Am
23. August 1887 wird das Label "Made
in Germany" (Hergestellt in Deutschland) eingeführt.
Das Label wurde in zuerst in Großbritannien eingeführt,
um sich gegen den Import ausländischer Produkte zu schützen
(britisches Gesetz - Merchandise Marks Act von 1887). Der ursprünglich
negativ besetzte Begriff "Made in Germany" wandelte sich aber
in sein Gegenteil und entwickelte sich zu einem besonderen Qualitätszeichen.
Das Label als geografische Ursprungs- und Qualitätsbezeichnung
für die in Deutschland hergestellten Waren ist national
und international geschützt. Diese Ursprungsbezeichnung
ist bis heute ein Markenzeichen für Qualität. Durch die Globalisierung
werden viele Teile, die in Produkten mit "Made in Germany" enthalten
sind, nicht in Deutschland hergestellt. Hier geht man aber weiterhin davon
aus, dass bei einem Anteil bis 50 % das Label noch gerechtfertigt ist.
Eine andere Meinung basiert darauf, dass alleine die Tatsache, dass hinter
dem Produkt eine deutsche Firma steht, das Label rechtfertigt. |
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31 nationale Mitglieder
arbeiten zusammen, um freiwillige Europäische Normen
(EN) zu entwickeln, die dann national umgesetzt werden
(DIN EN, ÖNORM EN). Diese Normen
werden in den verschiedenen Industrie- und Dienstleistungsbereichen entwickelt,
damit in Europa ein Binnenmarkt für Güter und Dienstleistungen
durch den Abbau von technischen Handelshemmnissen verwirklicht werden.
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| ISO (International Organization for Standardisation / Internationale Organisation für Normung) | |||||||||||||||
| DIN (Deutsches Institut für Normung) | |||||||||||||||
| ÖNORM (ASI - Austrian Standards Institute) | |||||||||||||||
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Das DIBt
(Deutsche Institut
für Bautechnik) erteilt als deutsche Zulassungsstelle
allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abZ) für
Bauprodukte und Bauarten und europäische
technische Zulassungen (ETA) für Bauprodukte und Bausätze.
Das DIBt ist eine gemeinsame Einrichtung des Bundes und der Länder
zur einheitlichen Erfüllung bautechnischer Aufgaben auf dem Gebiet
des öffentlichen Rechts. Dies sind insbesondere: |
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Jedes Jahr werden ca. 2000 nationale
Zulassungen erteilt. Auf europäischer Ebene steht das DIBt im Wettbewerb
mit den europäischen Zulassungsstellen und ist führend bei der
Erteilung von europäischen technischen Zulassungen. Das Institut
ist für Unternehmen tätig, die ihre Produktmärkte in Deutschland,
in Europa sowie international haben. |
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Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen
werden für solche Bauprodukte und Bauarten im Anwendungsbereich der
Landesbauordnungen erteilt, für die es allgemein anerkannte Regeln
der Technik, insbesondere DIN Normen, nicht gibt oder die von diesen wesentlich
abweichen. Sie sind zuverlässige Verwendbarkeitsnachweise von Bauprodukten
bzw. Anwendbarkeitsnachweise von Bauarten im Hinblick auf bautechnische
Anforderungen an Bauwerke. |
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Europäische technische Zulassungen
werden für Bauprodukte im Anwendungsbereich des Bauproduktengesetzes
erteilt; sie dokumentieren verlässlich die Brauchbarkeit eines Bauproduktes. |
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Eine
Baumusterprüfung (EG-Baumusterprüfung)
dient zur Feststellung, dass die zur Prüfung
eingereichten Geräte oder Produkte mit den einschlägigen internationalen
und nationalen Fachnormen (z. B. DIN, EN, ISO, IEC), IMO-Resolutionen
und SOLAS-Bestimmungen übereinstimmen. Letztendlich muss jedes Gerät
bzw. Produkt bei einer zugelassenen bzw. beauftragten Einrichtung eingereicht,
geprüft und zugelassen werden. Darüber wird eine Bescheinigung
ausgefertigt. |
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Die EG-Baumusterprüfung
ist das Verfahren, bei dem eine Benannte Stelle feststellt und bescheinigt,
dass ein repräsentatives Muster einer in Anhang IV (Anhang IV Maschinen-Richtlinie)
genannten Maschine (im Folgenden als „Baumuster“ bezeichnet)
die Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) erfüllt. 1. Für jedes Baumuster erstellt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die in Anhang VII Teil A (Anhang VII Teil A der Maschinen-Richtlinie) genannten technischen Unterlagen. 2. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter reicht bei einer Benannten Stelle seiner Wahl für jedes Baumuster einen Antrag auf EG-Baumusterprüfung ein. Der Antrag muss Folgendes enthalten: - Namen und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten, - eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Benannten Stelle eingereicht worden ist, - die technischen Unterlagen. Außerdem stellt der Antragsteller der Benannten Stelle ein Baumuster zur Verfügung. Die Benannte Stelle kann weitere Baumuster verlangen, wenn sie diese für die Durchführung des Prüfungsprogramms benötigt. 3. Die Benannte Stelle 3.1. prüft die technischen Unterlagen, überprüft, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit ihnen hergestellt wurde, und stellt fest, welche Bauteile nach den einschlägigen Bestimmungen der zutreffenden harmonisierten Europäischen Normen (Anhang XIV dieser Verordnung bzw. Artikel 7 Absatz 2 der Maschinen-Richtlinie) konstruiert sind und welche nicht; 3.2. führt die erforderlichen Prüfungen, Messungen und Versuche durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die gewählten Lösungen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) erfüllen, sofern die zutreffenden harmonisierten Europäischen Normen (Anhang XIV dieser Verordnung bzw. Artikel 7 Absatz 2 der Maschinen-Richtlinie) nicht angewandt wurden; 3.3. führt im Falle der Anwendung der zutreffenden harmonisierten Europäischen Normen (Anhang XIV dieser Verordnung bzw. Artikel 7 Absatz 2 der Maschinen-Richtlinie) die erforderlichen Prüfungen, Messungen und Versuche durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob diese Normen korrekt angewandt wurden; 3.4. vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Untersuchung, ob das Baumuster nach den geprüften technischen Unterlagen hergestellt wurde, sowie die erforderlichen Prüfungen, Messungen und Versuche durchgeführt werden sollen. 4. Wenn das Baumuster den Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) entspricht, stellt die Benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält Namen und Anschrift des Herstellers und seines Bevollmächtigten, die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben, die Ergebnisse der Prüfung und die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Bescheinigung. Der Hersteller und die Benannte Stelle bewahren eine Kopie dieser Bescheinigung, die technischen Unterlagen und alle dazugehörigen wichtigen Dokumente nach der Ausstellung der Bescheinigung 15 Jahre lang auf. 5. Wenn das Baumuster den Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) nicht entspricht, lehnt es die Benannte Stelle ab, dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, und gibt dafür eine detaillierte Begründung. Sie setzt den Antragsteller, die anderen Benannten Stellen und den Mitgliedstaat, der sie benannt hat, davon in Kenntnis. Ein Einspruchsverfahren ist gemäß § 14 Abs. 6 vorgesehen. 6. Der Antragsteller unterrichtet die Benannte Stelle, in deren Besitz sich die technischen Unterlagen zur EG-Baumusterprüfbescheinigung befinden, von allen an dem zugelassenen Baumuster vorgenommenen Änderungen. Die Benannte Stelle prüft die Änderungen und bestätigt dann die Gültigkeit der vorhandenen EGBaumusterprüfbescheinigung oder stellt eine neue Bescheinigung aus, falls durch die Änderungen die Übereinstimmung des Baumusters mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen oder seine Eignung für die bestimmungsgemäße Verwendung in Frage gestellt werden könnte. 7. Die Kommission, die Mitgliedstaaten, in Österreich die zuständigen Behörden und die anderen Benannten Stellen können auf Verlangen eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung erhalten. In begründeten Fällen können die Kommission und die Mitgliedstaaten, in Österreich die zuständigen Behörden auf Verlangen eine Kopie der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der von der Benannten Stelle vorgenommenen Prüfungen erhalten. 8. Unterlagen und Schriftverkehr im Zusammenhang mit den Verfahren für die EG-Baumusterprüfung sind in der/einer Amtssprache der Gemeinschaft des Mitgliedstaats abzufassen, in dem die Benannte Stelle ihren Sitz hat, oder in jeder anderen von der Benannten Stelle akzeptierten Amtssprache der Gemeinschaft. 9. Gültigkeit der EG-Baumusterprüfbescheinigung: 9.1. Die Benannte Stelle hat laufend sicherzustellen, dass die EG-Baumusterprüfbescheinigung gültig bleibt. Sie unterrichtet den Hersteller über alle wichtigen Änderungen, die Auswirkungen auf die Gültigkeit der Bescheinigung haben können. Die Benannte Stelle zieht Bescheinigungen zurück, die nicht mehr gültig sind. 9.2. Den Hersteller der betreffenden Maschine trifft die laufende Verpflichtung sicherzustellen, dass die Maschine dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. 9.3. Der Hersteller beantragt bei der Benannten Stelle alle fünf Jahre die Überprüfung der Gültigkeit der EGBaumusterprüfbescheinigung. Stellt die Benannte Stelle fest, dass die Bescheinigung unter Berücksichtigung des Standes der Technik gültig bleibt, erneuert sie die Bescheinigung für weitere fünf Jahre. Der Hersteller und die Benannte Stelle bewahren eine Kopie der Bescheinigung, der technischen Unterlagen und aller dazugehörigen wichtigen Dokumente nach der Ausstellung der Bescheinigung 15 Jahre lang auf. 9.4. Wird die Gültigkeit der EG-Baumusterprüfbescheinigung nicht erneuert, darf der Hersteller die betreffende Maschine nicht mehr in Verkehr bringen. |
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| Mit einer Bauartzulassung wird gewährleistet, dass ein Gerät oder Produkt, das für einen bestimmten Zweck hergestellt wird, den für diesen Zweck geltenden Vorschriften entspricht. Hierzu werden die technischen Beschreibungen und Zeichnungen geprüft, ob die Konstruktion und Beschaffenheit zu dem vorgegebenen Ziel führen. Wenn ein Mustergerät- bzw. Musterprodukt (Baumuster) eine Zulassung erhalten hat, muss nicht jedes neue baugleiche Gerät oder Produkt nicht mehr einer neuen Bauartzulassung unterzogen werden. Jede Veränderung an diesen zugelassenen Geräten oder Produkten ist nicht zulässig. Jede Änderung bedarf einer neuen Überprüfung, damit eine neue Bauartzulassung erstellt werden kann. |
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Die Bauartzulassung wird von entsprechenden
Behörden oder beauftragten Prüfeinrichtungen
durchgeführt. Man unterscheidet |
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| Bundes-Immissionsschutzgesetz - § 33 Bauartzulassung | |||||||||||||||
| (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie zur Vorsorge
gegen schädliche Umwelteinwirkungen nach Anhörung der beteiligten
Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates |
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Bauartzulassung
/ Baumuster- / Entwurfsprüfung - Physikalisch-Technische
Bundesanstalt |
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Innerstaatliche
Bauartzulassung - Beispiel Kältezähler - Physikalisch-Technische
Bundesanstalt |
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CE-Zertifizierung
Reisepass für Gasgeräte - DBI-GastechnologischesInstitutg
GmbH Freiberg |
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DIN-Prüf-
und Überwachungszeichen |
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Für alle Produkte in der
Heiz- und Raumlufttechnik müssen bestehende DIN-Normen
eingehalten werden. Ob diese Normen eingehalten werden, wird vom Hersteller
gewährleistet. Aber ob die Normen wirklich eingehalten werden, sollte
auch von unabhängigen Stellen (z. B. TÜV, Dekra, DVGW, Warentest)
überprüft und bestätigt werden. |
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Der Blaue Engel
ist die erste und älteste umweltschutz-bezogene Kennzeichnung
der Welt für Produkte und Dienstleistungen.
Heute tragen ca. 11.700 Produkte und Dienstleistungen in ca. 120 Produktkategorien
den Blauen Engel. |
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Um Emissionsminderungen
für Heizungen wurde bereits 1981 der Blaue
Engel für emissionsarme Ölbrenner
und 1987 für emissionsarme konventionelle Heizkessel
und Niedertemperaturkessel für Gas
und Öl eingeführt. Danach wurde der effiziente
Umgang mit diesen fossilen Brennstoffen durch
energiesparende Gasbrennwerttechnik bewertet. Dazu wurde
seit 1990 besonders effiziente Gasbrennwertgeräte durch den Blauen
Engel unterstützt. 10 Jahre später begann neben der verbrennungsabhängigen
Emissions- und Effizienzbewertung die Betrachtung
des Stromverbrauches von Heizkesseln. |
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Seit 2002 können besonders
effiziente Mini BHKW für die gleichzeitige Erzeugung
von Strom und Wärme den Blauen
Engel tragen. Bis 2005 sind 4 weitere Vergabegrundlagen für emissionsarme
Holzpelletfeuerungen, die gesetzliche Feinstaubvorgaben
deutlich unterschreiten, und Wärmepumpen entstanden.
Seit 2006 erhalten auch energiesparende Warmwasserspeicher
den Blauen Engel wegen ihrer Bedeutung bei der Kopplung von Wärmeerzeugungsanlagen
mit Solarkollektoren. |
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Blauer
Engel - RAL gGmbH |
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Hinweis!
Schutzrechtsverletzung: Falls Sie meinen,
dass von meiner Website aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich
Sie, zur Vermeidung eines unnötigen Rechtsstreites, mich
umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit zügig
Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Das zeitaufwändigere
Einschalten eines Anwaltes zur Erstellung einer für den Diensteanbieter
kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen
Willen. Die Kostennote einer anwaltlichen
Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit mir wird daher im Sinne
der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen. |
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