorplanung > 7 %
  • Entwurfsplanung > 11 %
  • Genehmigungsplanung > 6 %
  • Ausführungsplanung, Werkplanung > 25 %
  • Vorbereitung der Vergabe > 10 %
  • Mitwirkung bei der Vergabe > 4 %
  • Objektüberwachung > 31 %
  • Objektbetreuung und Dokumentation > 3 %
Das abzurechnende Honorar wird aus Honorartafeln der Teilbereiche der HOAI für die entsprechenden Leistungen ermittelt. Hierbei sind die anrechenbaren Baukosten und die Honorarzone nach dem Umfang der Leistungen anzuwenden.
Bei dem Umbau von bestehenden Gebäuden muss der erhöhten Schwierigkeitsgrad angemessen berücksichtigt werden. Dazu sieht die HOAI den Umbauzuschlag vor, der auch ohne besondere Vereinbarung ab dem mittlerem Schwierigkeitsgrad (Honorarzone III) ein Umbauzuschlag von 20 % vorsieht.

Jedes Bundesland hat eigene Landesbauordnungen, die in einigen Teilen voneinander abweichen können.
z. B. Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) - 22. Januar 2009
§ 64 Bauantrag, Bauvorlagen
(1) Über den Bauantrag entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde. Der Bauantrag ist schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. Diese hat ihn unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang, an die untere Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten.

(2) Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Es kann gestattet werden, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden. Mit dem Bauantrag gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Nutzung oder die Beseitigung von Anlagen oder Werbeanlagen erforderlichen Anträge auf Genehmigung, Zustimmung, Bewilligung und Erlaubnis als gestellt, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. § 71 Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung der Anlage auf die Umgebung verlangt werden, dass die Anlage in geeigneter Weise auf dem Grundstück dargestellt wird.

(4) Die Bauherrin oder der Bauherr und die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser haben den Bauantrag, die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser auch die Bauvorlagen zu unterschreiben. Die von Fachplanerinnen oder Fachplanern nach § 55 Abs. 2 bearbeiteten Bauvorlagen müssen von diesen unterschrieben sein. Die Bauaufsichtsbehörde kann von der Bauherrin oder dem Bauherrn, die oder der nicht Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer ist, die Vorlage einer Zustimmungserklärung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben fordern.

> aktuelle Fassung
§ 70 Bautechnische Nachweise
(1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz ist durch bautechnische Nachweise nachzuweisen; dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben nach § 63, einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes anderes bestimmt ist.

(2) Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, prüft die Bauaufsichtsbehörde die bautechnischen Nachweise nicht, wenn diese von Personen aufgestellt worden sind, die in die Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragen sind; Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bleibt unberührt. § 65 Abs. 6 gilt sinngemäß. Werden die bautechnischen Nachweise von verschiedenen Personen aufgestellt, ist jede Person für die von ihr gefertigten Unterlagen verantwortlich; für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen dieser Nachweise hat eine dieser von der Bauherrin oder dem Bauherrn der Bauaufsichtsbehörde zu benennenden Personen die Verantwortung zu übernehmen. Die in Satz 1 genannten Personen haben bei der Bauausführung die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen zu überwachen; Satz 3 letzter Halbsatz gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist die Aufstellung der bautechnischen Nachweise auch von Personen zulässig, die nicht in der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragen sind; die von diesen Personen aufgestellten Nachweise sind zu prüfen. Satz 5 ist im Verfahren der Genehmigungsfreistellung nach § 68 nicht anwendbar.

(3) Der Standsicherheitsnachweis muss durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Standsicherheit oder ein Prüfamt für Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft werden bei

1. Sonderbauten und Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,
2. a) Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
b) Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen,
c) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m, wenn dies nach Maßgabe eines in der Verordnung nach § 83 Abs. 3 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist; das gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. Hinsichtlich der übrigen bautechnischen Nachweise gilt Absatz 2 sinngemäß.

(4) Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen, ist der Brandschutznachweis von einer oder einem Prüfsachverständigen für Brandschutz oder einer oder einem für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat, die oder der den Tätigkeitsbereich und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes entsprechend Nummer 1 nachgewiesen hat, die oder der unter Beachtung des § 6 Abs. 9 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes in einer von der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein zu führenden Liste eingetragen ist, zu erstellen; vergleichbare Eintragungen anderer Bundesländer gelten auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Wenn der Brandschutznachweis nicht von einer Person im Sinne des Satzes 1 erstellt wird, ist der Brandschutz durch eine Person im Sinne des Satzes 1 zu prüfen und zu bescheinigen. Wird der Brandschutznachweis nicht von einer Person im Sinne des Satzes 2 geprüft und bescheinigt, ist der Brandschutz bauaufsichtlich zu prüfen. Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Brandschutznachweis von einer oder einem Prüfsachverständigen für Brandschutz erstellt werden. Für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen sind, gilt § 9 a Abs. 3 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige oder der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Architekten- und Ingenieurkammer einzureichen ist.

(5) Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen, Gebäuden der Gebäudeklasse 5 ist der Brandschutznachweis von einer oder einem Prüfsachverständigen für Brandschutz, die oder der in einer von der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein zu führenden Liste eingetragen ist, zu prüfen und zu bescheinigen. Wenn der Brandschutznachweis nicht von einer oder einem Prüfsachverständigen für Brandschutz im Sinne des Satzes 1 geprüft und bescheinigt wird, ist der Brandschutz bauaufsichtlich zu prüfen.

(6) Werden bautechnische Nachweise durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Standsicherheit oder ein Prüfamt für Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft oder Brandschutznachweise durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen für Brandschutz, die oder der in einer von der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein zu führenden Liste eingetragen ist, geprüft und bescheinigt, werden die entsprechenden Anforderungen auch in den Fällen des § 71 bauaufsichtlich nicht geprüft. Einer bauaufsichtlichen Prüfung oder Bescheinigung bedarf es ferner nicht, soweit für bauliche Anlagen Standsicherheitsnachweise vorliegen, die von einem Prüfamt für Standsicherheit allgemein geprüft sind (Typenprüfung); Typenprüfungen anderer Länder gelten auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

> aktuelle Fassung

Überprüfung der Einhaltung der EnEV
EnEV § 26a, dem Vollzug der neuen Energieeinsparverordnung sieht den Bezirksschornsteinfegermeister, der als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau die Überprüfungen an der Heizungsanlage vornimmt, zur Überprüfung der EnEV vor. Kann der Kunde jedoch dem Bezirksschornsteinfegermeister eine gültige Unternehmererklärung (gemäß §2 (3)) nach § 26a der EnEV (Verordnung zur Umsetzung der EnEV) vorlegen, entfällt die Überprüfung.
Mit der Unternehmererklärung wird die Erfüllung der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften nachgewiesen. Die Unternehmererklärung ist von dem Eigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat die Unternehmererklärungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Wenn in einem Bestandsgebäude die Anlagentechnik (Heizung, Verteilung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Klimatisierung) oder Teile davon ersetzt oder neu eingebaut oder Änderungen der Außenbauteile und der Dämmung der obersten Geschossdecke vorgenommen werden, dann ist eine schriftliche Unternehmererklärung an den Gebäudeeigentümer zu übergeben. Damit wird nachgewiesen, dass die geltenden Anforderungen der EnEV eingehalten wurden. Eine zuständige Behörde kann die Vorlage dieser Unternehmererklärung verlangen. Wer keine oder falsche Unternehmererklärungen ausstellt, handelt ordnungswidrig und kann einer Geldstrafe bis 15.000 € belegt werden.
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Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) - § 14 Durchführung der Feuerstättenschau und Erlass des Feuerstättenbescheids durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
Die Feuerstättenschau ist eine Gesamtbegutachtung durch Inaugenscheinnahme sämtlicher Feuerungs- und Lüftungsanlagen durch den Bezirksschornsteinfegermeister auf Ihre Feuersicherheit ( Betriebs- und Brandsicherheit). Es gehört dazu nicht nur die Feuerungsanlagen, die der Raumheizung oder Brauchwasserbereitung dienen, sondern auch entsprechend der Kehr- und Überprüfungsordnung alle gewerblichen Feuerungsanlagen, die zur Erzeugung von Prozesswärme oder generell im gewerblichen Bereich im Einsatz sind. Mit einzubeziehen in der Feuerstättenschau sind aber nicht nur die Feuerungsanlagen selbst, sondern auch die Lüftungseinrichtungen, Verbrennungsluft- und Brennstoffversorgung und die Aufstellräume.
Je nach Länderrecht ist durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) der Bezirksschornsteinfegermeister (bevollmächtigter Bezirksschornsteinfegermeister) verpflichtet, bestimmte Überprüfungsaufgaben im Rahmen der EnEV zu tätigen.
Zum Beispiel haben sich die hessischen Bezirksschornsteinfegermeister bereit erklärt, im Rahmen der nach § 59 Abs. 6 HBO (Hessische Bauordnung) erforderlichen Überprüfung der Heizungsanlage die Übereinstimmung der gewählten Anlagen mit den Nachweisen des Nachweisberechtigten anhand der Fachunternehmererklärung zu bestätigen. Die Bestätigung erfolgt auf der nach § 59 Abs. 6 HBO vorgeschriebenen Bescheinigung. Die Bestätigung des BSM und die Fachunternehmerbescheinigung tragen dazu bei, Bauherrn und Nachweisberechtigte zu informieren und zu unterstützen. Insbesondere soll hierdurch der Nachweisberechtigen bei der Erstellung des Energieausweises für das fertig gestellte Gebäude unterstützt und der in diesem Zuge erforderlichen Kontrolle der in der EnEV festgesetzten Anforderungen entlastet werden.
Ordnungswidrigkeiten (EnEV § 27)
Die Bußgeldtatbestände der EnEV 2007 werden in der EnEV 2009 erheblich erweitert. Wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen § 8 des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) verstößt begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Verstöße gegen die Vorschriften der EnEV (§ 27 Abs. 1), wer nach .....
  • § 3 Absatz 1 ein Wohngebäude nicht richtig errichtet
  • § 4 Absatz 1 ein Nichtwohngebäude nicht richtig errichtet
  • § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Änderungen falsch ausführt
  • § 12 Abs. 1 eine Inspektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt
  • § 12 Abs. 5 Satz 1 eine Inspektion falsch durchführt
  • § 13 Abs. 1 Satz 1 und in Verbindung mit Satz 2 einen Heizkessel falsch einbaut oder aufstellt
  • § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 eine Zentralheizung, eine heizungstechnische Anlage oder eine Umwälzpumpe nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet
  • § 14 Abs. 5 die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- oder Warmwasserleitungen oder Armaturen nicht oder nicht rechtzeitig begrenzt
Verstöße gegen die Vorschriften für den Energieausweis (§ 27 Abs. 2), wer nach .....
  • § 16 Abs. 2 Satz 1 und in Verbindung mit Satz 2 einen Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht
  • § 17 Absatz 5 Satz 2 und in Verbindung mit Satz 4 nicht dafür Sorge trägt, dass die bereitgestellten Daten richtig sind
  • § 17 Absatz 5 Satz 3 bereitgestellte Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legt
    entgegen
  • § 21 Abs. 1 Satz 1 einen Energieausweis oder Modernisierungsempfehlungen falsch ausstellt
Verstoß gegen die Pflichten als Bauherr (§ 26 Abs. 1), wer nach ....
  • § 26a Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt
Bußgeldrahmen

Verstöße können mit Bußgelder bis 50.000 € können auferlegt werden, wenn gegen die Vorschriften der EnEV 2009 verstößt wird. Bis 15.000 €, wenn die Vorschriften zu Energieausweisen nicht beachtet werden und bis zu 5.000 €, wenn die Anzeige- und Nachweispflichten nicht eingehalten werden.

Nicht nur vorsätzliches Handeln, sondern auch eine Leichtfertigkeit, reicht als Grund für das Verschulden aus.
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Technische Baubestimmungen - Deutsches Institut für Bautechnik
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Hinweis! Schutzrechtsverletzung: Falls Sie meinen, dass von meiner Website aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich Sie, zur Vermeidung eines unnötigen Rechtsstreites, mich umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit zügig Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Das zeitaufwändigere Einschalten eines Anwaltes zur Erstellung einer für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit mir wird daher im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen. .
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