|   Die Verkehrssicherungspflichten 
        (Gebrauchserhaltungspflicht) oder 
        "Betreiberpflichten" bei haustechnischen 
        Anlagen sind vielen Vermietern, Hauseigentümern 
        und im bestimmten Umfang auch Mietern nur unzureichend 
        bekannt. Hier sind aber die Anforderungen der Rechtsprechung 
        an die Überwachung möglicher Gefahrenquellen 
        hoch angesetzt. Oft ist das Rechtsbewusstsein sehr eingeschränkt 
        oder es werden Risiken hingenommen, deren Auswirkungen 
        Laien nicht bekannt sind oder unterschätzt werden. 
        Nach dem Gesetz (BGB § 535 Abs. 1 Satz 2) geht es 
        um die Gebrauchserhaltungspflicht, also um die Pflicht 
        ein Mietsache instandzuhalten und instandzusetzen. 
         
        BGB § 823 Abs. 1 
        "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, 
        die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich 
        verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens 
        verpflichtet." 
        Der Bundesgerichtshof behandelt diese Verkehrssicherungspflicht 
        in immer neuen Urteilen, die in der Entscheidungssammlung 
        des Bundesgerichtshof in Zivilsachen 
        (BGHZ) nachzulesen sind. Grundsätzlich geht es um 
        die Pflicht desjenigen, der eine Gefahrenlage schafft 
        oder fortdauern lässt, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen 
        zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst 
        zu verhindern. Grundlage sind immer die Urteile des BGH's 
        und andere Anordnungen, Unfallverhütungsvorschriften oder technische 
        Regeln (DIN-Normen, VDI-Richtlinien). Das BGH hat besonders 
        die Empfehlungen, die in DIN-Normen 
        des Deutschen Instituts für Normung e.V. gegeben 
        werden, als eine Entscheidungshilfe bei Sreitigkeiten 
        vor Gericht zugelassen, weil sie die geltenden anerkannten 
        Regeln der Technik darstellen.  | 
  
   
    Verkehrssicherungspflichtig 
        sind alle Grundstückseigentümer (Privatleute, 
        Gewerbetreibende, öffentliche Körperschaften), also  
                      
        • wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält  
                      
        • wer eine Sache betreibt, die für Dritte gefährlich werden 
        kann 
                      
        • wer gefährliche Sachen dem allgemeinen Verkehr aussetzt oder 
        in Verkehr bringt 
        Von einem Verkehrssicherungspflichtigen wird nicht 
        erwartet, dass er die Gefahrenquelle gegen alle denkbaren Schadensfälle 
        absichert, er muss aber alle Vorkehrungen gegen voraussehbare 
        Gefahren treffen, die durch eine gewöhnliche 
        bzw. bestimmungsgemäße Benutzung eintreten 
        können. 
        Bei Gewerbebetrieben wird der Inhalt der zu beachtenden 
        Verkehrssicherungspflichten durch die Unfallverhütungsvorschriften 
        genauer festgelegt. Ein Verstoß gegen die Vorschriften ergibt immer 
        ein Verschulden.  | 
  
   
    Die Verkehrssicherungspflicht 
        kann  auch an Dritte, z. B. an Mieter, 
        Hausmeister, Reinigungsunternehmen oder 
        Wartungsunternehmen, übertragen werden. Diese Übertragung 
        muss aber regelmäßig überwacht werden. 
        Eine rechtssichere Übertragung muss nach folgenden 
        Regeln erfolgen:  | 
  
   
    
        - Die zu übertragenden 
          Pflichten müssen klar und eindeutig definiert werden
 
        - Die Verteilung der Pflichten 
          müssen widerspruchsfrei sein und dürfen keine Überschneidungen 
          oder Lücken aufweisen
 
        - Die geeigneten Fachkräfte, 
          Beschäftigten  und Dienstleister müssen sorgfältig 
          ausgewählt werden
 
        -  Die Verpflichteten sind 
          mit allen erforderlichen Mitteln und Befugnissen auszustatten
 
        - Die Verpflichteten sind 
          durch An-, Ein- und Unterweisungen auf dem aktuellen Stand zu halten
 
        - Die übertragenden 
          Pflichten sind regelmäßig zu beaufsichtigen und zu überwachen
 
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    Überwachungspflichtige 
        und überwachungsbedürftige Bereiche 
        Verkehrssicherheitspflichten gibt es in 
        allen öffentlichen und privaten Bereichen. 
        Wer sich mit diesem Thema ein wenig ausführlicher befasst, wird schnell 
        merken, dass ein vollständiger Überblick der 
        Betreiberpflichten für einfache Hausbesitzer 
        fasst unmöglich ist. Trotzdem müssen sie sich 
        auf dem Laufenden halten, um Gefahren, die von ihren 
        Einrichtungen ausgehen können, abzusichern. Hier 
        besteht besonders bei Kindern eine erhöhte 
        Verkehrssicherung, weil durch die kindlichen Unerfahrenheit, dem kindlichen 
        Bewegungsdrang und dem typischen kindlichen Ungehorsam ein erhöhtes 
        Gefahrenspotential besteht. 
        In der Wohnungswirtschaft unterscheidet 
        man folgende Anwendungs- und Überprüfungsbereiche: 
        •  gefahrlose Umgebung > Spielplätze,        Wasserflächen 
        (Gartenteiche, Regentonnen, Swimmingpool, 
        Feuerlöschteiche), Gräben, Kletterwände, Eiszapfen 
        • Wegesicherheit > Stolperstellen 
        auf Gehwegen, Geländer, Treppen, Beleuchtung, Bodenbeschaffenheit, 
        Müllplätze,  Winterdienst 
        (Schnee- und Eisfreihaltung von Wegen und Dächern) 
        •  Standsicherheit > Bäume, Dächer 
        und Dachaufbauten, Vordächer, Fassaden, Carports 
        • technische Einrichtungen > Gasanlagen, 
        Gasgeräte, 
        Heizungs- 
        und thermische Solaranlagen,  Flüssiggaslagerung, 
         Heizölanlagen, 
         Schornsteine, 
         Elektroinstallationen, 
        Aufzüge 
        •  Hygiene > Trinkwasserinstallationen, 
        Waschräume, Abwasseranlagen, 
        Nass- und Trockenleitungen (Feuerlöschleitungen) 
        • Brandschutz > Rauchmelder, 
        Rauchmeldeanlagen,  Brand- 
        und Rauchschutztüren, Blitzschutzanlagen 
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          Gasanlagen 
            Unterirdische Außenleitungen 
            hinter Hauptabsperrhahn 
            - Dichtheitsprüfung bis 100 mbar alle 4 Jahre 
            - ab 100 mbar alle 2 Jahre 
            - durch Vertrags-Installationsunternehmen 
            (VIU) 
            Gasleitungen 
            - Dichtheitsprüfung durch Vertrags-Installationsunternehmen 
            (VIU) 
            - alle 12 Jahre 
            - jährliche Sichtprüfung 
            Gaszähler 
            - jährliche Inspektion 
            - Eichfrist: alle 8 Jahre 
            Absperrhähne, frei zugänglich 
            - ständige Kontrolle 
            - durch Hausmeister 
            Gasprüfanschlüsse 
            - jährliche Sichtprüfung 
            Druckregler, Notabsperrung 
            - Inspektion jährlich 
            Gaswarnanlagen 
            - Prüfung alle 4 Jahre 
            elektrische Notschalter 
            - Inspektion jährlich 
            Gasgeräte 
            Gaskessel, Gastherme, Gaswasserheizer, Gasöfen, 
            Gasstrahler 
            - regelmäßige Sichtkontrolle durch den Betreiber 
            - regelmäßige Inspektion und Wartung durch einen Wartungsvertrag 
            - jährliche Prüfung durch Schornsteinfeger 
            - Feuerstättenbescheid 
            beachten 
            - länderspezifische Regelungen beachten 
            Heizungs- 
            und thermische Solaranlagen 
            Heizungsanlagen 
            - Emissionsmessung laut Feuerstättenbescheid 
            - durch Schornsteinfeger 
            Heizkessel 
            - regelmäßige Prüfung des Kessels und alle Sicherheitseinrichtungen 
            - durch Wartungsvertrag 
            Thermische Solaranlagen 
            - regelmäßige Prüfung der Kollektoren 
            und aller Sicherheitseinrichtungen 
            - Wartung 
            der Anlage mit Überprüfung der Solarflüssigkeit 
            - durch Fachbetrieb 
            Ausdehnungsgefäße 
            - regelmäßige Überprüfung 
            - durch Sachkundigen bzw. Wartungsvertrag 
            Umwälzfpumpen 
            - Überprüfung alle 4 Jahre 
            - durch Elektro-Fachkraft 
            Flüssiggaslagerung 
            - äußere Prüfung: vor 
            der ersten Befüllung, danach alle zwei Jahre durch eine "befähigte 
            Person" 
            - innere Prüfung oberirdisch aufgestellter Behälter alle 
            zehn Jahre durch Sachverständigen (TÜV, DEKRA) 
            - innere Prüfung unterirdischer Lagerbehälter 
            nach 30 Jahren durch Sachverständigen (TÜV, DEKRA) 
            - regelmäßige Wartung 
            Heizölanlagen 
            - jährliche Inspektion der Lagerbehälter 
            und der Anlage durch den Betreiber oder Hausmeister 
            > besser Wartungsvertrag 
            mit einem Fachbetrieb nach §19 l WHG 
            - oberirdische Lagerbehälter mit Gesamtfassungsvolumen von mehr 
            als 10.000 Liter und unterirdische Lagerbehälter sind alle 5 
            Jahre durch Sachverständigen (TÜV, DEKRA) zu prüfen 
            - Sonderregelungen für Wasserschutzgebiet und länderspezifische 
            Verordnungen 
            Trinkwasserinstallation 
            Betreiberpflichten, 
            z. B.: 
            Spülung bei 
            - Neuinstallation 
            - mindestens alle 3 Jahre im Bestand 
            - nach Betriebsunterbrechung > 4 Wochen 
            - bei Betriebsunterbrechung > 3 Tage - Trinkwasseraustausch 
            - bei Betriebsunterbrechung > 6 Monate - zusätzlich mikrobiologische 
            Untersuchung und Legionellen-Untersuchung empfohlen 
            - bei Betriebsunterbrechung > 1 Jahr:- Trennung von übriger 
            TW-Anlage, Wiederinbetriebnahme nur durch ein Vertrags-Installationsunternehmen 
            (VIU) und mikrobiologische Untersuchung notwendig 
            Beachten der Trinkwasserverordnung 2011, einschlägige 
            Verordnungen (AVBWasserV) und Normen 
            (DIN 
            EN 806 (2012-04), DIN 1988-...., DIN EN 1717, DVGW-Arbeitsblätter) 
            Rückspülfilter 
            - Wartung alle 2 Monate bzw. nach Herstellerangabe 
            - durch Betreiber, Hausmeister > besser Wartungsvertrag 
            Enthärtungsanlagen 
            - Wartung alle 2 Monate bzw. nach Herstellerangabe 
            - durch Betreiber, Hausmeister > besser Wartungsvertrag 
            Dosiergeräte 
            - Wartung alle 6 Monate bzw. nach Herstellerangabe 
            - durch Betreiber, Hausmeister > besser Wartungsvertrag 
            Druckerhöhungsanlagen 
            - nach DIN 1988 
            - jährliche Inspektion 
            - monatlich bei Feuerlöschversorgung  
            - durch Vertrags-Installationsunternehmen 
            (VIU) 
            - innere Prüfung alle 5 Jahre 
            - alle 10 Jahre Wasserdruckprüfung durch Sachverständigen 
            (TÜV, DEKRA) 
            Warmwasserspeicher 
            - nach DIN 1988-8 
            - Wartung jährlich bzw. nach Herstellerangabe 
            - durch Vertrags-Installationsunternehmen 
            (VIU) 
            Nass- 
            und Trockenleitungen (Feuerlöschleitungen) 
            Nassleitungen 
            - Funktionsfähigkeitsprüfung monatlich 
            - Gebrauchsdruckprüfung jährlich durch Fachkundigen bzw. 
            Turnus nach Bauart der Anlage – (DIN 
            1988, DIN 1446, DIN1481) 
            Trockenleitungen: 
            - Kaltwasserdruckprüfung 
            - Funktionsfähigkeitsprüfung alle 2 Jahre, 
            - Wandhydranten Trockenprüfung halbjährlich (DIN 14462, 
            DIN 1988 
            Abwasseranlagen 
            - Kanalnetze 
            Ein Entwässerungs-Check 
            kann sinnvoll sein 
            - Sichtprüfung mind. monatlich 
            - Funktionsprüfung mind. einmal im Quartal 
            - Bauzustandsprüfung jährlich 
            - Hydraulische Prüfung alle 5 Jahre 
            Zustandserfassung  
            - Optische Inspektion (Freispiegelkanäle) 
            - Weitergehende Anforderungen in der Wasserschutzgebietsverordnung 
            (WSG-VO) 
            - Druckprüfung bei Druckleitungen 
            Überprüfungszeiträume (komm. Abwasser) 
            - 15 Jahre bei Misch- u. Schmutzwasserkanälen 
            - 20 Jahre bei Regenwasserkanälen 
            - 30 Jahre bei Zuleitungskanälen 
            Schornsteine 
            - fristgerechte Reinigung und Überprüfung 
            der Abgaswege und des Schornsteins 
            - Kehr- und Prüffristen ergeben sich aus dem Feuerstättenbescheid 
            Elektroinstallationen 
            Ein E-CHECK 
            kann besonders für Vermieter sinnvoll sein 
            VDE-Bestimmung DIN 0105 
            - mindestens alle 4 Jahre überprüfen der elektrischen Anlagen 
            und ortsfesten Betriebsmittel 
            - mindestens alle 6 Monate überprüfen der Fehlerstrom- und 
            Fehlerspannungs Schutzeinrichtungen 
            Rauchmelder 
            - Funktionskontrolle mindestens einmal jährlich 
            bzw. nach Bedienungsanleitung 
            - Sichtprüfung, ob die Raucheintrittsöffnungen frei sind 
            oder der Melder beschädigt ist. Mit der Prüftaste wird probeweise 
            ein Alarm ausgelöst 
            - 230 V-Rauchwarnmelder > Überprüfungen mit und ohne 
            230 V-Netz 
            Vorbeugdende Maßnahmen 
            - Keine brennbaren Materialien im Keller und auf dem Dachboden lagern 
            -Müllbehälter außerhab des Hauses 
            - Keine brennbaren Flüssigkeiten oder Flüssiggase im Haus 
            lagern 
            - Keine benzingetriebene Fahrzeuge im Haus abstellen 
            - Fluchtwege ausweisen 
            - Flucht- und Rettungswege freihalten 
            Schutztüren 
             
           Schnee- 
            und Eisfreihaltung 
             
          Stolperstellen 
            auf Gehwegen 
             
          Spielplätze 
            tägliche Kontrolle 
            - im Sommer aufgrund Nutzungshäufigkeit 
            mindestens wöchentliche 
            Überprüfung 
            - Prüfung auf für Kinder nicht erkennbare Gefahren 
            - Reinigung und Reparatur kleiner Schäden 
            monatliche Kontrolle 
            - Sichtprüfung 
            - Verschleißkontrollen 
            - Funktionskontrollen 
            - durch Fachkundigen 
            - Entfernen von giftigen (z. B. Herkulesstaude, Goldregen, Eibe) oder 
            sonst gefährlichen Pflanzen 
            jährliche Überprüfung 
            - Hauptinspektion durch Sachverständigen 
            - Standsicherheit, Materialuntersuchungen 
            - einschlägige Normen: DIN EN 1176 "Sicherheitstechnische 
            Anforderungen für Kinderspielplatzgeräte", DIN EN 1177 
            "Bodenarten", DIN 18034 "Spielplätze und Freiflächen 
            zum Spielen" 
            Wasserflächen 
            - Feuerlöschteiche grundsätzlich einzäunen 
            Maximal 40 cm Wassertiefe bei Wasserflächen im Spielbereich von 
            Kindern (DIN 18034). 
            - Absicherung gegen ungewolltes Hineinstürzen 
            - > 40 cm Wassertiefe monatliche Kontrolle der Einfriedung, in 
            Nähe von Spielplätzen evtl. kürzere Kontrollabständ 
            -  Grundstück 
            so einzäunen, damit Dritte nicht ohne Weiteres zum Gartenteich, 
            zur Regentonne und/oder zum Pool gehen können 
            - Ohne Einzäunung muss eine Wasseroberfläche 
            abgedeckt werden, besonders dann, wenn Kleinkinder in der Nachbarschaft 
            wohnen 
          
          
        | 
  
   
     ich 
        arbeite dran | 
  
   
    
         
           | 
            Die 
              Errichtung einer Trinkwasserinstallation und wesentliche 
              Änderungen an diesen dürfen nur von Installationsbetrieben 
              durchgeführt werden, die in das Installateurverzeichnis 
              eines WVU eingetragen sind.  
            Arbeiten 
              an und in elektrotechnischen Anlagen und 
              Gasanlagen dürfen nur von Installationsbetrieben durchgeführt 
              werden, die in das Installateurverzeichnis 
              eines Energieversorgersunternehmens (EVU) bzw. Verteilungsnetzbetreibers 
              (VNB) eingetragen sind. Eine Elektrofachkraft 
              (EFK) darf im eingeschränktem fachbezogenen Bereich Bauteile 
              anschließen.  | 
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