Schornstein |
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Bis ins 14. Jahrhundert
wurden die Rauchgase durch Tor- und Fensteröffnungen
oder eine an der Decke oder dem Dach
angeordnete Öffnung ins Freie abgeführt.
Als hoher Komfort wurde in diesem Zusammenhang die Hypokaustenheizung
angesehen, denn hier wurden die Rauchgase über Kanäle im Fußboden
und den Wänden über das Dach nach außen geführt.
Die Geschichte
der Schornsteintechnik beginnt im 15. Jahrhundert. |
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Nach der Einführung der neuen
Landesbauordnungen und Feuerungsverordnungen wird der neue Oberbegriff
"Abgasanlage“ für alle Arten der Abgasführung
verwendet. Die bisher üblichen Begriffe "Schornstein“
oder " Kamin“ treten immer mehr in den Hintergrund, sind aber in vielen Texten noch vorhanden. |
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In Abgasanlagen müssen
Rauch-/Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe in Schornsteine
eingeleitet werden, die u. a. gegen Rußbrand
beständig sein müssen. Bei der Einleitung der Abgase von Feuerstätten
für flüssige oder gasförmige Brennstoffe muss die Abgasleitung
je nach Betriebsweise der Feuerstätte für Über- oder
Unterdruck (Differenzdruck) geeignet sein. Die Abgasanlage mit Rauchrohrführung leitet die Rauchgase von den verschiedenen Feuerstellen (Heizkesseln) durch den Schornsteinzug (thermischer Auftrieb) über das Dach ins Freie. Der Schornsteinzug (Differenzdruck) wird bei der vorgeschriebenen Messung nach der Bundes-Immissionsschutz-Verordnung durch den Bezirksschornsteinfeger (Bezirkskaminkehrer) in Millibar (mbar) oder Hektopascal (hPa) gemessen. |
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Grundlagen
- Schornsteintechnik - Schiedel GmbH & Co. KG |
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Schornsteine
und Abgasanlagen für Neubau und Sanierung -
KLB Klimaleichtblock GmbH |
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| Die Technische Angabe
über Feuerungsanlagen (TAF) ist eine Anlage
zum Antrag auf Baugenehmigung bzw.
Bauvorbescheid. In dem Formblatt
werden die Errichtung, eine Änderung
oder der Austausch von Feuerungsanlagen
vom Bezirksschornsteinfegermeister bescheinigt. Die
Baumaßnahmen an Feuerungsanlagen sind nach den baurechtlichen
Bestimmungen verfahrensfrei. |
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| Darunter fallen | ||||||||||||||||||||||||
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Für alle Feuerungsanlagen
mit festen, flüssigen und gasförmigen
Brennstoffen besteht eine Anzeigepflicht bei
dem Bezirksschornsteinfegermeister, die vor der Baumaßnahme
erfüllt werden muss. Außerdem besteht eine Abnahmepflicht
vor der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage. |
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| Dem Bezirksschornsteinfegermeister sind vom Bauherrn, Eigentümer oder Betreiber mindestens 10 Tage vor Beginn die erforderlichen technischen Angaben über Feuerungsanlagen (TAF-Formblatt) vorzulegen. |
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Durch diese Regelung soll gewährleistet
werden, dass die Feuerungsanlage sicher betrieben werden
kann und unnötige, zum Teil erhebliche Kosten für die Mängelbeseitigung
vermieden werden können. Deswegen sollte eine Bauzustandsbesichtigung
durch den Bezirksschornsteinfegermeister vor dem Verputzen
der Schornsteine durchgeführt werden. Dadurch
ist die Voraussetzungen für die mängelfreie Bescheinigung
über die Brandsicherheit und die sichere
Abführung der Verbrennungsgase Ihrer
Feuerungsanlage geschaffen. |
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Internetvordruck
- TAF + Erklärung
der TAF - Beispiele |
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Wenn
eine natürliche Lüftung (freie
Lüftung) nicht richtig funktioniert, kann man
diese durch einen windangetriebenen Ventilator unterstützen.
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Ein Schornstein
kann vorübergehend stillgelegt werden, wenn festgestellt
wird, dass zu viel Glanz-
oder Hartruß im Schornsteinzug
und/oder im Rauchrohr bzw. in der Feuerstätte
vorhanden ist. Hierdurch soll ein Schornsteinbrand
verhindert werden. Hier wird dann der Schornstein vom Schornsteinfeger
kontrolliert
ausgebrannt und gereinigt
oder ausgeschlagen,
wenn die Brandgefahr nicht abgeschätzt werden kann. |
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| Durchfeuchtung vorbeugen: | ||||||||||||||||||||||||
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Da ein
nutzbarer Schornsteinzug den Wert eines Hauses steigert,
weil später nicht nur eine Feuerstätte angeschlossen werden
kann, so kann dieser Zug auch als Versorgungsschacht
für Leitungen (Solaranlage, Telefonleitungen,
Glasfaserkabel, Heizungs- und Warmwasserversorgung, Zentralstaubsaugeranlagen)
genutzt werden. |
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Schornsteine,
die stillgelegt wurden und somit keiner Kehrpflicht
unterliegen, müssen vor einer Wiederinbetriebsetzung
vom Schornsteinfeger abgenommen werden. Hier kann er
z. B. durch eine Kamerabefahrung den Zustand des Schornsteins
beuteilen und entsprechend freigeben. |
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Für das Reinigen
eines Schornsteins gibt es verschiedne Methoden. Hauptsächlich
unterscheidet man zwischen „kehren“ und „kratzen“. |
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Das Kehren
(Fegen) wird mit einer weichen, meist aus Stahlblech
bestehenden Kehreinlage vorgenommen. Dabei wird der
Kehrbesen von oben nach unten in den Schornstein heruntergelassen.
Der richtige Reinigungsvorgang beginnt mit dem Hochziehen des Kehrgerätes
und nicht beim Herunterlassen. Das Ziel ist es, die lockeren, weichen
und trocknen Verbrennungsrückstände zu entfernen. Keinesfalls
soll dabei das Schornsteinmaterial mit abkratzen, weil nur die brandgefährlichen
Ablagerungen beseitigt werden sollen. Der Schornstein soll dabei nicht
zerstört werden. |
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Beim Kratzen
werden sehr harte, messerscharfe Kratzeinlagen benutzt.
Diese sind nicht rund wie die Kehreinlagen, sondern in der Form wie
der entsprechende Schornsteinquerschnitt. Für einen rechteckigen
Schornstein, z. B. 14 x 20 cm, haben die ca. das Maß 18 x 28 cm.
Davon werden immer mindestens zwei mal zwei Einlagen verwendet. Also
zwei Einlagen zusammen und diese in einem Abstand von ca. 30 cm. Dieses
Kratzgerät wird nicht mit einer Leine durch den Schornstein gezogen,
sondern mit einer Seilwinde. Diese Arbeit wird durch zwei Personen ausgeführt.
Einer der oben die Winde betätigt und einer der unten die Kratzeinlage
in den Schornstein einbringt. In der Regel wird dieses Kratzgerät
vier bis zehnmal durch den Schornsteinzug gezogen. Diese Kratzeinlagen
müssen nach ca. vier Schornsteinen erneuert werden. Dadurch wird
das Auskratzen eines Schornsteins entsprechend teuer. Quelle:
Uwe L |
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Die Veröffentlichung dieses
Themas wurde mir leider untersagt |
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Schornsteinreinigung
mit Sprengstoff - ZDF - terra express |
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Sprengreinigung
- Eichner Innovative Industriereinigung GmbH |
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Sprengreinigung
- Buchen Kraftwerkservice GmbH |
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Die Feuerstättenschau
muss zur Zeit alle 5 Jahre und ab 01.01.2013
alle 3,5 Jahre bzw. innerhalb von sieben Jahren zweimal
durchgeführt werden. Es müssen zwischen den beiden Feuerstättenschauen
mindestens drei Jahre liegen. |
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Bei der Feuerstättenschau
werden die Feuerungsanlagen in allen Räumen, auch
dort wo keine jährlich oder alle zwei Jahre wiederkehrende Überprüfungen
durchgeführt werden, in Augenschein genommen. Dabei wird darauf
geachtet, dass keine Schäden an den Feuerstätten, Verbindungsstücken,
Schornsteinen und Abgasanlagen entstanden sind, die einen sicheren Betrieb
beeinträchtigen oder eine Brandgefahr darstellen können. In einem Bericht (Feuerstättenbescheid) wird die Anzahl der überprüften Feuerstätten, Abgasanlagen und Brennstoffversorgungsleitungen aufgeführt, Beanstandungen vermerkt, und eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung festgelegt. Die vorgefundenen Mängel werden dann noch in einem Mängelbericht beschrieben. Kann eine Frist nicht eingehalten werden, muss dies abgesprochen werden und evtl. kann eine Fristverlängerung gegeben werden. |
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Wenn es sich um einen erheblichen
Mangel handelt, von dem gesundheitliche Gefährdungen
oder eine Brandgefahr ausgeht und keine Einigung getroffen
werden kann, dann muss die zuständige Bauordnungsbehörde
zur weiteren Entscheidung oder Maßnahme beteiligt werden. |
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| Auch die Sicherheitseinrichtungen
werden auf einen ordnungsgemäßen Zustand hin überprüft,
z.B. die Leiter zum Bodenraum oder für den Dachfensterausstieg,
die Zuwegungen auf dem Dachboden, besonders bei großen Gebäuden
sind auf den oberen Balkenlagen Laufbohlen für das erreichen der
Schornsteine erforderlich. Die Arbeitswege auf der Dachfläche gehören
zur Feuerstättenschau, so kann es auch erforderlich sein, dass
nach einem Umbau oder einer neuen Dacheindeckung neue Maßnahmen
für die Verkehrswege getroffen werden müssen. Die Ausstiegöffnung
oder Reinigungsverschlüsse sind zu überprüfen, ob sie
verschlossen, verdeckt oder ausgebaut wurden. |
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Im Gesetz über das Berufsrecht
und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
- SchfHwG) ist im § 14 die Durchführung
der Feuerstättenschau und der Erlass des Feuerstättenbescheids
durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger festgelegt. |
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(1) Die bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger besichtigen persönlich zweimal während
des Zeitraums ihrer Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden
ihres Bezirks, in denen Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach §
1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie nach der Verordnung über kleine und
mittlere Feuerungsanlagen oder nach den landesrechtlichen Bauordnungen
durchzuführen sind, und prüfen die Betriebs- und Brandsicherheit
der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf
frühestens im dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden Feuerstättenschau
durchgeführt werden. |
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| (2) Bei der Feuerstättenschau
setzen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gegenüber
den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten
nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder der
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen
sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid).
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid
haben keine aufschiebende Wirkung. |
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(3) Stellen die bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau nach Absatz 2
fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, treffen
sie vorläufige Sicherungsmaßnahmen, wenn Gefahr im Verzug
besteht. Als Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung
einer Anlage zulässig. Die zuständige Behörde ist unverzüglich
über die ergriffenen Sicherungsmaßnahmen zu unterrichten.
Sie hat diese als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder die
vorläufigen Sicherungsmaßnahmen aufzuheben. |
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Der gebührenpflichtige
Feuerstättenbescheid wird bei der regelmäßigen
Feuerstättenschau ausgehändigt. Der Bescheid informiert darüber,
welche Arbeiten in welchem Zeiträumen im Gebäude oder in den
Wohnungen vorgeschrieben sind. |
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Der Hauseigentümer
muss die fristgerechte Ausführung aller im Feuerstättenbescheid
beschriebenen Vorkehrungen schriftlich nachweisen können, wenn
es zu einem Schadensfall kommt. Bei jeder Änderung oder Neuerrichtung
von Feuerungsanlagen ist ein neuer Bescheid erforderlich. |
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| Bei der Feuerstättenschau
entscheidet der Bezirksschornsteinfeger, welche Arbeiten nach der jeweils
gültigen Kehr-
und Überprüfungsordnung (KÜO) an der
Feuerungs- und Lüftungsanlagen ausgeführt werden müssen,
damit die Anlagen auch weiterhin sicher benutzbar sind. Der Bezirksschornsteinfeger
legt auch die Intervalle für die KÜO-Arbeiten fest. Diese
Arbeiten werden im Feuerstättenbescheid (Beispiel)
eingetragen. |
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Seit dem 1. Januar 2010
ist eine neue, bundesweit einheitliche Kehr-
und Überprüfungsordnung (KÜO) gesetzlich
festgelegt. Sie ersetzt die bisher geltenden Länderverordnungen
und hat deren Inhalte zusammengefasst. Im gesamten Bundesgebiet gelten
nun die gleichen Tätigkeiten, Fristen und Gebühren für
die Sicherheitsüberprüfung durch den Schornsteinfeger. |
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Bei vielen Betreibern von Gas-
und Ölanlagen wird diese Prüfung als unnötige Vorschrift
und als "Abzocke" angesehen. Wenn man sich aber den Zustand
vieler Altanlagen ansieht, dann war diese Prüfung schon länger
überfällig, weil die folgenden Punkte bei der Immissionsschutzmessung
(Abgasmessung nach der 1. BImSchV) nicht überprüft wurden. |
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Unabhängig von der Feuerstättenschau
wird bei der Abgaswegeüberprüfung
die Verbrennungsqualität beurteilt. Dazu wird
der Kohlenmonoxidgehalt (CO) bei Gas- und Ölbrennern
mit Blaubrenner (bei Gelbbrenner > Ruß) gemessen.
Da Kohlenmonoxid nicht nur auf einen falsch eingestellten Brenner
hinweist, sondern auch ein farb- und geruchloses Atemgift ist, ist diese
Messung ein wichigter Bestandteil dieser Prüfung. Ein zu hoher
Rußanteil in den Rauchgasen zeigt auch eine falsche Brennereinstellung
und verschmutzt der Kessel und die Abgasanlage zunehmend, außerdem
sind Rußaerosole lungenkrebserregend und sollten nicht in die
Nachbarschaft gebracht werden. |
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| Einige Arbeiten bzw. Vorgehensweise bei einer Abgaswegeüberprüfung | ||||||||||||||||||||||||
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Die Abgaswegeüberprüfung
darf nicht mit der wiederkehrenden Abgasmessung
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (1.
BImSchV) verwechselt werden. |
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Die Novelle
der Kleinfeuerungsverordnung (1. BImSchV) "Neuen
Anforderungen an Kleinfeuerungsanlagen" legt die Grundlagen einer
Abgasmessung ab dem 22. März 2010 neu fest. |
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Es besteht eine Überprüfungspflicht
für die Abgasverluste aller Heizungsanlagen, die
mit flüssigen, gasförmigen und festen Brennstoffen betrieben
werden. Mit der Novelle wurden auch die Messintervalle
geändert. So werden z. B. die Abgasverlust alle 3 Jahre (jünger
als 12 Jahre) bzw. alle 2 Jahre (älter als 12 Jahre) durchgeführt.
Vereinzelt sind Nachrüstverpflichtungen für
Festbrennstoffheizungen festgelegt. >
1.
BImSchV -
Holzheizungen |
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Erläuterung
der „Bescheinigung über das Ergebnis der Messung an einer
Feuerungsanlage für flüssige oder gasförmige Brennstoffe
gemäß §§ 14, 15 der Ersten Verordnung zur Durchführung
des Bundes Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen
– 1. BImSchV)“ |
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So
lesen Sie Ihr Messprotokoll - neues Messprotokoll
- Schornsteinfeger Innung Rbz.Düsseldorf |
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Bei zu hohen Abgasverlusten,
bei einem Rußbild 1 und bei Ölderivaten
im Rauchgas ist folgendes Verfahren vorgesehen: |
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Fällt die Nachmessung
negativ aus, so wird die zuständige Behörde
(Umweltschutzamt) durch den Schornsteinfeger informiert. Nun erfolgt ein Anschreiben des Eigentümers von Seiten der Behörde mit der Bitte um Stellungnahme. |
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Jedes Bundesland
hat eine eigene Feuerungsverordnung - FeuVO
(z. B. Schleswig-Holstein) |
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Hinweis!
Schutzrechtsverletzung: Falls Sie meinen, dass von meiner Website
aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich Sie, zur Vermeidung
eines unnötigen Rechtsstreites, mich
umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit
zügig Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis:
Das zeitaufwändigere Einschalten eines Anwaltes zur Erstellung
einer für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung entspricht
nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen. Die Kostennote
einer anwaltlichen
Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit mir wird daher im Sinne
der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen. |