Die Diskussion über 
          die Einzelraumregelung (ERR) in Niedertemperatur-Heizsystemen 
          (Fußboden- 
          und Wandflächenheizung, 
          Betonkern- bzw. Bauteilaktivierung, 
          Niedertemperatur-Heizkörper) 
          und hier besonders in Anlagen mit Wärmepumpen 
          oder Brennwerttechnik 
          besteht schon seit dem Bestehen der alten HeizanlVO 
          bzw. der WärmeschutzV 
          und nun auch bei der EnEV 
          2007, EnEV 
          2009 und EnEV 
          2014. Durch den „Selbstregeleffekt“ 
          der Flächenheizungen mit niedrigen System- 
          und Oberflächentemperaturen kann man die EnEV 
          als erfüllt ansehen, wenn eine zentrale außentemperaturgesteuerte 
          Regelung mit Zeitschaltuhr vorhanden ist. 
          Aber über diese Auslegung wird schon seit Jahrzehnten gestritten. 
          Natürlich gibt es auch Fälle, bei denen man ohne eine ERR 
          nicht auskommt, aber das muss von Fall zu Fall geklärt werden. 
          In diesen Fällen sollte immer eine differenzdruckgeregelte Pumpe 
          eingebaut sein, damit der  
          hydraulische Abgleich nicht zerstört wird. 
          Auch ist immer auf einen ausreichenden Volumenstrom 
          durch den Wärmeerzeuger durch eine passende hydraulische 
          Schaltung zu denken, damit es nicht zum Überhitzer 
          der Wärmepumpen oder zum Takten der Heizkessel bzw. Heiztherme 
          kommt. Auch der Einsatz einer hydraulischen 
          Weiche kann ein Takten verhindern. 
         Die 
          Praxis zeigt, dass ca. 90 % aller Fußbodenheizungsbetreiber 
          ohne Einzelraumregelung sehr zufrieden sind. 
         Ein 
          Antrag auf Befreiung bzw. ein Abweichungsantrag 
           (EnEV oder Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 
          - EEWärmeG Ausnahmen) 
          muss immer konkret auf das jeweilige Projekt 
          bezogen sein und von einem Fachunternehmen unterschrieben 
          werden. Allgemeine Argumente haben keinen Erfolg. 
          Außerdem muss man bedenken, dass viele Bauämter noch nie 
          einen Befreiungsantrag bzw. Abweichungsantrag  
          auf ihrem Schreibtisch hatten. 
        EnEV 2014 § 
          14 
          Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen 
          (1) Zentralheizungen müssen beim Einbau in Gebäude mit zentralen 
          selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung 
          der Wärmezufuhr sowie zur Ein - und Ausschaltung elektrischer Antriebe 
          in Abhängigkeit von 
              1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten 
          Führungsgröße und 
              2. der Zeit 
          ausgestattet werden. Soweit die in Satz 1 geforderten Ausstattungen 
          bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer 
          sie nachrüsten. Bei Wasserheizungen, die ohne Wärmeübertrager 
          an eine Nah - oder Fernwärmeversorgung angeschlossen sind, gilt 
          Satz 1 hinsichtlich der Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr 
          auch ohne entsprechende Einrichtungen in den Haus - und Kundenanlagen 
          als eingehalten, wenn die Vorlauftemperatur des Nah - oder Fernwärmenetzes 
          in Abhängigkeit von der Außentemperatur und der Zeit durch 
          entsprechende Einrichtungen in der zentralen Erzeugungsanlage geregelt 
          wird.  
         (2) Heizungstechnische 
          Anlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen beim Einbau 
          in Gebäude mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen 
          Regelung der Raumtemperatur ausgestattet werden; von dieser Pflicht 
          ausgenommen sind Fußbodenheizungen in Räumen mit weniger 
          als sechs Quadratmetern Nutzfläche. Satz 1 gilt nicht für 
          Einzelheizgeräte, die zum Betrieb mit festen oder flüssigen 
          Brennstoffen eingerichtet sind. Mit Ausnahme von Wohngebäuden ist 
          für Gruppen von Räumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung 
          zulässig. Soweit die in Satz 1 bis 3 geforderten Ausstattungen 
          bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer 
          sie nachrüsten; Fußbodenheizungen, die vor dem 1. Februar 
          2002 eingebaut worden sind, dürfen abweichend von Satz 1 mit Einrichtungen 
          zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet 
          werden.  
         (3) In Zentralheizungen 
          mit mehr als 25 Kilowatt Nennleistung sind die Umwälzpumpen der 
          Heizkreise beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung so auszustatten, 
          dass die elektrische Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten Förderbedarf 
          selbsttätig in mindestens drei Stufen angepasst wird, soweit sicherheitstechnische 
          Belange des Heizkessels dem nicht entgegenstehen.  
         (4) Zirkulationspumpen 
          müssen beim Einbau in Warmwasseranlagen mit selbsttätig wirkenden 
          Einrichtungen zur Ein - und Ausschaltung ausgestattet werden.  
         (5) Beim erstmaligen Einbau 
          und bei der Ersetzung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen 
          sowie von Armaturen in Gebäuden ist deren Wärmeabgabe nach 
          Anlage 5 (Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen 
          und Armaturen) zu begrenzen.  EnEV 
          2009 
          § 25 Befreiungen 
          (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf 
          Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung zu befreien, 
          soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände 
          durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer 
          unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere 
          vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen 
          Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude 
          innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht 
          erwirtschaftet werden können. 
        (2) Eine unbillige 
          Härte im Sinne des Absatzes 1 kann sich auch daraus ergeben, 
          dass ein Eigentümer zum gleichen Zeitpunkt oder in nahem zeitlichen 
          Zusammenhang mehrere Pflichten nach dieser Verordnung 
          oder zusätzlich nach anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften 
          aus Gründen der Energieeinsparung zu erfüllen hat und ihm 
          dies nicht zuzumuten ist. 
        (3) Absatz 1 ist auf die Vorschriften des 
          Abschnitts 5 (Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung 
          der Energieeffizienz) nicht anzuwenden. 
        EnEV 2014 
          § 25 Befreiungen 
          (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag 
          von den Anforderungen dieser Verordnung zu befreien, soweit die Anforderungen 
          im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen 
          Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. 
          Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen 
          Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen 
          an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden 
          Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.  
        (2) Absatz 1 ist auf die Vorschriften des 
          Abschnitts 5 (Energieausweise und Empfehlungen 
          für die Verbesserung der Energieeffizienz) nicht anzuwenden. 
        (Baden-Württemberg) Verordnung der 
          Landesregierung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung (EnEV-Durchführungsverordnung 
          - EnEV-DVO) - 27. Oktober 2009 
          § 6 Ausnahmen und Befreiungen 
         (1) Zuständige Behörde nach § 
          24 Abs. 2 und § 25 EnEV ist die oberste Baurechtsbehörde. 
          Sie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit 
          an das Regierungspräsidium Tübingen, Landesstelle für 
          Bautechnik, zu übertragen. 
        (2) Die zuständige Behörde kann 
          verlangen, dass der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen 
          durch Gutachten nachweist. 
        Merkblatt der Landesstelle für Bautechnik 
REGIERUNGSPRÄSIDIUM TÜBINGEN 
Ausnahmen und Befreiungen nach §§ 24, 25 EnEV 
        Übliche 
          Nutzungsdauer von Gebäuden nach EnEV 2009 für die Wirtschaftlichkeit 
          von Energiesparmaßnahmen 
          Lebensdauer 
          - Amortisation energetischer Maßnahmen         
        Höherer EnEV-Standard ab 2016: Befreiung
        von den EnEV-Anforderungen auf Antrag 
        Hier ein Beispiel 
          für einen Antrag 
          einer Befreiung nach § 25 Abs. 1 
          der EnEV 2009 für eine Wärmepumpenanlage 
          (alternativ auch für eine Brennwertanlage). 
          Für eine Befreiung nach § 25 Abs. 
          2 müssten Gründe für andere geforderte 
          Maßnahmen aufgeführt werden, die gleichzeitig 
          zu erbringen sind. Dies wird hauptsächlich bei der Sanierung 
          von Gebäuden zutreffen.  
         Für 
          die Befreiung bzw. Ausnahmen gibt 
          es keine Vordrucken, denn bei den Anträgen muss die jeweilige Anlage 
          genau beschrieben werden und der Grund ersichtlich 
          sein 
        Befreiung von § 
          14 Abs. 2 EnEV - Gas-Brennwert und Fußbodenheizung 
          Word-Datei  
          / PDF-Datei 
          Teil-Befreiung von § 14 Abs. 2 EnEV - Gas-Brennwert, Fußbodenheizung 
          und Wandheizung 
          Word-Datei  
          / PDF-Datei
 Antrag 
          auf Befreiung einer Einzelraumregelung - Beispiel 
        Beispiel 
          eines Abweichungsantrage 
          von bauordnungsrechlichen Vorschriften zu §14 
          Abs. 2 der EnEV mit  
        Genehmigungsbescheid 
          einer unteren Bauaufsichtbehörde 
            
        Es gibt durchaus Ämter die die ERR Befreiung erteilen. Die Kosten von 44 € nehme ich dann gerne in Kauf. Quelle: denis_m 
          
        Weitere Beispiele, am besten mit Befreiungs- bzw. Ablehnungsschreiben 
            (Abweichungsantrag/Genehmigungsbescheid), nehme ich gerne per E-Mail entgegen. 
        
           
            Wer ist 
                für die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen von der EnEV 
                zuständig?   
              Ausnahmen 
               - für Baudenkmäler ist 
                grundsätzlich die untere Denkmalschutzbehörde zuständig. 
               - Abweichendes gilt, 
                wenn für das Bauvorhaben eine Baugenehmigung erforderlich 
                ist. In diesem Fall wird über die Ausnahme innerhalb des 
                Baugenehmigungsverfahrens von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde 
                entschieden. 
               - für andere 
                Maßnahmen zur Erreichung der EnEV-Ziele muss der Bauherr 
                einen Sachverständigen einschalten, der prüft, ob die 
                Ziele der EnEV auch durch andere als in der Verordnung vorgesehene 
                Maßnahmen erreicht werden können. Hierüber muss 
                der Sachverständige eine Bescheinigung ausstellen. Diese 
                muss der zuständign Baurechtsbehörde vorgelegt werden. 
              Befreiungen 
               - bei unangemessenem 
                Aufwand muss der Bauherr einen Sachverständigen einschalten, 
                der in einer Bescheinigung bestätigen muss, dass die Anforderungen 
                der EnEV wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen 
                Aufwand zu einer unbilligen Härte führen. 
               - bei sonstigen Gründen ist 
                die Bauaufsichtsbehörde zuständig. 
				 | 
           
           
            | Wer kontrolliert die Umsetzung 
              der EnEV? 
               Grundsätzlich obliegt 
                die Überwachung der in der EnEV festgesetzten Anforderungen 
                den unteren Bauaufsichtsbehörden und während 
                der Baumaßnahmen der Fachplaner bzw. Architekt. 
                Der fristgerechte Austausch von Heizkesseln und die Einhaltung 
                bestimmter Anforderungen an heizungstechnische Anlagen wird vom 
                Bezirksschornsteinfegermeister 
                im Zuge der Feuerstättenschau kontrolliert. 
                Das Unterlassen bestimmter Handlungsverpflichtungen aus der EnEV 
                begründet eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße 
                belegt werden kann. 
               | 
           
           
            Wenn eine Maßnahme 
                öffentlich gefördert wurde, dann muss 
                sie so ausgeführt werden wie 
                sie beantragt wurde. Ist dies nicht der Fall, 
                dann kann es als Subventionsbetrug 
                angesehen werden.  | 
           
           
            Ordnungswidrigkeiten 
                (EnEV § 27)  | 
           
           
            Die Bußgeldtatbestände 
                der EnEV 2007 werden in der EnEV 2009 
                erheblich erweitert. Wer vorsätzlich oder 
                leichtfertig gegen § 8 des Energieeinsparungsgesetzes 
                (EnEG) verstößt begeht eine Ordnungswidrigkeit  | 
           
           
            | Verstöße 
              gegen die Vorschriften der EnEV (§ 27 Abs. 
              1), wer nach ..... | 
           
           
             
                - § 3 Absatz 
                  1 ein Wohngebäude nicht richtig errichtet
 
                - § 4 Absatz 
                  1 ein Nichtwohngebäude nicht richtig errichtet
 
                - § 9 Absatz 
                  1 Satz 1 eine Änderungen falsch ausführt
 
                - § 12 Abs. 
                  1 eine Inspektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführen 
                  lässt
 
                - § 12 Abs. 
                  5 Satz 1 eine Inspektion falsch durchführt
 
                - § 13 Abs. 
                  1 Satz 1 und in Verbindung mit Satz 2 einen Heizkessel falsch 
                  einbaut oder aufstellt
 
                - § 14 Abs. 
                  1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 eine Zentralheizung, eine 
                  heizungstechnische Anlage oder eine Umwälzpumpe nicht oder 
                  nicht rechtzeitig ausstattet
 
                -  § 14 Abs. 
                  5 die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- oder Warmwasserleitungen 
                  oder Armaturen nicht oder nicht rechtzeitig begrenzt
 
                | 
           
           
            | Verstöße 
              gegen die Vorschriften für den Energieausweis 
              (§ 27 Abs. 2), wer nach ..... | 
           
           
             
                - § 16 Abs. 2 Satz 1 und in 
                  Verbindung mit Satz 2 einen Energieausweis nicht, nicht vollständig 
                  oder nicht rechtzeitig zugänglich macht
 
                - § 17 Absatz 5 Satz 2 und 
                  in Verbindung mit Satz 4 nicht dafür Sorge trägt, 
                  dass die bereitgestellten Daten richtig sind
 
                - § 17 Absatz 5 Satz 3 bereitgestellte 
                  Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legt
 
                  entgegen 
                - § 21 Abs. 1 Satz 1 einen 
                  Energieausweis oder Modernisierungsempfehlungen falsch ausstellt
 
                | 
           
           
            | Verstoß gegen 
              die Pflichten als Bauherr (§ 26 Abs. 1), wer 
              nach .... | 
           
           
             
                - § 26a Absatz 1 eine Bestätigung 
                  nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt 
                
 
                | 
           
           
            Bußgeldrahmen  | 
           
           
            Verstöße 
                können mit Bußgelder bis 50.000 
                € können auferlegt werden, wenn gegen die Vorschriften 
                der EnEV 2009 verstößt wird. Bis 15.000 €, 
                wenn die Vorschriften zu Energieausweisen nicht beachtet werden 
                und bis zu 5.000 €, wenn die Anzeige- und 
                Nachweispflichten nicht eingehalten werden. 
                  | 
           
           
            | Nicht nur vorsätzliches Handeln, 
              sondern auch eine Leichtfertigkeit, reicht als Grund für das 
              Verschulden aus. | 
           
         
        Erneuerbarer 
          Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 
          – EEWärmeG) 
          § 9 Ausnahmen 
        Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 (Die Eigentümer von Gebäuden 
          nach § 4, die neu errichtet werden, [Verpflichtete] müssen 
          den Wärmeenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren 
          Energien nach Maßgabe der §§ 5 und 6 decken.) entfällt, 
          wenn 
          1. ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen 
          nach § 7 
          a) anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widersprechen 
          oder 
          b) im Einzelfall technisch unmöglich sind oder 
          2. die zuständige Behörde den Verpflichteten auf Antrag 
          von ihr befreit. Von der Pflicht nach § 3 Abs. 
          1 ist zu befreien, soweit ihre Erfüllung und die Durchführung 
          von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall wegen besonderer 
          Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise 
          zu einer unbilligen Härte führen. 
        Befreiungen 
          / Ausnahmen : EnEV / Wärmegesetz 
           
          
             
              
  | 
             
             
              Überprüfung 
                  der Einhaltung der EnEV  | 
             
             
              EnEV 
                  § 26a, dem Vollzug der neuen Energieeinsparverordnung 
                  ..... Bezirksschornsteinfegermeister 
                  als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau Überprüfungen 
                  an der Heizungsanlage vornimmt ..... Kann der 
                  Kunde jedoch dem Bezirksschornsteinfegermeister eine gültige 
                  Unternehmererklärung (gemäß 
                  § 2 [3]) nach § 26a der EnEV (Verordnung 
                  zur Umsetzung der EnEV) vorlegen, entfällt 
                  die Überprüfung.  | 
             
             
              Mit 
                  der Unternehmererklärung wird die Erfüllung 
                  der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften nachgewiesen. 
                  Die Unternehmererklärung ist von dem Eigentümer mindestens 
                  fünf Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat die Unternehmererklärungen 
                  der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen 
                  vorzulegen.  | 
             
             
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              Die 
                  Feuerstättenschau ist eine Gesamtbegutachtung 
                  durch Inaugenscheinnahme sämtlicher Feuerungs- 
                  und Lüftungsanlagen durch den Bezirksschornsteinfegermeister 
                  auf Ihre Feuersicherheit ( Betriebs- und Brandsicherheit). Es 
                  gehört dazu nicht nur die Feuerungsanlagen, die der Raumheizung 
                  oder Brauchwasserbereitung dienen, sondern auch entsprechend 
                  der Kehr- und Überprüfungsordnung alle gewerblichen 
                  Feuerungsanlagen, die zur Erzeugung von Prozesswärme oder 
                  generell im gewerblichen Bereich im Einsatz sind. Mit einzubeziehen 
                  in der Feuerstättenschau sind aber nicht nur die Feuerungsanlagen 
                  selbst, sondern auch die Lüftungseinrichtungen, Verbrennungsluft- 
                  und Brennstoffversorgung und die Aufstellräume. 
                  Je nach Länderrecht ist durch die Energieeinsparverordnung 
                  (EnEV) der Bezirksschornsteinfegermeister (bevollmächtigter 
                  Bezirksschornsteinfegermeister) verpflichtet, bestimmte Überprüfungsaufgaben 
                  im Rahmen der EnEV zu tätigen.   | 
             
           
          
             
              
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                  Aufsätze sind erwünscht  | 
             
             
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                  meiner Website aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte 
                  ich Sie, zur Vermeidung eines unnötigen Rechtsstreites, 
                  mich 
                  umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, 
                  damit zügig Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen 
                  Sie zur Kenntnis: Das zeitaufwändigere Einschalten eines 
                  Anwaltes zur Erstellung einer für den Diensteanbieter kostenpflichtigen 
                  Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen 
                  Willen. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende 
                  Kontaktaufnahme mit mir wird daher im Sinne der Schadensminderungspflicht 
                  als unbegründet zurückgewiesen.  | 
             
             
               
                  
                     
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