| Bauplanung |
Von Entwurfsbeginn
bis zur Fertigstellung sollte der zeitliche Rahmen
in einem Bauablaufplan festgelegt werden. Dieser legt
den zeitlichen Ablauf auf der Baustelle und die Verflechtungen der einzelnen
Gewerke untereinander fest. |
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Beispiel eines
Bauablaufplanes (Bauzeitenplan) eines Einfamilienhauses |
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Der Bauablaufplan macht
die Abhängigkeit der einzelnen Gewerke zueinander sichtbar |
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Qualifizierte Handwerksbetriebe
zu finden, die zu einem angemessenen Preis zuverlässig, pünktlich und
mängelfrei ihre Leistungen erbringen, ist nicht immer ganz einfach,
sollte aber trotztdem eine Messlatte bei der Auswahl
der geeigneten Betriebe sein. |
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Ein immer wieder strittiger
Punkt sind die Eigenleistungen der Bauherren, weil
auf Grund von fehlendem Fachwissen und das Nichteinhalten von Terminen,
alle Bauablaufpläne durcheinandergebracht werden können. Dadurch
können evtl. erheblichen Mehrkosten entstehen.
Aber auch beigestelltes Material wird in vielen Fällen
nicht gewünscht, weil es auch hier durch nichtgeeignete Materialien
zu Terminverzögerungen kommen kann. Ebenso haben "Schwarzarbeiter"
auf den Baustellen nichts zu suchen. |
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Terminverzögerungen
haben einen Einfluss auf die Termine anderer Gewerke und vor allem auf
den Zeitpunkt der Fertigstellung. Anhand des Bauablaufplanes kann auch
ein Zeitplan für die Rechnungsstellung erstellt werden,
da mit der Fertigstellung des jeweiligen Gewerkes auch Zahlungen fällig
werden. |
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Grundsätzlich sollte eine Auschreibung
der einzelnen Gewerke erstellt werden. Das
setzt aber ein Hinzuziehen eines Architekten oder eines Planungsbüros
voraus. In dem Einfamilienhausbau wird gerne darauf verzichtet und als
unnötig angesehen. Aber nur solche Fachleute kennen alle Bestimmungen
und können beurteilen, ob die Ausschreibungsunterlagen nicht sittenwidrig
sind oder im Widerspruch zum BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bzw. der
VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) stehen. Dies
kann dazu führen, dass einzelne Vertragsbestandteile (z.B. die Vereinbarung
der VOB) ungültig werden. Bei Mehrfachverwendung eines
Vertragstextes findet das Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Anwendung (seit 01.01.2002 in das BGB integriert), was zum Ausschluss
einzelner Bestimmungen führen kann. |
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| Auch das Hinzuziehen eines Anwalts, der auf Baurecht spezialisiert ist, kann sinnvoll sein. | ||||||||
Das Erstellen einer
Leistungsbeschreibung hängt natürlich auch von
der Auftragssumme ab. Wenn es um eine kleine Auftragssumme geht, kann
es schon schwierig werden, einen Handwerker zu finden, der sich mit
umfangreichen Ausschreibungen auseinandersetzt und lieber auf den Auftrag
verzichtet. Bei einem Leistungsverzeichnis für ein Einfamilienhaus kann
die Auftragssumme bei mehreren 100.000.- Euro liegen und es sind umfangreiche,
zusätzliche Vertragsbedingungen gewünscht. Hier ist ein Leistungsverzeichnis
unerlässlich. |
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Das Leistungsverzeichnis
beinhaltet die detaillierten Leistungsbeschreibungen aller von den einzelnen
Unternehmern auszuführenden Arbeiten. |
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| Folgende Angaben sollten unbedingt in einer Bau- und Leistungsbeschreibung enthalten sein: | ||||||||
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Der Text des Leistungsverzeichnisses
wird zu den einzelnen Arbeitsgängen in einzelne Positionen unterteilt.
Neben den normalen Positionen gibt es auch sog. Eventualpositionen und
sog. Alternativpositionen. Eventualpositionen werden
für Leistungen verwendet, bei denen noch nicht klar ist, ob diese ausgeführt
werden sollen. Alternativpositionen werden für Leistungen
verwendet, die anstelle anderer, vorher beschriebener Leistungen ausgeführt
werden können. Es ist wichtig, diese Unterschiede genau zu beachten. |
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In der
Leistungsbeschreibung sollte jede einzelne Position so eindeutig wie
möglich beschreiben werden, damit der Unternehmer genau weiß, was er
einbauen soll und dies auch kalkulieren kann. |
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Die Auftragsvergabe
an die Unternehmer erfolgt durch ein Zuschlagschreiben, in denen nochmals
alle Vertragsbestandteile aufgezeigt sind und etwaige Änderungen am
Angebot bzw. den Angebotspreisen auf Grund von gemeinsamen Verhandlungen
(Abgebot, Skonto) dargelegt werden. |
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Zu dem Abnahmetermin
sind die gewerkebezogenen DIN-Vorschriften, die Ausschreibungsunterlagen
bzw. der Bauvertrag und evtl. die Baubeschreibung griffbereit zu sein,
damit neben der Qualitätsprüfung der erbrachten Leistung
die folgenden Punkte kontrolliert werden können |
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Die HOAI (Honorarordnung
für Architekten und Ingenieure) ist eine bundesweit gültige
Verordnung zur Regelung der Honorare für Architekten-
und Ingenieurleistungen in Deutschland. Nach
der Neufassung der HOAI
(August 2009) ist diese Verordnung für
alle Personen, die in Deutschland für deutsche
Projekte tätig sind, gültig. Dabei ist die tatsächlichen
Ausbildung dieser Personen nicht festgelegt. |
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Die HOAI besteht aus 5
Teilen mit 56 Paragraphen und 14 Anlagen |
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| Die Aufgaben werden in 9 Leistungsphasen angegeben, die prozentual gewichtet sind. | ||||||||
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Das abzurechnende Honorar
wird aus Honorartafeln
der Teilbereiche der HOAI für die entsprechenden Leistungen ermittelt.
Hierbei sind die anrechenbaren Baukosten und die Honorarzone
nach dem Umfang der Leistungen anzuwenden. |
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Bei dem Umbau
von bestehenden Gebäuden muss der erhöhten
Schwierigkeitsgrad angemessen berücksichtigt werden. Dazu
sieht die HOAI den Umbauzuschlag vor, der auch ohne
besondere Vereinbarung ab dem mittlerem Schwierigkeitsgrad (Honorarzone
III) ein Umbauzuschlag von 20 %
vorsieht. |
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| Jedes Bundesland hat eigene Landesbauordnungen, die in einigen Teilen voneinander abweichen können. | ||||||||
| z. B. Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) - 22. Januar 2009 | ||||||||
| § 64 Bauantrag, Bauvorlagen | ||||||||
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(1) Über den Bauantrag entscheidet die untere
Bauaufsichtsbehörde. Der Bauantrag ist schriftlich bei
der Gemeinde einzureichen. Diese hat ihn unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang, an die untere
Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten.
(2) Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Es kann gestattet werden, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden. Mit dem Bauantrag gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Nutzung oder die Beseitigung von Anlagen oder Werbeanlagen erforderlichen Anträge auf Genehmigung, Zustimmung, Bewilligung und Erlaubnis als gestellt, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. § 71 Abs. 1 bleibt unberührt. (3) In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung der Anlage auf die Umgebung verlangt werden, dass die Anlage in geeigneter Weise auf dem Grundstück dargestellt wird. (4) Die Bauherrin oder der Bauherr und die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser haben den Bauantrag, die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser auch die Bauvorlagen zu unterschreiben. Die von Fachplanerinnen oder Fachplanern nach § 55 Abs. 2 bearbeiteten Bauvorlagen müssen von diesen unterschrieben sein. Die Bauaufsichtsbehörde kann von der Bauherrin oder dem Bauherrn, die oder der nicht Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer ist, die Vorlage einer Zustimmungserklärung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben fordern. |
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| > aktuelle Fassung | ||||||||
| § 70 Bautechnische Nachweise | ||||||||
(1) Die Einhaltung der Anforderungen
an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz
ist durch bautechnische Nachweise nachzuweisen; dies gilt nicht für
verfahrensfreie Bauvorhaben nach § 63, einschließlich der
Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in Vorschriften
aufgrund dieses Gesetzes anderes bestimmt ist.
(2) Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, prüft die Bauaufsichtsbehörde die bautechnischen Nachweise nicht, wenn diese von Personen aufgestellt worden sind, die in die Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragen sind; Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bleibt unberührt. § 65 Abs. 6 gilt sinngemäß. Werden die bautechnischen Nachweise von verschiedenen Personen aufgestellt, ist jede Person für die von ihr gefertigten Unterlagen verantwortlich; für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen dieser Nachweise hat eine dieser von der Bauherrin oder dem Bauherrn der Bauaufsichtsbehörde zu benennenden Personen die Verantwortung zu übernehmen. Die in Satz 1 genannten Personen haben bei der Bauausführung die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen zu überwachen; Satz 3 letzter Halbsatz gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist die Aufstellung der bautechnischen Nachweise auch von Personen zulässig, die nicht in der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragen sind; die von diesen Personen aufgestellten Nachweise sind zu prüfen. Satz 5 ist im Verfahren der Genehmigungsfreistellung nach § 68 nicht anwendbar. (3) Der Standsicherheitsnachweis muss durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Standsicherheit oder ein Prüfamt für Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft werden bei 1. Sonderbauten und Gebäuden der Gebäudeklassen
4 und 5, (4) Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen, ist der Brandschutznachweis von einer oder einem Prüfsachverständigen für Brandschutz oder einer oder einem für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat, die oder der den Tätigkeitsbereich und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes entsprechend Nummer 1 nachgewiesen hat, die oder der unter Beachtung des § 6 Abs. 9 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes in einer von der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein zu führenden Liste eingetragen ist, zu erstellen; vergleichbare Eintragungen anderer Bundesländer gelten auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Wenn der Brandschutznachweis nicht von einer Person im Sinne des Satzes 1 erstellt wird, ist der Brandschutz durch eine Person im Sinne des Satzes 1 zu prüfen und zu bescheinigen. Wird der Brandschutznachweis nicht von einer Person im Sinne des Satzes 2 geprüft und bescheinigt, ist der Brandschutz bauaufsichtlich zu prüfen. Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Brandschutznachweis von einer oder einem Prüfsachverständigen für Brandschutz erstellt werden. Für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen sind, gilt § 9 a Abs. 3 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige oder der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Architekten- und Ingenieurkammer einzureichen ist. (5) Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen, Gebäuden der Gebäudeklasse 5 ist der Brandschutznachweis von einer oder einem Prüfsachverständigen für Brandschutz, die oder der in einer von der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein zu führenden Liste eingetragen ist, zu prüfen und zu bescheinigen. Wenn der Brandschutznachweis nicht von einer oder einem Prüfsachverständigen für Brandschutz im Sinne des Satzes 1 geprüft und bescheinigt wird, ist der Brandschutz bauaufsichtlich zu prüfen. (6) Werden bautechnische Nachweise durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Standsicherheit oder ein Prüfamt für Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft oder Brandschutznachweise durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen für Brandschutz, die oder der in einer von der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein zu führenden Liste eingetragen ist, geprüft und bescheinigt, werden die entsprechenden Anforderungen auch in den Fällen des § 71 bauaufsichtlich nicht geprüft. Einer bauaufsichtlichen Prüfung oder Bescheinigung bedarf es ferner nicht, soweit für bauliche Anlagen Standsicherheitsnachweise vorliegen, die von einem Prüfamt für Standsicherheit allgemein geprüft sind (Typenprüfung); Typenprüfungen anderer Länder gelten auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes. |
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| > aktuelle Fassung | ||||||||
Überprüfung
der Einhaltung der EnEV |
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EnEV §
26a, dem Vollzug der neuen Energieeinsparverordnung
sieht den Bezirksschornsteinfegermeister, der als Beliehener
im Rahmen der Feuerstättenschau die Überprüfungen an
der Heizungsanlage vornimmt, zur Überprüfung der EnEV vor.
Kann der Kunde jedoch dem Bezirksschornsteinfegermeister eine gültige
Unternehmererklärung
(gemäß §2 (3)) nach § 26a der EnEV (Verordnung
zur Umsetzung der EnEV) vorlegen, entfällt die
Überprüfung. |
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Mit der Unternehmererklärung
wird die Erfüllung der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten
Vorschriften nachgewiesen. Die Unternehmererklärung ist von dem
Eigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer
hat die Unternehmererklärungen der nach Landesrecht zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen. |
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Wenn in einem Bestandsgebäude
die Anlagentechnik (Heizung, Verteilung, Warmwasserbereitung,
Lüftung und Klimatisierung) oder Teile davon ersetzt oder neu eingebaut
oder Änderungen der Außenbauteile
und der Dämmung der obersten Geschossdecke
vorgenommen werden, dann ist eine schriftliche Unternehmererklärung
an den Gebäudeeigentümer zu übergeben.
Damit wird nachgewiesen, dass die geltenden Anforderungen der EnEV eingehalten
wurden. Eine zuständige Behörde kann die Vorlage dieser Unternehmererklärung
verlangen. Wer keine oder falsche Unternehmererklärungen ausstellt,
handelt ordnungswidrig und kann einer Geldstrafe bis
15.000 € belegt werden. |
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Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
(SchfHwG) - §
14 Durchführung der Feuerstättenschau und
Erlass des Feuerstättenbescheids durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger |
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Die Feuerstättenschau
ist eine Gesamtbegutachtung durch Inaugenscheinnahme sämtlicher
Feuerungs- und Lüftungsanlagen durch den Bezirksschornsteinfegermeister
auf Ihre Feuersicherheit ( Betriebs- und Brandsicherheit). Es gehört
dazu nicht nur die Feuerungsanlagen, die der Raumheizung oder Brauchwasserbereitung
dienen, sondern auch entsprechend der Kehr- und Überprüfungsordnung
alle gewerblichen Feuerungsanlagen, die zur Erzeugung von Prozesswärme
oder generell im gewerblichen Bereich im Einsatz sind. Mit einzubeziehen
in der Feuerstättenschau sind aber nicht nur die Feuerungsanlagen
selbst, sondern auch die Lüftungseinrichtungen, Verbrennungsluft-
und Brennstoffversorgung und die Aufstellräume. Je nach Länderrecht ist durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) der Bezirksschornsteinfegermeister (bevollmächtigter Bezirksschornsteinfegermeister) verpflichtet, bestimmte Überprüfungsaufgaben im Rahmen der EnEV zu tätigen. |
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Zum Beispiel
haben sich die hessischen Bezirksschornsteinfegermeister
bereit erklärt, im Rahmen der nach § 59 Abs. 6 HBO (Hessische
Bauordnung) erforderlichen Überprüfung der Heizungsanlage
die Übereinstimmung der gewählten Anlagen mit den Nachweisen
des Nachweisberechtigten anhand der Fachunternehmererklärung zu
bestätigen. Die Bestätigung erfolgt auf der nach § 59
Abs. 6 HBO vorgeschriebenen Bescheinigung. Die Bestätigung des
BSM und die Fachunternehmerbescheinigung tragen dazu bei, Bauherrn und
Nachweisberechtigte zu informieren und zu unterstützen. Insbesondere
soll hierdurch der Nachweisberechtigen bei der Erstellung des Energieausweises
für das fertig gestellte Gebäude unterstützt und der
in diesem Zuge erforderlichen Kontrolle der in der EnEV festgesetzten
Anforderungen entlastet werden. |
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Ordnungswidrigkeiten
(EnEV § 27) |
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Die Bußgeldtatbestände
der EnEV 2007 werden in der EnEV 2009
erheblich erweitert. Wer vorsätzlich oder leichtfertig
gegen § 8 des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG)
verstößt begeht eine Ordnungswidrigkeit. |
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| Verstöße gegen die Vorschriften der EnEV (§ 27 Abs. 1), wer nach ..... | ||||||||
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| Verstöße gegen die Vorschriften für den Energieausweis (§ 27 Abs. 2), wer nach ..... | ||||||||
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| Verstoß gegen die Pflichten als Bauherr (§ 26 Abs. 1), wer nach .... | ||||||||
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Bußgeldrahmen |
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Verstöße können
mit Bußgelder bis 50.000 €
können auferlegt werden, wenn gegen die Vorschriften der EnEV 2009
verstößt wird. Bis 15.000 €, wenn die
Vorschriften zu Energieausweisen nicht beachtet
werden und bis zu 5.000 €, wenn die Anzeige- und
Nachweispflichten nicht eingehalten werden. |
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| Nicht nur vorsätzliches Handeln, sondern auch eine Leichtfertigkeit, reicht als Grund für das Verschulden aus. |
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Technische
Baubestimmungen - Deutsches Institut für Bautechnik |
Energieausweis+EnEV
2009 Energieeinsparverordnung
- Melita Tuschinski |
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| Hinweis!
Schutzrechtsverletzung: Falls Sie meinen, dass von meiner Website
aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich Sie, zur Vermeidung
eines unnötigen Rechtsstreites, mich
umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit zügig
Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Das zeitaufwändigere
Einschalten eines Anwaltes zur Erstellung einer für den Diensteanbieter
kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder
mutmaßlichen Willen. Die Kostennote einer anwaltlichen
Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit mir wird daher im Sinne
der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen.
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